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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL VI

PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN (Cann. 96 – 123)

 

 

KAPITEL II

JURISTISCHE PERSONEN

Can. 113 — § 1. Die katholische Kirche und der Apostolische Stuhl haben aufgrund göttlicher Anordnung den Charakter einer moralischen Person.

§ 2. In der Kirche gibt es außer physischen Personen auch juristische Personen, d. h. Träger von ihrer Eigenart entsprechenden Pflichten und Rechten im kanonischen Recht.

Can. 114 — § 1. Juristische Personen entstehen entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift selbst oder aufgrund einer durch Dekret gegebenen besonderen Verleihung seitens der zuständigen Autorität, und zwar als Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die auf ein Ziel hingeordnet sind, das mit der Sendung der Kirche übereinstimmt und die Zielsetzung Einzelner übersteigt.

§ 2. Unter den in § 1 genannten Zielen versteht man solche, die Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht betreffen.

§ 3. Die zuständige Autorität der Kirche darf die Rechtspersönlichkeit nur solchen Gesamtheiten von Personen oder Sachen verleihen, die ein tatsächlich nutzbringendes Ziel verfolgen und nach Erwägung aller Umstände über die Mittel verfügen, die voraussichtlich zur Erreichung des festgesetzten Zieles genügen können.

Can. 115 — § 1. Juristische Personen in der Kirche sind entweder Gesamtheiten von Personen oder von Sachen.

§ 2. Eine Gesamtheit von Personen, die nur aus mindestens drei Personen errichtet werden kann, ist kollegial, wenn die Mitglieder deren Handeln bestimmen, indem sie nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten bei der Entscheidungsfällung zusammenwirken, sei es gleichberechtigt oder nicht; anderenfalls ist sie nichtkollegial.

§ 3. Eine Gesamtheit von Sachen, d. h. eine selbständige Stiftung, besteht aus Gütern oder Sachen geistlicher oder materieller Art und wird nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten entweder von einer oder mehreren physischen Personen oder von einem Kollegium geleitet.

Can. 116 — § 1. Öffentliche juristische Personen sind Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, damit sie innerhalb der für sie festgesetzten Grenzen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften im Namen der Kirche die ihnen im Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene Aufgabe erfüllen; die übrigen juristischen Personen sind private.

§ 2. Öffentliche juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit entweder von Rechts wegen oder durch ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese ausdrücklich gewährt; private juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit allein durch ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese Rechtspersönlichkeit ausdrücklich gewährt.

Can. 117 — Eine Gesamtheit von Personen oder Sachen, die anstrebt, Rechtspersönlichkeit zu erhalten, kann diese nur erlangen, wenn ihre Statuten von der zuständigen Autorität gebilligt worden sind.

Can. 118 — Eine öffentliche juristische Person vertreten, indem sie in ihrem Namen handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz durch allgemeines oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten zuerkannt wird; eine private juristische Person vertreten diejenigen, denen diese Kompetenz durch die Statuten zuerkannt wird.

Can. 119 — Was kollegiale Akte betrifft, so gilt, wenn nicht im Recht oder in den Statuten etwas anderes vorgesehen ist:

1° bei Wahlen hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen hat; nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Kandidaten, die den größeren Stimmenanteil erhalten haben, oder, wenn es mehrere sind, zwischen den beiden, die dem Lebensalter nach die älteren sind; wenn es nach dem dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit bleibt, gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach der ältere ist;

2° bei anderen Angelegenheiten hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen hat? wenn jedoch nach zwei Abstimmungen Stimmengleichheit besteht, kann der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag geben;

3° was aber alle als einzelne betrifft, muß von allen gebilligt werden.

Can. 120 — § 1. Eine juristische Person ist ihrer Natur nach zeitlich unbegrenzt; sie erlischt aber, wenn sie von der zuständigen Autorität rechtmäßig aufgehoben wird oder durch einen Zeitraum von hundert Jahren zu handeln aufgehört hat; eine private juristische Person erlischt außerdem, wenn die Vereinigung selbst nach Maßgabe der Statuten aufgelöst wird oder wenn nach dem Urteil der zuständigen Autorität die Stiftung selbst nach Maßgabe der Statuten zu bestehen aufgehört hat.

§ 2. Ist nur noch eines der Mitglieder einer kollegialen juristischen Person übriggeblieben und hat die Gesamtheit von Personen nach den Statuten zu bestehen nicht aufgehört, so kommt die Ausübung aller Rechte der Gesamtheit jenem Mitglied zu.

Can. 121 — Werden Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die öffentliche juristische Personen sind, so miteinander vereinigt, daß aus diesen eine einzige Gesamtheit entsteht, die auch selbst Rechtspersönlichkeit besitzt, so erhält diese neue juristische Person die Güter und Vermögensrechte, die den früheren gehörten, und übernimmt die Verbindlichkeiten, mit denen diese belastet waren; was aber vor allem die Zweckbestimmung der Güter und die Erfüllung der Verbindlichkeiten angeht, müssen der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte gewahrt bleiben.

Can. 122 — Wenn eine Gesamtheit, die öffentliche Rechtspersönlichkeit besitzt, so geteilt wird, daß entweder ein Teil von ihr mit einer anderen juristischen Person vereinigt wird oder aus dem abgetrennten Teil eine andere öffentliche juristische Person errichtet wird, muß die kirchliche Autorität, der die Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte und der gebilligten Statuten, selbst oder durch einen Vollzieher dafür sorgen:

1° daß teilbare gemeinsame Güter und Vermögensrechte sowie Schulden und andere Verbindlichkeiten unter die betreffenden juristischen Personen im gebührenden Verhältnis nach Recht und Billigkeit und unter Berücksichtigung aller Umstände und Notwendigkeiten beider geteilt werden;

2° daß Gebrauch und Nießbrauch nicht teilbarer gemeinsamer Güter ebenfalls unter Wahrung des gebührenden nach Recht und Billigkeit zu bestimmenden Verhältnisses beiden juristischen Personen zugute kommen und die zu diesen gehörenden Verbindlichkeiten beiden auferlegt werden.

Can. 123 — Nach dem Erlöschen einer öffentlichen juristischen Person wird die Zuordnung ihrer Güter und Vermögensrechte sowie der Verbindlichkeiten durch das Recht und die Statuten geregelt; wenn diese schweigen, fallen sie der unmittelbar höheren juristischen Person zu, immer Unter Wahrung des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte; nach dem Erlöschen einer privaten juristischen Person wird die Zuordnung ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten durch die eigenen Statuten geregelt.