Der Heilige Stuhl
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Katechismus der Katholischen Kirche

1997
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  • DRITTER TEIL DAS LEBEN IN CHRISTUS
    • ZWEITER ABSCHNITT DIE ZEHN GEBOTE
      • ZWEITES KAPITEL „DU SOLLST DEINEN NÄCHSTEN LIEBEN WIE DICH SELBST"
        • ARTIKEL 7 DAS SIEBTE GEBOT
          • II Achtung der Menschen und ihrer Güter
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II Achtung der Menschen und ihrer Güter

 

2407 Auf wirtschaftlichem Gebiet erfordert die Achtung der Menschenwürde die Tugend der Mäßigung, um die Anhänglichkeit an die Güter dieser Welt zu zügeln; die Tugend der Gerechtigkeit, um die Rechte des Nächsten zu wahren und ihm zu geben, was ihm zusteht; und die Solidarität gemäß der Goldenen Regel und der Freigebigkeit des Herrn, denn „er, der reich war, wurde euretwegen arm, um euch durch seine Armut reich zu machen" (2 Kor 8,9).

 

Achtung fremden Gutes

 

2408 Das siebte Gebot untersagt den Diebstahl, der darin besteht, daß man sich fremdes Gut gegen den vernünftigen Willen des Besitzers widerrechtlich aneignet. Kein Diebstahl ist es, wenn man das Einverständnis des Besitzers voraussetzen kann, oder wenn seine Weigerung der Vernunft oder der Bestimmung der Güter für alle widerspricht. So wenn in äußerster und offensichtlicher Notlage die Aneignung und der Gebrauch fremden Gutes das einzige Mittel ist, um unmittelbare Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung) zu befriedigen [Vgl. GS 69,1].

 

2409 Sich fremdes Gut auf welche Weise auch immer ungerecht anzueignen oder es zu behalten, ist selbst dann, wenn dabei den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes nicht zuwidergehandelt wird, ein Verstoß gegen das siebte Gebot. Das Gleiche gilt vom bewußten Zurückbehalten entliehener Sachen oder von Fundgegenständen, vom Betrug im Handel [Vgl. Din 25,13-16], von der Zahlung ungerechter Löhne [Vgl. Dtn 24,14-15; Jak 5,4] und dem Hochtreiben von Preisen unter Ausnützung der Unwissenheit oder der Notlage der anderen [Vgl. Am 8,4-6].

 

Ebenfalls sittlich verwerflich sind: Spekulation, durch die man Preise für Güter künstlich steigert oder senkt, um daraus zum Schaden anderer Gewinn zu ziehen; Korruption, durch die man Verantwortliche dazu verführt, entgegen den Rechtsbestimmungen zu entscheiden; Aneignung und private Verwendung des Gesellschaftseigentums eines Unternehmens; schlechte Ausführung von Arbeiten, Steuerhinterziehung, Fälschung von Schecks und Rechnungen, überhöhte Ausgaben und Verschwendung. Privates oder öffentliches Eigentum mutwillig zu beschädigen verstößt gegen das moralische Gesetz und verlangt Wiedergutmachung.

 

2410 Versprechen und Verträge müssen gewissenhaft gehalten werden, soweit die eingegangene Verpflichtung sittlich gerecht ist. Das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben hängt zu einem großen Teil davon ab, daß man sich an die Verträge zwischen physischen oder moralischen Personen hält: an Verkauf- oder Kaufverträge, Miet- oder Arbeitsverträge. Jeder Vertrag ist guten Glaubens abzuschließen und auszuführen.

 

2411 Verträge unterstehen der ausgleichenden Gerechtigkeit, die den Austausch zwischen Personen unter genauer Beachtung ihrer Rechte regelt. Die ausgleichende Gerechtigkeit ist streng verpflichtend. Sie fordert, daß man Eigentumsrechte wahrt, Schulden zurückzahlt und sich an freiwillig eingegangene Verpflichtungen hält. Ohne ausgleichende Gerechtigkeit ist keine andere Form der Gerechtigkeit möglich.

 

Man unterscheidet ausgleichende [kommutative] von legaler Gerechtigkeit, die das betrifft, was der Bürger gerechterweise der Gemeinschaft schuldet, und von austeilender [distributiver] Gerechtigkeit, die regelt, was die Gemeinschaft den Bürgern im Verhältnis zu deren Beiträgen und Bedürfnissen schuldet.

 

2412 Im Sinne der ausgleichenden Gerechtigkeit fordert die Verpflichtung zur Wiedergutmachung einer begangenen Ungerechtigkeit, daß man das entwendete Gut dem Eigentümer zurückgibt.

Jesus lobt Zachäus für sein Versprechen: „Wenn ich von jemand zu viel gefordert habe, gebe ich ihm das Vierfache zurück" (Lk 19,8). Wer sich direkt oder indirekt fremdes Gut angeeignet hat, ist verpflichtet, es zurückzugeben oder, falls es nicht mehr vorhanden ist, den Gegenwert bar oder in Naturalien zurückzuzahlen sowie die Zinsen und den Nutzen zu vergüten, die sein Eigentümer rechtmäßig daraus gewonnen hätte. Wer in irgendeiner Weise an einem Diebstahl beteiligt war oder in dessen Kenntnis daraus Nutzen gezogen hat, z. B. wer ihn befohlen oder daran mitgewirkt oder ihn gedeckt hat, ist entsprechend seiner Verantwortung und seinem Profit ebenfalls zur Wiedergutmachung verpflichtet.

 

2413 Glücksspiele (wie Kartenspiele) oder Wetten verstoßen an und für sich nicht gegen die Gerechtigkeit. Sie werden jedoch dann sittlich unzulässig, wenn sie jemand um das bringen, was er zu seinem und anderer Menschen Lebensunterhalt braucht. Die Spielleidenschaft droht den Spieler zu versklaven. Eine ungerechte Wette abzuschließen oder beim Spiel zu betrügen ist schwerwiegend, außer wenn der zugefügte

Schaden so gering ist, daß der Geschädigte ihn vernünftiger weise nicht ernst nehmen kann.

 

2414 Das siebte Gebot verbietet Handlungen oder Unternehmungen, die aus irgendeinem Grund - aus Egoismus, wegen einer Ideologie, aus Profitsucht oder in totalitärer Gesinnung - dazu führen, daß Menschen geknechtet, ihrer persönlichen Würde beraubt oder wie Waren gekauft, verkauft oder ausgetauscht werden. Es ist eine Sünde gegen ihre Menschenwürde und ihre Grundrechte, sie gewaltsam zur bloßen Gebrauchsware oder zur Quelle des Profits zu machen. Der hl. Paulus befahl einem christlichen Herrn, seinen christlichen Sklaven „nicht mehr als Sklaven, sondern als weit mehr: als geliebten Bruder" zu behandeln (PhIm 16).

 

 

Achtung der Unversehrtheit der Schöpfung

 

2415 Das siebte Gebot verlangt auch, die Unversehrtheit der Schöpfung zu achten. Tiere, Pflanzen und leblose Wesen sind von Natur aus zum gemeinsamen Wohl der Menschheit von gestern, heute und morgen bestimmt [Vgl. Gen 1,28-31]. Die Bodenschätze, die Pflanzen und die Tiere der Welt dürfen nicht ohne Rücksicht auf sittliche Forderungen genutzt werden. Die Herrschaft über die belebte und die unbelebte Natur, die der Schöpfer dem Menschen übertragen hat, ist nicht absolut; sie wird gemessen an der Sorge um die Lebensqualität des Nächsten, wozu auch die künftigen Generationen zählen; sie verlangt Ehrfurcht vor der Unversehrtheit der Schöpfung [Vgl. CA 37-38].

 

2416 Tiere sind Geschöpfe Gottes und unterstehen seiner für sorgenden Vorsehung [Vgl. Mt 6,26]. Schon allein durch ihr Dasein preisen und verherrlichen sie Gott [Vgl. Dan 3,57-58]. Darum schulden ihnen auch die Menschen Wohlwollen. Erinnern wir uns, mit welchem Feingefühl die Heiligen, z. B. der hl. Franz von Assisi und der hl. Philipp Neri, die Tiere behandelten.

 

2417 Gott hat die Tiere unter die Herrschaft des Menschen gestellt, den er nach seinem Bild geschaffen hat [Vgl. Gen 2, 19-20; 9,1-14]. Somit darf man sich der Tiere zur Ernährung und zur Herstellung von Kleidern bedienen. Man darf sie zähmen, um sie dem Menschen bei der Arbeit und in der Freizeit dienstbar zu machen. Medizinische und wissenschaftliche Tierversuche sind in vernünftigen Grenzen sittlich zulässig, weil sie dazu beitragen, menschliches Leben zu heilen und zu retten.

 

2418 Es widerspricht der Würde des Menschen, Tiere nutzlos leiden zu lassen und zu töten. Auch ist es unwürdig, für sie Geld auszugeben, das in erster Linie menschliche Not lindern sollte. Man darf Tiere gern haben, soll ihnen aber nicht die Liebe zuwenden, die einzig Menschen gebührt.

 





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