Der Heilige Stuhl
           back          up     Hilfe

Katechismus der Katholischen Kirche

1997
IntraText - Text

  • DRITTER TEIL DAS LEBEN IN CHRISTUS
    • ERSTER ABSCHNITT DIE BERUFUNG DES MENSCHEN: DAS LEBEN IM HEILIGEN GEIST
      • ZWEITES KAPITEL DIE MENSCHLICHE GEMEINSCHAFT
        • ARTIKEL 10 DIE BETEILIGUNG AM GESELLSCHAFTLICHEN LEBEN
          • I Die Autorität
zurück - vor

 

ARTIKEL 10

DIE BETEILIGUNG AM GESELLSCHAFTLICHEN LEBEN

 

I Die Autorität

 

1897 „Die, menschliche Gesellschaft kann weder gut geordnet noch fruchtbar sein, wenn es in ihr niemanden gibt, der mit rechtmäßiger Autorität die Ordnung aufrecht erhält und mit der notwendigen Sorgfalt auf das allgemeine Wohl bedacht ist" (PT 46).

 

Als „Autorität" bezeichnet man die Eigenschaft von Personen oder Institutionen, aufgrund derer sie den Menschen Gesetze und Befehle geben und von ihnen Gehorsam erwarten können.

 

1898 Jede menschliche Gemeinschaft bedarf einer Autorität, von der sie geleitet wird [Vgl. Leo XIII., Enz. „Immortale Dei"; Enz. „Diuturnum illud"]. Diese hat ihre Grundlage in der menschlichen Natur. Sie ist für die Einheit des Gemeinwesens notwendig. Ihre Aufgabe ist es, soweit wie möglich das Gemeinwohl der Gesellschaft zu gewährleisten.

 

1899 Die von der sittlichen Ordnung geforderte Autorität geht von Gott aus: „Jeder leiste den Trägern der staatlichen Gewalt den schuldigen Gehorsam. Denn es gibt keine staatliche Gewalt, die nicht von Gott stammt; jede ist von Gott eingesetzt. Wer sich daher der staatlichen Gewalt widersetzt, stellt sich gegen die Ordnung Gottes, und wer sich ihm entgegenstellt, wird dem Gericht verfallen" (Röm 13, 1-2).

 

1900 Die Gehorsamspflicht verlangt von allen, der Autorität die ihr gebührende Ehre zu erweisen und die Personen, die ein Amt ausüben, zu achten und ihnen - je nach Verdienst - Dankbarkeit und Wohlwollen entgegenzubringen.

 

Dem hl. Papst Clemens von Rom verdanken wir das älteste Gebet der Kirche für die Träger der staatlichen Autorität [Vgl. schon 1 Tim 2,1-2]: „Gib ihnen, Herr, Gesundheit, Frieden, Eintracht, Beständigkeit, damit sie die von dir ihnen gegebene Herrschaft untadelig ausüben! Denn du, himmlischer Herr, König der Aonen, gibst den Menschenkindern Herrlichkeit und Ehre und Gewalt über das, was auf Erden ist; du, Herr, lenke ihren Willen nach dem, was gut und wohlgefällig ist vor dir, damit sie in Frieden und Milde frommen Sinnes die von dir ihnen gegebene Gewalt ausüben und so deiner Huld teilhaftig werden!" (Cor. 61,1-2).

 

1901 Während die Autorität als solche auf eine von Gott vorgebildete Ordnung verweist, muß „die Bestimmung der Regierungsform und die Auswahl der Regierenden dem freien Willen der Staatsbürger überlassen" bleiben (GS 74,3).

Unterschiedliche Regierungsformen sind sittlich zulässig, sofern sie zum rechtmäßigen Wohl der Gemeinschaft, die sie annimmt, beitragen. Regierungen, deren Wesen dem natürlichen Sittengesetz, der öffentlichen Ordnung und den Grundrechten der Personen widerspricht, können das Gemeinwohl der Nationen, denen sie aufgezwungen wurden, nicht verwirklichen.

 

1902 Die Autorität hat ihre moralische Rechtmäßigkeit nicht aus sich selbst. Sie darf sich nicht willkürlich verhalten, sondern muß für das Gemeinwohl wirken „als moralische Macht, die sich stützt auf die Freiheit und auf das Bewußtsein einer übernommenen Verantwortung" (GS 74,2).

„Insofern das menschliche Gesetz der rechten Vernunft entspricht, hat es das Wesen eines Gesetzes; dementsprechend leitet es sich offenbar vom ewigen Gesetz her. Aber insofern es von der Vernunft abweicht, heißt es ungerechtes Gesetz; und so hat es nicht das Wesen eines Gesetzes, sondern vielmehr das einer Gewaittat" (Thomas v. A., s. th. 1-2, 93,3, ad 2).

 

1903 Die Autorität wird nur dann rechtmäßig ausgeübt, wenn sie das Gemeinwohl der betreffenden Gemeinschaft anstrebt und sittlich erlaubte Mittel anwendet, um es zu erreichen. Falls Behörden ungerechte Gesetze erlassen oder der sittlichen Ordnung widersprechende Maßnahmen ergreifen, können solche Anordnungen das Gewissen nicht verpflichten; „in diesem Falle hört die Autorität ganz auf; an ihre Stelle tritt gräßliches Unrecht" (PT 51).

 

1904 Es ist besser, „wenn jede Macht von anderen Mächten und anderen Kompetenzbereichen ausgeglichen wird, die sie in ihren rechten Grenzen halten. Das ist das Prinzip des ‚Rechtsstaates‘, in dem das Gesetz und nicht die Willkür der Menschen herrscht" (CA 44).

 

 





zurück - vor

Copyright © Libreria Editrice Vaticana