Der Heilige Stuhl
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Katechismus der Katholischen Kirche

1997
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  • DRITTER TEIL DAS LEBEN IN CHRISTUS
    • ZWEITER ABSCHNITT DIE ZEHN GEBOTE
      • ZWEITES KAPITEL „DU SOLLST DEINEN NÄCHSTEN LIEBEN WIE DICH SELBST"
        • ARTIKEL 6 DAS SECHSTE GEBOT
          • IV Verstöße gegen die Würde der Ehe
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IV Verstöße gegen die Würde der Ehe

 

2380 Ehebruch, das heißt eheliche Untreue. Wenn zwei Partner, von denen wenigstens einer verheiratet ist, miteinander eine, wenn auch nur vorübergehende geschlechtliche Beziehung eingehen, begehen sie Ehebruch. Christus verurteilt schon den Ehebruch im Geiste [Vgl. Mt 5,27-28]. Das sechste Gebot und das Neue Testament verbieten den Ehebruch absolut [Vgl. Mt 5,32; 19,6; Mk 10,11; 1 Kor 6,9-10]. Die Propheten prangern ihn als schweres Vergehen an. Sie betrachten den Ehebruch als Abbild des sündigen Götzendjenstes [Vgl. Hos 2.7: Jer 5,7].

 

2381 Ehebruch ist ein Unrecht. Wer die Ehe bricht, wird seinen Verpflichtungen untreu. Er verletzt das Band der Ehe, das Zeichen des Bundes ist; er verletzt auch das Recht seines Ehepartners und schädigt die Institution der Ehe, indem er den Vertrag nicht einhält, der ihr zugrunde liegt. Er setzt das Gut der menschlichen Zeugung aufs Spiel sowie das Wohl der Kinder, die eine dauerhafte Verbundenheit der Eltern benötigen.

 

Ehescheidung

 

2382 Jesus betonte die ursprüngliche Absicht des Schöpfers, der wollte, daß die Ehe unauflöslich sei 1. Er hob die Duldungen auf, die sich in das alte Gesetz eingeschlichen hatten [Vgl. Mt 19,7].

„Die gültig geschlossene und vollzogene Ehe" zwischen getauften Katholiken „kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden" (CIC, can. 1141).

 

2383 Die Trennung der Gatten unter Beibehaltung des Ehebandes kann in gewissen Fällen, die das kanonische Recht vorsieht, berechtigt sein [Vgl. CIC, cann. 1151-1155].

Falls die zivile Scheidung die einzige Möglichkeit ist, gewisse legitime Rechte, die Sorge für die Kinder oder das ererbte Vermögen zu sichern, darf sie in Kauf 4 genommen werden und ist dann keine sittliche Verfehlung.

 

2384 Die Ehescheidung ist ein schwerer Verstoß gegen das natürliche Sittengesetz. Sie gibt vor, den zwischen den Gatten freiwillig eingegangenen Vertrag, bis zum Tod zusammenzuleben, brechen zu können. Die Ehescheidung mißachtet den Bund des Heiles, dessen Zeichen die sakramentale Ehe ist. Das Eingehen einer, wenn auch vom Zivilrecht anerkannten, neuen Verbindung verstärkt den Bruch noch zusätzlich. Der Ehepartner, der sich wieder verheiratet hat, befindet sich dann in einem dauernden, öffentlichen Ehebruch.

 

„Wenn der Gatte, nachdem er sich von seiner Frau getrennt hat, sich einer anderen Frau nähert, ist er ein Ehebrecher, denn er läßt diese Frau Ehebruch begehen; und die Frau, die mit ihm zusammenwohnt, ist eine Ehebrecherin, denn sie hat den Gatten einer anderen an sich gezogen" (Basilius, moral. reg. 73).

 

2385 Die Ehescheidung ist auch deshalb unsittlich, weil sie in die Familie und in die Gesellschaft Unordnung bringt. Diese Unordnung zieht schlimme

Folgen nach sich: für den Partner, der verlassen worden ist; für die Kinder, die durch die Trennung der Eltern einen Schock erleiden und oft zwischen diesen hin- und hergerissen werden; für die Gesellschaft, für die sie aufgrund ihrer ansteckenden Wirkung zu einer tiefen Wunde wird.

 

2386 Möglicherweise ist einer der beiden Gatten das unschuldige Opfer der durch das Zivilgesetz ausgesprochenen Scheidung. In diesem Fall vestößt er nicht gegen das sittliche Gebot. Es besteht ein beträchtlicher Unterschied zwischen dem Ehepartner, der sich redlich bemüht hat, dem Sakrament der Ehe treu zu bleiben, und ungerechterweise verlassen wird, und demjenigen, der durch ein schweres Vergehen eine kirchenrechtlich gültige Ehe zerstört [Vgl. FC 84].

 

Weitere Verstöße gegen die Würde der Ehe

 

2387 Man kann sich vorstellen, welchen inneren Konflikt es für jemanden, der sich zum Evangelium bekehren will, bedeutet, deshalb eine oder mehrere Frauen entlassen zu müssen, mit denen er jahrelang ehelich zusammengelebt hat. Doch läßt sich die Polygamie mit dem sittlichen Gesetz nicht vereinbaren, denn sie „widerspricht radikal" der ehelichen Gemeinschaft. „Sie leugnet in direkter Weise den Plan Gottes, wie er am Anfang offenbart wurde; denn sie widerspricht der gleichen personalen Würde von Mann und Frau, die sich in der Ehe mit einer Liebe schenken, die total und eben deshalb einzig und ausschließlich ist" (FC 19) [Vgl. GS 47,2]. Ein Christ, der einst mehrere Frauen hatte, untersteht der strengen Gerechtigkeitspflicht, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen ehemaligen Frauen und seinen Kindern nachzukommen.

 

2388 Als Inzest bezeichnet man intime Beziehungen zwischen Verwandten oder Verschwägerten, unter denen die Ehe verboten wäre [Vgl. Lev 18. 7-20]. Der hl. Paulus brandmarkt dieses besonders schwere Vergehen: „Übrigens hört man von Unzucht unter euch ... daß nämlich einer mit der Frau seines Vaters lebt.

Im Namen Jesu, unseres Herrn, wollen wir ... diesen Menschen dem Satan übergeben zum Verderben seines Fleisches" (1 Kor 5,1.4-5). Inzest verdirbt die Beziehungen in der Familie und stellt einen Rückschritt zu tierischem Verhalten dar.

 

2389 Mit Inzest sind auch sexuelle Mißbräuche Erwachsener von Kindern oder Jugendlichen, die ihrer Obhut anvertraut sind, in Verbindung zu bringen. Dann kommt zu der Verfehlung ein skandalöser Verstoß gegen die leibliche und moralische Unversehrtheit der jungen Menschen hinzu, die dadurch für ihr ganzes Leben gezeichnet bleiben. Hier ist zudem eine krasse Verletzung der Erziehungsverantwortung gegeben.

 

2390 Ein Verhältnis liegt dann vor, wenn ein Mann und eine Frau sich weigern, ihrer auch die sexuelle Intimität einbegreifenden Beziehung eine öffentliche Rechtsform zu geben.

 

Der Ausdruck „freie Liebe" ist trügerisch: Was kann ein Liebesverhältnis bedeuten, bei dem die beiden Partner keine gegenseitigen Verpflichtungen eingehen und damit bezeugen, daß sie weder auf den Partner noch auf sich selbst noch auf die Zukunft genügend vertrauen?

 

Der Ausdruck „Verhältnis" bezeichnet unterschiedliche Situationen: Konkubinat, Ablehnung der Ehe als solcher und Unfähigkeit, sich durch langfristige Verpflichtungen zu binden [Vgl. FC 81]. Alle diese Situationen verletzen die Würde der Ehe; sie zerstören den Grundgedanken der Familie; sie schwächen den Sinn für Treue. Sie verstoßen gegen das moralische Gesetz: Der Geschlechtsakt darf ausschließlich in der Ehe stattfinden; außerhalb der Ehe ist er stets eine schwere Sünde und schließt vom Empfang der Heiligen Kommunion aus.

 

2391 Manche, die zu heiraten beabsichtigen, beanspruchen heute eine Art Versuchsrecht. Wenn auch der Wille zur Heirat fest ist, besteht doch die Tatsache, daß verfrühte geschlechtliche Beziehungen „keineswegs die Aufrichtigkeit und die Treue der zwischenmenschlichen Beziehungen von Mann und Frau zu gewährleisten noch sie vor allem gegen Laune und Begierlichkeit zu schützen vermögen" (CDF, Erkl. „Persona humana" 7). Die leibliche Vereinigung ist nur dann moralisch zu rechtfertigen, wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige Lebensgemeinschaft gegründet worden ist. Die menschliche Liebe läßt den bloßen „Versuch" nicht zu. Sie verlangt eine endgültige und ganze gegenseitige Hingabe der beiden Partner [Vgl. FC 80].

 

 





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