Der Heilige Stuhl
           back          up     Hilfe

Katechismus der Katholischen Kirche

1997
IntraText - Text

  • DRITTER TEIL DAS LEBEN IN CHRISTUS
    • ZWEITER ABSCHNITT DIE ZEHN GEBOTE
      • ZWEITES KAPITEL „DU SOLLST DEINEN NÄCHSTEN LIEBEN WIE DICH SELBST"
        • ARTIKEL 4 DAS VIERTE GEBOT
          • II Familie und Gesellschaft
zurück - vor

 

II Familie und Gesellschaft

 

2207 Die Familie ist die Urzelle des gesellschaftlichen Lebens. Sie ist die natürliche Gemeinschaft, in der Mann und Frau zur Hingabe der Liebe und zur Weitergabe des Lebens berufen sind. Die Autorität, die Beständigkeit und das Gemeinschaftsieben innerhalb der Familie bilden die Grundlage von Freiheit, Sicherheit und Brüderlichkeit innerhalb der Gesellschaft. Die Familie ist die Gemeinschaft, in der man von Kind auf lernen kann, die sittlichen Werte zu achten, Gott zu ehren und die Freiheit richtig zu gebrauchen. Das Familienleben ist eine Einübung in das gesellschaftliche Leben.

 

2208 Die Familie soll so leben, daß ihre Mitglieder lernen, sich um Junge und Alte, um Kranke, Behinderte und Arme zu kümmern und sich ihrer anzunehmen. Es gibt zahlreiche Familien, die zeitweilig nicht imstande sind, diese Hilfe zu leisten. Dann ist es Sache anderer Personen oder Familien, subsidiär auch Sache der Gesellschaft, für die Bedürfnisse dieser Menschen zu sorgen. „Ein reiner und makelloser Dienst vor Gott, dem Vater, besteht darin: für Waisen und Witwen zu sorgen, wenn sie in Not sind, und sich vor jeder Befleckung durch die Welt zu bewahren" (Jak 1,27).

 

2209 Die Familie ist durch geeignete soziale Maßnahmen zu unterstützen und zu schützen. Wenn die Familien nicht imstande sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, haben andere Körperschaften der Gesellschaft die Pflicht, der Institution der Familie beizustehen und sie zu unterstützen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollen die größeren Gemeinschaften davon Abstand nehmen, sich die Rechte der Familie anzumaßen oder in ihr Leben einzugreifen.

 

2210 Weil die Familie für das Leben und das Wohlergehen der Gesellschaft so bedeutend ist [Vgl. GS 47,1], hat diese eine besondere Verpflichtung, Ehe und Familie zu unterstützen und zu stärken. Die Staatsgewalt hat es als ihre besondere Pflicht anzusehen, „die wahre Eigenart von Ehe und Familie anzuerkennen, zu hüten und zu fördern, die öffentliche Sittlichkeit zu schützen und den häuslichen Wohlstand zu begünstigen" (GS 52,2).

 

2211 Die politische Gemeinschaft hat die Pflicht, die Familie in Ehren zu halten, ihr

beizustehen und ihr vor allem zu gewährleisten:

- die Freiheit, eine Familie zu gründen, Kinder zu haben und sie gemäß den eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen;

- den Schutz des Fortbestehens des Ehebandes und der Institution der Familie;

- die Freiheit, seinen Glauben zu bekennen, weiterzugeben und die Kinder mit Hilfe der dazu notwendigen Mittel und Institutionen in diesem Glauben zu erziehen;

- das Recht auf Privateigentum, die Freiheit, selbständig oder unselbständig zu arbeiten, eine Wohnung zu erhalten und das Recht, auszuwandern;

- den Institutionen des betreffenden Landes entsprechend das Recht auf medizinische Betreuung, auf Beistand im Alter und auf Kindergeld;

- den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit, insbesondere gegenüber Gefahren wie Drogen, Pornographie und Alkoholismus;

- die Freiheit, Familienverbände zu bilden und so bei den staatlichen Institutionen vertreten zu sein [Vgl. FC 46.].

 

2212 Das vierte Gebot erhellt auch die anderen Beziehungen innerhalb der Gesellschaft. In unseren Geschwistern sehen wir Kinder unserer Eltern; in unseren Vettern und Basen Nachkommen unserer Ahnen; in unseren Mitbürgern Söhne und Töchter unseres Heimatlandes; in allen Getauften Kinder unserer Mutter, der Kirche; in jedem Menschen einen Sohn oder eine Tochter dessen, der „unser Vater" genannt werden will. Dadurch erhalten unsere Beziehungen zu unseren Mitmenschen einen persönlichen Charakter. Der Nächste ist kein bloßes „Individuum" innerhalb der Masse, sondern „jemand", der aufgrund seiner bekannten Herkunft besondere Aufmerksamkeit und Achtung verdient.

 

2213 Die menschlichen Gemeinschaften setzen sich aus Personen zusammen. Sie gut zu regieren besteht nicht bloß darin, daß Rechte gewährleistet, Pflichten erfüllt und Verträge eingehalten werden. Gerechte Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwischen Regierenden und Bürgern setzen das natürliche Wohlwollen voraus, das der Würde menschlicher Personen entspricht, die auf Gerechtigkeit und Brüderlichkeit bedacht sind.

 

 





zurück - vor

Copyright © Libreria Editrice Vaticana