III Verantwortung und Mitarbeit
1913 Die
Mitarbeit ist der freiwillige und großmütige Einsatz der Person im
gesellschaftlichen Austausch. Ihrem Platz und ihrer Rolle entsprechend, sollen
alle an der Förderung des Gemeinwohls mitwirken. Diese Pflicht ist mit der
Würde der menschlichen Person untrennbar verbunden.
1914 Diese
Mitarbeit besteht zunächst darin, daß der Mensch sich in Bereichen einsetzt,
für die er die persönliche Verantwortung übernimmt. Indem der Mensch für die
Erziehung seiner Familie sorgt und gewissenhaft arbeitet, trägt er zum Wohl
anderer und dem der Gesellschaft bei [Vgl. CA 43].
1915 Die Bürger
sollen soweit wie möglich am öffentlichen Leben aktiv teilnehmen. Die Art und
Weise dieser Teilnahme kann von Land zu Land, von Kultur zu Kultur verschieden
sein. „Lobenswert ist aber die Handlungsweise jener Nationen, in denen ein
möglichst großer Teil der Bürger in wahrer Freiheit am Gemeinwesen beteiligt
wird" (GS 31,3).
1916 Die
Mitarbeit aller an der Förderung des Gemeinwohls verlangt, wie jede ethische
Verpflichtung, eine stets erneuerte Bekehrung der Mitglieder der Gesellschaft.
Listige Betrügereien, durch die sich manche den Bestimmungen des Gesetzes und
den sozialen Pflichten entziehen, sind entschieden zu verurteilen. Sie lassen
sich mit den Forderungen der Gerechtigkeit nicht vereinbaren. Institutionen,
die die menschlichen Lebensverhältnisse verbessern, sind zu fördern [Vgl. GS
3O,1].
1917 Wer
Autorität auszuüben hat, muß die Werte sichern, die bei den Mitgliedern der
Gruppe Vertrauen schaffen und sie anspornen, sich in den Dienst ihrer
Mitmenschen zu stellen. Die Mitwirkung beginnt mit der Erziehung und Bildung.
„Mit Recht dürfen wir annehmen, daß das künftige Schicksal der Menschheit in
den Händen jener ruht, die imstande sind, den kommenden Generationen einen Sinn
des Lebens und Grund zur Hoffnung zu vermitteln" (GS 31,3).
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