Der Heilige Stuhl
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Katechismus der Katholischen Kirche

1997
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  • DRITTER TEIL DAS LEBEN IN CHRISTUS
    • ZWEITER ABSCHNITT DIE ZEHN GEBOTE
      • ERSTES KAPITEL „DU SOLLST DEN HERRN, DEINEN GOTT, LIEBEN MIT GANZEM HERZEN, GANZER SEELE UND MIT ALL DEINER KRAFT"
        • ARTIKEL 1 DAS ERSTE GEBOT
          • II „Ihm allein sollst du dienen"
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II „Ihm allein sollst du dienen"

 

2095 Die göttlichen Tugenden des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe formen die sittlichen Tugenden und erfüllen sie mit Leben. So drängt uns die Liebe, Gott das zu geben, was wir ihm als Geschöpfe rechtmäßig schulden. Die Tugend der Gottesverehrung [virtus religionis] macht uns zu dieser Haltung bereit.

 

Anbetung

 

2096 Der erste Akt der Tugend der Gottesverehrung ist die Anbetung. Gott anbeten heißt, ihn als Gott, als den Schöpfer und Retter, den Herrn und Meister von allem, was ist, als unendliche und barmherzige Liebe anzuerkennen. Jesus beruft sich auf das Buch Deuteronomium 1 und sagt: „Vor dem Herrn, deinem Gott, sollst du dich niederwerfen und ihm allein dienen" (Lk 4,8).

 

2097 Gott anbeten heißt, in Ehrfurcht und absoluter Unterwerfung die „Nichtigkeit des Geschöpfs" anzuerkennen, welches einzig Gott sein Dasein verdankt. Gott anbeten heißt, wie Maria im Magnificat ihn zu loben, ihn zu preisen und sich selbst zu demütigen, indem man dankbar anerkennt, daß er Großes getan hat und daß sein Name heilig ist [Vgl. Lk 1,46-49].

Die Anbetung des einzigen Gottes befreit den Menschen von der Selbstbezogenheit, von der Sklaverei der Sünde und der Vergötzung der Welt.

 

Gebet

 

2098 Die Akte des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, die das erste Gebot befiehlt, vollenden sich im Gebet. Wir beten Gott an, indem wir den Geist in Lob- und Dankgebet, Fürbitte und Bitte zu Gott erheben. Das Gebet ist eine unerläßliche Voraussetzung, um die Gebote Gottes halten zu können. Man soll „allzeit beten und darin nicht nachlassen" (Lk 18,1).

 

2099 Es ist richtig, Gott Opfer darzubringen zum Zeichen der Anbetung und des Dankes, des Flehens und der Gemeinschaft mit ihm. „Ein wahres Opfer ist jegliches Werk, das getan wird, um in heiliger Gemeinschaft Gott anzuhangen" (Augustinus, civ. 10,6).

 

2100 Damit die äußere Opferhandlung wahrhaftig ist, muß sie Ausdruck einer inneren Opferhaltung sein: „Das Opfer, das Gott gefällt, ist ein zerknirschter Geist . . .„ (Ps 51, 19). Die Propheten des Alten Bundes verurteilten oft die Opfer, die ohne innere Anteilnahme [Vgl. Am 5,21-25] oder ohne Liebe zum Nächsten [Vgl. Jes 1,10-20, 2 Vgl. Jes 1,10-20, ] dargebracht werden. Jesus erinnert an das Wort des Propheten Hosea:  

„Barmherzigkeit will ich, nicht Opfer" (Mt 9,13; 12,7)[Vgl. Hos 6,6]. Das einzige vollkommene Opfer ist jenes, das Christus am Kreuz in völliger Hingabe an die Liebe des Vaters und zu unserem Heil dargebracht hat [Vgl. Hebr 9,13-14. ]

Indem wir uns mit seinem Opfer vereinen, können wir unser Leben zu einer Opfergabe an Gott machen.

 

Versprechen und Gelübde

 

2101 Bei mehreren Anlässen wird der Christ aufgerufen, Gott Versprechen zu machen. Taufe und Firmung, Trauung und Weihe sind stets mit einem solchen Versprechen verbunden. Aus persönlicher Frömmigkeit kann der Christ Gott auch eine Tat, ein Gebet, ein Almosen, eine Wallfahrt oder ähnliches versprechen. Im treuen Einhalten der Gott gemachten Versprechen zeigt sich die der göttlichen Majestät geschuldete Ehrerbietung und die Liebe zum getreuen Gott.

 

2102 „Ein Gelübde, das ist ein Gott überlegt und frei gegebenes Versprechen, das sich auf ein mögliches und besseres Gut bezieht, muß kraft der Tugend der Gottesverehrung erfüllt werden" (CIC, can. 1191, § 1). Das Gelübde ist ein Akt der Hingabe, durch den sich der Christ Gott weiht oder ihm ein gutes Werk verspricht. Durch die Erfüllung seiner Gelübde schenkt er Gott, was er ihm versprochen und geweiht hat. So war der hl. Paulus, wie die Apostelgeschichte uns zeigt, sehr darauf bedacht, seine Gelübde zu erfüllen [Vgl. Apg 18,18; 21,23-24.].

 

2103 Den Gelübden, den evangelischen Räten entsprechend zu leben, erkennt die Kirche einen beispielgebenden Wert zu [Vgl. CIC. can. 654]

„Deshalb freut sich die Mutter Kirche darüber, daß sich in ihrem Schoß viele Männer und Frauen finden, die die Entäußerung des Erlösers nachdrücklicher befolgen und deutlicher erweisen, indem sie die Armut in der Freiheit der Kinder Gottes übernehmen und auf den Eigenwillen verzichten, das heißt, sie unterwerfen sich einem Menschen um Gottes willen hinsichtlich der Vollkommenheit über das Maß des Gebotes hinaus, um sich dem gehorsamen Christus mehr gleichzugestalten" (LG 42).

 

In gewissen Fällen kann die Kirche aus angemessenen Gründen von Gelübden und Versprechen dispensieren [Vgl. CIC, cann. 692; 1196-1197].

Die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gottesverehrung und das Recht auf Religionsfreiheit

 

2104 Alle Menschen sind „verpflichtet, die Wahrheit, besonders in dem, was Gott und seine Kirche angeht, zu suchen und die erkannte Wahrheit aufzunehmen und zu bewahren" (DH 1). Zu dieser Pflicht werden die Menschen „durch ihre eigene Natur gedrängt" (DH 2). Diese Pflicht verbietet nicht, „mit aufrichtigem Ernst" die verschiedenen Religionen zu achten, die „nicht selten einen Strahl jener Wahrheit wiedergeben, die alle Menschen erleuchtet" (NA 2); sie widerspricht auch nicht dem Liebesgebot, das die Christen drängt, „den Menschen, die in Irrtum oder Unwissenheit in den Dingen des Glaubens befangen sind, in Liebe, Klugheit und Geduld zu begegnen" (DH 14).

 

2105 Die Pflicht, Gott aufrichtig zu verehren, betrifft sowohl den einzelnen Menschen als auch die Gesellschaft. Dies ist „die überlieferte katholische Lehre von der moralischen Pflicht der Menschen und der Gesellschaften gegenüber der wahren Religion und der einzigen Kirche Christi" (DH 1). Indem die Kirche unablässig das Evangelium verkündet, bemüht sie sich darum, daß es den Menschen möglich wird, „Mentalität und Sitte, Gesetz und Strukturen der Gemeinschaft, in der jemand lebt, im Geist Christi zu gestalten" (AA 13). Die Christen haben die soziale Verpflichtung, in jedem Menschen die Liebe zum Wahren und Guten zu achten und zu wecken. Dies verlangt von ihnen, die einzige wahre Religion, die in der katholischen und apostolischen Kirche verwirklicht ist [Vgl. DH 1], zu verbreiten. Die Christen sind berufen, das Licht der Welt zu sein [Vgl. AA 13]. Die Kirche bezeugt so die Königsherrschaft Christi über die ganze Schöpfung, insbesondere über die menschlichen Gesellschaften [Vgl. Leo XIII.. Enz. „Immortale Dei"; Pius Xl., Enz. „Quas primas"].

 

2106 Religionsfreiheit bedeutet, „daß im religiösen Bereich niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner und in Verbindung mit anderen innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln" (DH 2). Dieses Recht gründet auf der Natur des Menschen, dessen Würde erfordert, daß er der göttlichen Wahrheit, die die zeitliche Ordnung übersteigt, freiwillig zustimmt. Deswegen bleibt dieses Recht „auch denjenigen erhalten, die der Verpflichtung, die Wahrheit zu suchen und an ihr festzuhalten, nicht nachkommen" (DH 2).

 

2107 „Wenn in Anbetracht besonderer Umstände in einem Volk einer einzigen religiösen Gemeinschaft in der Rechtsordnung des Staates eine spezielle bürgerliche Anerkennung gezollt wird, so ist es notwendig, daß zugleich das Recht auf Freiheit in religiösen Dingen für alle Bürger und religiösen Gemeinschaften anerkannt und gewahrt wird" (DH 6).

 

2108 Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis, einem Irrtum anzuhängen [Vgl. Leo XIII., Enz. „Libertas præstantissimum"], noch ein angebliches Recht auf Irrtum [Vgl. Pius XII., Ansprache vom 6 Dezember 1953] sondern es ist ein natürliches Recht des Menschen auf die bürgerliche Freiheit, das heißt darauf, daß im religiösen Bereich - innerhalb der gebührenden Grenzen - von der politischen Gewalt kein äußerer Zwang ausgeübt wird. Dieses natürliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen, so daß es zum staatlichen Recht wird [Vgl. DH 2. ].

 

2109 Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschränkt [Vgl. Pius VI., Breve „Quod aliquantum"] noch bloß durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene „öffentliche Ordnung" [Vgl. Pius IX., Enz. „Quanta cura".] beschränkt sein. Die diesem Recht innewohnenden „gerechten Grenzen" sind für jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche Autorität „nach rechtlichen Normen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen", zu bestätigen (DH 7).

 

 





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