Der Heilige Stuhl
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Katechismus der Katholischen Kirche

1997
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  • DRITTER TEIL DAS LEBEN IN CHRISTUS
    • ZWEITER ABSCHNITT DIE ZEHN GEBOTE
      • ZWEITES KAPITEL „DU SOLLST DEINEN NÄCHSTEN LIEBEN WIE DICH SELBST"
        • ARTIKEL 5 DAS FÜNFTE GEBOT
          • I Die Achtung vor dem menschlichen Leben
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I Die Achtung vor dem menschlichen Leben

 

Das Zeugnis der Heilsgeschichte

 

2259 Im Bericht über die Ermordung Abels durch seinen Bruder Kam‘ offenbart die Schrift, daß im Menschen schon von Anfang seiner Geschichte [Vgl. Gen 4, 8-12.] an Zorn und Eifersucht als Folgen der Erbsünde wirksam sind. Der Mensch ist zum Feind des Mitmenschen geworden. Gott spricht aus, wie niederträchtig dieser Brudermord ist: „Was hast du getan? Das Blut deines Bruders schreit zu mir vom Ackerboden. So bist du verflucht, verbannt vom Ackerboden, der seinen Mund aufgesperrt hat, um aus deiner Hand das Blut deines Bruders aufzunehmen" (Gen 4,10-11).

 

2260 Der Bund zwischen Gott und der Menschheit ist vom Wissen um die göttliche Gabe des menschlichen Lebens und die mörderische Gewalttätigkeit des Menschen durchwirkt:

„Wenn aber euer Blut vergossen wird, fordere ich Rechenschaft, und zwar für das Blut eines jeden von euch ... Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut wird durch Menschen vergossen. Denn: Als Abbild Gottes hat er den Menschen gemacht" (Gen 9,5-6).

Das Alte Testament hat das Blut stets als ein heiliges Sinnbild des Lebens betrachtet [Vgl. Lev 17.14. ]. Dies muß zu allen Zeiten gelehrt werden.

 

2261 Die Schrift verdeutlicht das Verbot des fünften Gebotes: „Wer unschuldig und im Recht ist, den bring nicht um sein Leben" (Ex 23,7). Der willentliche Mord an einem Unschuldigen ist ein schwerer Verstoß gegen die Menschenwürde, die goldene Regel und die Heiligkeit des Schöpfers. Das Gesetz, das ihn untersagt, gilt allgemein: es verpflichtet alle und jeden, immer und überall.

 

2262 In der Bergpredigt erinnert der Herr an das Gebot: „Du sollst nicht töten" (Mt 5,21) und fügt das Verbot des Zorns, des Hasses und der Rache hinzu. Christus verlangt sogar von seinem Jünger, auch die andere Wange hinzuhalten und seine Feinde zu lieben [Vgl. Mt 5,44.]. Er selbst verteidigte sich nicht und sagte zu Petrus, er solle sein Schwert in die Scheide stecken [Vgl. Mt 26,52.].

 

Notwehr

 

2263 Die Notwehr von Personen und Gesellschaften ist keine Ausnahme vom Verbot, einen Unschuldigen zu töten, also einen willentlichen Mord zu begehen. „Aus der Handlung dessen, der sich selbst verteidigt, kann eine doppelte Wirkung folgen: die eine ist die Rettung des eigenen Lebens, die andere ist die Tötung des Angreifers" (Thomas v. A., s. th. 2-2, 64, 7). Nur die eine Wirkung ist gewollt, die andere nicht.

 

2264 Die Liebe zu sich selbst bleibt ein Grundprinzip der Sittenlehre. Somit darf man sein eigenes Recht auf das Leben geltend machen. Wer sein Leben verteidigt, macht sich keines Mordes schuldig, selbst wenn er gezwungen ist, seinem Angreifer einen tödlichen Schlag zu versetzen:

„Wenn jemand zur Verteidigung des eigenen Lebens größere Gewalt anwendet als nötig, ist das unerlaubt. Wenn er die Gewalt aber mit Maß zurückstößt, ist die Verteidigung erlaubt ... Es ist zum Heil nicht notwendig, auf den Akt des maßvollen Schutzes zu verzichten, um die Tötung des anderen zu vermeiden; denn der Mensch ist mehr gehalten, für das eigene Leben als für das fremde Leben zu sorgen" (Thomas v. A., s. th. 2-2, 64, 7).

 

2265 Die Notwehr kann für den, der für das Leben anderer oder für das Wohl seiner Familie oder de Gemeinwesens verantwortlich ist, nicht nur ein Recht, sondern eine schwerwiegende Verpflichtung sein.

 

2266 Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert, daß der Angreifer außerstande gesetzt wird schaden. Aus diesem Grund hat die überlieferte Lehre der Kirche die Rechtmäßigkeit des Rechtes und der Pflicht der gesetzmäßigen öffentlichen Gewalt anerkannt, der Schwere des Verbrechens angemessene Strafen zu verhängen, ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen. Aus analogen Gründen haben die Verantwortungsträger das Recht, diejenigen, die das Gemeinwesen, für das sie verantwortlich sind, angreifen, mit Waffengewalt abzuwehren.

Die Straft soll in erster Linie die durch das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen. Wird sie vom Schuldigen willig angenommen, gilt sie als Sühne. Zudem hat die Strafe die Wirkung, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu schützen. Schließlich hat die Strafe auch eine heilende Wirkung: sie soll möglichst dazu beitragen, daß sich der Schuldige bessert [Vgl. Lk 23,40-43.].

 

2267. Lange Zeit wurde der Rückgriff auf die Todesstrafe durch die rechtmäßige Autorität – nach einem ordentlichen Gerichtsverfahren – als eine angemessene Antwort auf die Schwere einiger Verbrechen und als ein annehmbares, wenn auch extremes Mittel zur Wahrung des Gemeinwohls angesehen.

Heute gibt es ein wachsendes Bewusstsein dafür, dass die Würde der Person auch dann nicht verloren geht, wenn jemand schwerste Verbrechen begangen hat. Hinzu kommt, dass sich ein neues Verständnis vom Sinn der Strafsanktionen durch den Staat verbreitet hat. Schließlich wurden wirksamere Haftsysteme entwickelt, welche die pflichtgemäße Verteidigung der Bürger garantieren, zugleich aber dem Täter nicht endgültig die Möglichkeit der Besserung nehmen.

Deshalb lehrt die Kirche im Licht des Evangeliums, dass „die Todesstrafe unzulässig ist, weil sie gegen die Unantastbarkeit und Würde der Person verstößt“ [1], und setzt sich mit Entschiedenheit für deren Abschaffung in der ganzen Welt ein.

[1] Papst Franziskus, Ansprache zum 25. Jahrestag der Veröffentlichung des Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 2017 (L’Osservatore Romano, 13. Oktober 2017, 5).

 

Mord

 

2268 Das fünfte Gebot verwirft den direkten und wilentlichen Mord als schwere Sünde. Der Mörder und seine freiwilligen Helfer begehen eine himmelschreiende Sünde [Vgl. Gen 4,10. ].

Kindesmord [Vgl. GS 51,3.], Brudermord, Elternmord und Gattenmord sind wegen der natürlichen Bande, die sie zerreißen, besonders schwere Verbrechen. Rücksichten auf die Gesundheit des Erbgutes und die öffentliche Gesundheit können keinen Mord rechtfertigen, selbst wenn er von der öffentlichen Gewalt angeordnet wäre.

 

2269 Das fünfte Gebot untersagt auch, etwas mit der Absicht zu tun, den Tod eines Menschen indirekt herbeizuführen. Das sittliche Gesetz verbietet, jemanden ohne schwerwiegenden Grund einer tödlichen Gefahr auszusetzen ebenso wie die Weigerung, einem Menschen in Lebensgefahr zu Hilfe zu kommen.

Daß die menschliche Gesellschaft mörderische Hungersnöte hinnimmt, ohne sich um Hilfe zu bemühen, ist ein empörendes Unrecht und eine schwere Verfehlung. Händler, die durch wucherische und profitgierige Geschäfte ihre Mitmenschen hungern und sterben lassen, begehen indirekt einen Mord; für diesen sind sie verantwortlich [Vgl. Am 8,4-10].

Die unwillentliche Tötung eines Menschen ist moralisch nicht anrechenbar. Man ist aber nicht von einem schweren Vergehen entschuldigt, wenn man ohne angemessene Gründe so handelt, daß man, wenn auch unbeabsichtigt, den Tod eines Menschen verursacht.

 

 

Abtreibung

 

2270 Das menschliche Leben ist vom Augenblick der Empfängnis an absolut zu achten und zu schützen. Schon im ersten Augenblick seines Daseins sind dem menschlichen Wesen die Rechte der Person zuzuerkennen, darunter das unverletzliche Recht jedes unschuldigen Wesens auf das Leben [Vgl. DnV 1,1.].

„Noch ehe ich dich im Mutterleib formte, habe ich dich ausersehen, noch ehe du aus dem Mutterschoß hervorkamst, habe ich dich geheiligt" (Jer 1,5) [Vgl. Ijob 10,812; Ps 22,10-11.].

„Als ich geformt wurde im Dunkeln, kunstvoll gewirkt in den Tiefen der Erde, waren meine Glieder dir nicht verborgen" (Ps 139,15).

 

DAS LEBEN IN CHRISTUS

 

 

2271 Seit dem ersten Jahrhundert hat die Kirche es für moralisch verwerflich erklärt, eine Abtreibung herbeizuführen. Diese Lehre hat sich nicht geändert und ist unveränderlich. Eine direkte, das heißt eine als Ziel oder Mittel gewollte, Abtreibung stellt ein schweres Vergehen gegen das sittliche Gesetz dar:

„Du sollst ... nicht abtreiben noch ein Neugeborenes töten" (Didaché 2,2) [Vgl. Barnabasbrief 19,5; Diognet 5,5; Tertullian, apol. 9].

„Gott, der Herr des Lebens, hat nämlich den Menschen die hohe Aufgabe der Erhaltung des Lebens übertragen, die auf eine menschenwürdige Weise erfüllt werden muß. Das Leben ist daher von der Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des Kindes sind verabscheuenswürdige Verbrechen" (GS 51,3).

 

2272 Die formelle Mitwirkung an einer Abtreibung ist ein schweres Vergehen. Die Kirche ahndet dieses Vergehen gegen das menschliche Leben mit der Kirchenstrafe der Exkommunikation. „Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu" (CIC, can. 1398), „so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt" 1463 (CIC, can. 1314) unter den im Recht vorgesehenen Bedingungen [Vgl. CIC, cann. 1323-1324.]. Die Kirche will dadurch die Barmherzigkeit nicht einengen; sie zeigt aber mit Nachdruck die Schwere des begangenen Verbrechens und den nicht wieder gutzumachenden Schaden auf, der dem unschuldig getöteten Kind, seinen Eltern und der ganzen Gesellschaft angetan wird.

 

2273 Das unveräußerliche Recht jedes unschuldigen Menschen auf das 1930 Leben bildet ein grundlegendes Element der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Gesetzgebung.

„Die unveräußerlichen Rechte der Person müssen von der bürgerlichen Gesellschaft und von der staatlichen Macht anerkannt und geachtet werden: Diese Rechte des Menschen hängen weder von den einzelnen Individuen noch von den Eltern ab und stellen auch nicht ein Zugeständnis der Gesellschaft und des Staates dar. Sie gehören zur menschlichen Natur und wurzeln in der Person kraft des Schöpfungsaktes, aus dem sie ihren Ursprung genommen hat. Unter diese fundamentalen Rechte muß man in diesem Zusammenhang zählen: das Recht auf Leben und auf leibliche Unversehrtheit jedes menschlichen Wesens vom Augenblick der Empfängnis an bis zum Tod" (DnV 3).

„In dem Augenblick, in dem ein positives Gesetz eine Kategorie von Menschen des Schutzes beraubt, den die bürgerliche Gesetzgebung ihnen gewähren muß, leugnet der Staat die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Wenn die Staatsmacht sich nicht in den Dienst der Rechte jedes Bürgers stellt, und in besonderer Weise dessen, der am schwächsten ist, dann werden die Grundmauern des Rechtsstaates untergraben ... Als Folge der Achtung und des Schutzes, die man dem Ungeborenen vom Augenblick 578 seiner Empfängnis an zusichern muß, muß das Gesetz die geeigneten Strafmaßnahmen für jede gewollte Verletzung seiner Rechte vorsehen" (DnV 3).

 

2274 Da der Embryo schon von der Empfängnis an wie eine Person behandelt werden muß, ist er wie jedes andere menschliche Wesen im Rahmen des Möglichen unversehrt zu erhalten, zu pflegen und zu heilen.

Die vorgeburtliche Diagnostik ist sittlich erlaubt, wenn sie „das Leben und die Unversehrtheit des Embryos und des menschlichen Fötus achtet und auf den Schutz und die Sorge für den einzelnen Embryo ausgerichtet ist ... Aber sie steht in schwerwiegender Weise im Gegensatz zum Moralgesetz, falls sie - je nachdem, wie die Ergebnisse ausfallen - die Möglichkeit in Erwägung zieht, eine Abtreibung durchzuführen. So darf eine Diagnose ... nicht gleichbedeutend mit einem Todesurteil sein" (DnV 1,2).

 

2275 „Eingriffe am menschlichen Embryo müssen unter der Bedingung als erlaubt angesehen werden, daß sie das Leben und die Unversehrtheit des Embryos achten und für ihn nicht unverhältnismäßige Risiken mit sich bringen, sondern seine Heilung, die Besserung seines Gesundheitszustandes oder sein individuelles Überleben zum Ziel haben" (DnV 1,3).

„Es ist unmoralisch, menschliche Embryonen zum Zweck der Verwertung als frei verfügbares ‚biologisches Material‘ herzustellen" (DnV 1,5).

 

„Einige Versuche, in das chromosomale oder das genetische Gut einzugreifen, sind nicht therapeutischer Natur, sondern zielen auf die Produktion menschlicher Wesen, die nach dem Geschlecht oder anderen vorher festgelegten Eigenschaften ausgewählt werden. Diese Manipulationen stehen im Gegensatz zur personalen Würde des menschlichen Wesens, seiner Integrität und seiner Identität" (DnV 1,6).

 

Euthanasie

 

2276 Menschen, die versehrt oder geschwächt sind, brauchen besondere Beachtung. Kranke oder Behinderte sind zu unterstützen, damit sie ein möglichst normales Leben führen können.

 

2277 Die direkte Euthanasie besteht darin, daß man aus welchen Gründen und mit welchen Mitteln auch immer dem Leben behinderter, kranker oder sterbender Menschen ein Ende setzt. Sie ist sittlich unannehmbar.

Eine Handlung oder eine Unterlassung, die von sich aus oder der Absicht nach den Tod herbeiführt, um dem Schmerz ein Ende zu machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschenwürde und gegen die Achtung, die man dem lebendigen Gott, dem Schöpfer, schuldet. Das Fehlurteil, dem man gutgläubig zum Opfer fallen kann, ändert die Natur dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu verbieten und auszuschließen ist.

 

2278 Die Moral verlangt keine Therapie um jeden Preis. Außerordentliche oder zum erhofften Ergebnis in keinem Verhältnis stehende aufwendige und gefährliche medizinische Verfahren einzustellen, kann berechtigt sein. Man will dadurch den Tod nicht herbeiführen, sondern nimmt nur hin, ihn nicht verhindern zu können. Die Entscheidungen sind vom Patienten selbst zu treffen, falls er dazu fähig und imstande ist, andernfalls von den gesetzlich Bevollmächtigten, wobei stets der vernünftige Wille und die berechtigten Interessen des Patienten zu achten sind.

 

2279 Selbst wenn voraussichtlich der Tod unmittelbar bevorsteht, darf die Pflege, die man für gewöhnlich einem kranken Menschen schuldet, nicht abgebrochen werden. Schmerzlindernde Mittel zu verwenden, um die Leiden des Sterbenden zu erleichtern selbst auf die Gefahr hin, sein Leben abzukürzen, kann sittlich der Menschenwürde entsprechen, falls der Tod weder als Ziel noch als Mittel gewollt, sondern bloß als unvermeidbar vorausgesehen und in Kauf genommen wird.

Die Betreuung des Sterbenden ist eine vorbildliche Form selbstloser Nächstenliebe; sie soll aus diesem Grund gefördert werden.

 

 

Selbstmord

 

2280 Jeder ist vor Gott für sein Leben verantwortlich. Gott hat es ihm geschenkt. Gott ist und bleibt der höchste Herr des Lebens. Wir sind verpflichtet, es dankbar entgegenzunehmen und es zu seiner Ehre und zum Heil unserer Seele zu bewahren. Wir sind nur Verwalter, nicht Eigentümer des Lebens, das Gott uns anvertraut hat. Wir dürfen darüber nicht verfügen.

 

2281 Der Selbstmord widerspricht der natürlichen Neigung des Menschen, sein Leben zu bewahren und zu erhalten. Er ist eine schwere Verfehlung gegen die rechte Eigenliebe. Selbstmord verstößt auch gegen die Nächstenliebe, denn er zerreißt zu Unrecht die Bande der Solidarität mit der Familie, der Nation und der Menschheit, denen wir immer verpflichtet sind. Der Selbstmord widerspricht zudem der Liebe zum lebendigen Gott.

 

2282 Wenn der Selbstmord in der Absicht begangen wird, als Beispiel -vor allem für junge Menschen - zu dienen, bildet er zudem ein schweres Ärgernis. Freiwillige Beihilfe zum Selbstmord verstößt gegen das sittliche Gesetz.

Schwere psychische Störungen, Angst oder schwere Furcht vor einem Schicksalsschlag, vor Qual oder Folterung können die Verantwortlichkeit des Selbstmörders vermindern.

 

2283 Man darf die Hoffnung auf das ewige Heil der Menschen, die sich das Leben genommen haben, nicht aufgeben. Auf Wegen, die Gott allein kennt, kann er ihnen Gelegenheit zu heilsamer Reue geben. Die Kirche betet für die Menschen, die sich das Leben genommen haben.

 

2284 Das Ärgernis ist eine Haltung oder ein Verhalten, das den Anderen zum Bösen verleitet. Wer Ärgernis gibt, wird zum Versucher seines Nächsten. Er gefährdet dessen Tugend und Rechtschaffenheit; er kann seinen Bruder in den seelischen Tod treiben. Das Ärgernis ist eine schwere Verfehlung, wenn durch eine Tat oder eine Unterlassung andere absichtlich zu einem schlimmen Fehrtritt verleitet werden.

 

2285 Besonders schlimm ist das Ärgernis, wenn es von Respektspersonen gegeben wird und wenn Schwache dadurch gefährdet werden. Dies hat unseren Herrn zum Wehruf veranlaßt: „Wer einem von diesen Kleinen, die an mich glauben, Ärgernis gibt, für den wäre es besser, wenn er mit einem Mühlstein um den Hals im tiefen Meer versenkt würde!" (Mt 18,6)1. Das Ärgernis ist besonders schwerwiegend, wenn es von Erziehern und Lehrern gegeben wird. Deshalb wirft Jesus den Schriftgelehrten und den Pharisäern vor, sie seien Wölfe im Schafspelz [Vgl. Mt 7,15].

 

2286 Ärgernis kann durch Gesetz oder Institutionen, durch Mode oder öffentliche Meinung hervorgerufen werden.

So gibt Ärgernis, wer Gesetze oder gesellschaftliche Strukturen schafft, die zum Verfall der Sitten und zur Zersetzung des religiösen Lebens führen oder zu „Gesellschaftsverhältnissen, die - ob gewollt oder nicht - ein den Geboten entsprechendes christliches Verhalten schwierig und praktisch unmöglich machen" (Pius XII., Ansprache vom [Vgl. 1 Kor 8,10-13]. Juni 1941). Das gleiche gilt von Betriebsleitern, welche Vorschriften erlassen, die zu Betrügereien verleiten, von Lehrern, die ihre Kinder „zum Zorn reizen" [Vgl. Eph 6,4; Kol 3,21.], oder von Leuten, die die öffentliche Meinung manipulieren und sie von den sittlichen Werten abbringen.

 

2287 Wer seine Befugnisse so gebraucht, daß sie zum Bösen verleiten, macht sich des Ärgernisses schuldig und ist für das Böse, das er direkt oder indirekt begünstigt, verantwortlich. „Es ist unvermeidlich, daß Ärgernisse kommen. Aber wehe dem, der sie verschuldet" (Lk 17,1).

 

2288 Das Leben und die Gesundheit sind wertvolle, uns von Gott anvertraute Güter. Wir haben für sie auf vernünftige Weise Sorge zu tragen und dabei auch die Bedürfnisse anderer und das Gemeinwohl zu berücksichtigen.

Die Sorge für die Gesundheit der Bürger erfordert, daß die Gesellschaft mithilft, Existenzbedingungen zu schaffen, unter denen die Menschen sich entwickeln und reifen können: Nahrung und Kleidung, Wohnung, Gesundheitsdienst, Grundausbildung, Arbeitsplatz und Sozialhilfe.

 

2289 Zwar fordert die Sittenlehre auf, das leibliche Leben zu achten, aber sie erklärt dieses nicht zu einem absoluten Wert. Sie wendet sich gegen eine neuheidnische Auffassung, die dazu neigt, einen Körperkult zu treiben, ihm alles zu opfern, körperliche Tüchtigkeit und sportlichen Erfolg zu vergötzen. Durch eine einseitige Auslese der Starken kann diese Auffassung die menschlichen Beziehungen verzerren.

 

2290 Die Tugend der Mäßigung läßt Unmäßigkeit aller Art meiden: jedes Übermaß an Speisen, Alkohol, Tabak und Medikamenten. Wer in betrunkenem Zustand oder im Geschwindigkeitsrausch auf der Straße, auf dem Wasser oder in der Luft die Sicherheit anderer und die eigene gefährdet, versündigt sich schwer.

 

2291 Der Genuß von Drogen führt zu schweren Schädigungen der Gesundheit und des menschlichen Lebens. Abgesehen vom rein medizinischen Gebrauch ist er eine schwerwiegende sittliche Verfehlung. Die heimliche Herstellung von Drogen und der Rauschgifthandel sind etwas Schändliches; durch ihre verführerische Wirkung sind sie eine direkte Mitwirkung zu schwerwiegenden Verstößen gegen das moralische Gesetz.

 

 

Achtung des Menschen und wissenschaftliche Forschung

 

2292 Medizinische und psychologische Experimente an Personen oder Menschengruppen können zur Heilung von Kranken und zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit beitragen.

 

2293 In der wissenschaftlichen Grundlagenforschung und in der angewandten Forschung kommt die Herrschaft des Menschen über die Schöpfung deutlich zum Ausdruck. Wissenschaft und Technik sind wertvolle Mittel, wenn sie in den Dienst des Menschen gestellt werden und dessen ganzheitliche Entwicklung zum Wohl aller fördern. Sie sind jedoch nicht imstande, aus sich selbst heraus den Sinn des Daseins und des menschlichen Fortschritts anzugeben. Wissenschaft und Technik sind auf den Menschen hingeordnet, dem sie ihre Entstehung und Entwicklung verdanken; die Bestimmung ihres Ziels und das Bewußtsein ihrer Grenzen finden sie somit nur in der Person und ihren sittlichen Werten.

 

2294 Die Meinung, die wissenschaftliche Forschung und ihre Anwendungen seien wertfrei, ist eine Illusion. Auch lassen sich die Kriterien für die Orientierung der Forschung weder einfach aus der technischen Wirksamkeit noch aus dem Nutzen ableiten, den sie für die einen zum Schaden der anderen haben kann, und erst recht nicht aus den herrschenden Ideologien. Wissenschaft und Technik erfordern ihrem inneren Sinn gemäß die unbedingte Achtung der sittlichen Grundwerte. Sie müssen im Dienst der menschlichen Person, ihrer unveräußerlichen Rechte, ihres wahren, ganzheitlichen Wohls stehen, wie das dem Plan und dem Willen Gottes entspricht.

 

2295 Forschungen und Experimente, die am Menschen vorgenommen werden, können keine Handlungen rechtfertigen, die in sich der Menschenwürde und dem sittlichen Gesetz widersprechen. Auch das allfällige Einverständnis der betreffenden Menschen rechtfertigt solche Handlungen nicht. Ein Experiment, das an einem Menschen vorgenommen wird, ist sittlich unerlaubt, wenn es dessen Leben oder physische und psychische Unversehrtheit unverhältnismäßigen oder vermeidbaren Gefahren aussetzt. Solche Experimente widersprechen der Menschenwürde erst recht, wenn sie ohne Wissen und Einverständnis der Betreffenden oder der für sie Verantwortlichen vorgenommen werden.

 

2296 Organverpflanzung ist sittlich unannehmbar, wenn der Spender oder die für ihn Verantwortlichen nicht im vollen Wissen ihre Zustimmung gegeben haben. Sie entspricht hingegen dem sittlichen Gesetz und kann sogar verdienstvoll sein, wenn die physischen und psychischen Gefahren und Risiken, die der Spender eingeht, dem Nutzen, der beim Empfänger zu erwarten ist, entsprechen. Die Invalidität oder den Tod eines Menschen direkt herbeizuführen, ist selbst dann sittlich unzulässig, wenn es dazu dient, den Tod anderer Menschen hinauszuzögern.

 

 

Achtung der körperlichen Unversehrtheit

 

2297 Entführungen und Geiselnahmen verbreiten Schrecken und üben durch Drohung auf die Opfer unzulässigen Druck aus; sie sind moralisch unzulässig. Terrorismus, der willkürlich bedroht, verwundet und tötet, ist ein schwerer Verstoß gegen die Gerechtigkeit und die christliche Liebe. Folterung, die körperliche oder seelische Gewalt anwendet, um Geständnisse zu erpressen, Schuldige zu bestrafen, Opponenten Angst einzujagen oder Haß zu befriedigen, widerspricht der Achtung vor der Person und der Menschen würde. Außer wenn streng therapeutische Gründe dafür sprechen, verstoßen direkt gewollte Amputationen, Verstümmelungen oder Sterilisationen unschuldiger Menschen gegen das sittliche Gesetz [Vgl. DS 3722]

 

2298 In früheren Zeiten wurden grausame Maßnahmen auch von rechtmäßigen Regierungen allgemein angewendet, um Gesetz und Ordnung aufrechtzuerhalten - oft ohne Mißbilligung durch die Hirten der Kirche, die in ihren eigenen Gerichten die Vorschriften des römischen Rechts in bezug auf die Folter übernahmen. Von diesen bedauerlichen Vorkommnissen abgesehen, trat die Kirche stets für Milde und Barmherzigkeit ein; sie verbot Klerikern, Blut zu vergießen. In neuerer Zeit setzte sich die Einsicht durch, daß solche grausame Handlungen weder für die öffentliche Ordnung notwendig sind noch den legitimen Menschenrechten entsprechen, sondern im Gegenteil zu schlimmsten Verirrungen führen. Man muß sich für ihre Abschaffung einsetzen. Für die Opfer, aber auch für ihre Peiniger, soll man beten.

 

Achtung der Toten

 

2299 Sterbenden soll Aufmerksamkeit und Pflege zuteil werden, um ihnen zu helfen, die ihnen noch verbleibende Zeit in Würde und Frieden zu leben. Sie sollen durch das Gebet ihrer Angehörigen Beistand erfahren. Diese sollen darauf bedacht sein, daß die Kranken zu gegebener Zeit die Sakramente erhalten, die auf die Begegnung mit dem lebendigen Gott vorbereiten.

 

2300 Der Leib des Verstorbenen ist im Glauben und in der Hoffnung auf die Auferstehung ehrfürchtig und liebevoll zu behandeln. Die Totenbestattung ist ein Werk der leiblichen Barmherzigkeit [Vgl. Tob 1,16-18, ]; sie ehrt die Kinder Gottes als Tempel des Heiligen Geistes.

 

2301 Die Autopsie von Leichen zur gerichtlichen Untersuchung oder zur wissenschaftlichen Forschung ist sittlich zulässig. Die unentgeltliche Organspende nach dem Tode ist erlaubt und kann verdienstvoll sein.

 

Die Kirche gestattet die Einäscherung, sofern diese nicht den Glauben an die Auferstehung des Fleisches in Frage stellen will [Vgl. CIC, can. 1176, § 3].

 





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