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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

Can. 1 — Die Canones dieses Codex betreffen allein die lateinische Kirche.

Can. 2 — Der Codex legt zumeist die Riten nicht fest, die bei der Feier liturgischer Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die bislang geltenden liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von diesen den Canones des Codex zuwiderläuft.

Can. 3 — Die Canones des Codex heben die vom Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften dieses Codex.

Can. 4 — Wohlerworbene Rechte und ebenso Privilegien, die vom Apostolischen Stuhl bislang physischen oder juristischen Personen gewährt wurden, in Gebrauch sind und nicht widerrufen wurden, bleiben unangetastet, es sei denn, daß sie durch die Canones dieses Codex ausdrücklich widerrufen werden.

Can. 5 — § 1. Bis jetzt gegen die Vorschriften dieser Canones geltendes allgemeines oder partikulares Gewohnheitsrecht, das durch die Canones dieses Codex verworfen wird, ist gänzlich aufgehoben und kann in Zukunft nicht wiederaufleben; auch das übrige gilt als aufgehoben, es sei denn, daß im Codex ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, oder daß es hundertjährig oder unvordenklich ist; dieses darf nämlich geduldet werden, wenn es nach dem Urteil des Ordinarius den örtlichen und persönlichen Umständen entsprechend nicht beseitigt werden kann.

§ 2. Bis jetzt geltendes allgemeines oder partikulares außergesetzliches Gewohnheitsrecht bleibt bestehen.

Can. 6 — § 1. Mit Inkrafttreten dieses Codex werden aufgehoben:

1° der im Jahr 1917 promulgierte Codex Iuris Canonici;

2° auch die anderen allgemeinen oder partikularen Gesetze, die den Vorschriften dieses Codex zuwiderlaufen, sofern nicht für partikulare Gesetze etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist;

3° alle allgemeinen oder partikularen Strafgesetze, die vom Apostolischen Stuhl erlassen worden sind, es sei denn, daß sie in diesem Codex selbst aufgenommen sind;

4° auch die übrigen allgemeinen Disziplinargesetze, welche eine Materie betreffen, die durch diesen Codex umfassend geordnet wird.

§ 2. Die Canones dieses Codex sind, soweit sie altes Recht wiedergeben, auch unter Berücksichtigung der kanonischen Tradition zu würdigen.