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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL VIII

LEITUNGSGEWALT (Cann. 129 – 144)

 

Can. 129 — § 1. Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben.

§ 2. Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken.

Can. 130 — Leitungsgewalt wird an sich im äußeren Bereich ausgeübt, bisweilen aber nur im inneren Bereich, und zwar so, daß die Rechtswirkungen, die die Ausübung dieser Gewalt ihrer Natur nach im äußeren Bereich hat, in diesem Bereich nur anerkannt werden, sofern dies für bestimmte Fälle im Recht festgesetzt ist.

Can. 131 — § 1. Ordentliche Leitungsgewalt ist jene, die von Rechts wegen mit einem Amt verbunden ist, delegierte jene, die der Person selbst nicht mittels eines Amtes übertragen wird.

§ 2. Ordentliche Leitungsgewalt kann entweder eigenberechtigte oder stellvertretende sein.

§ 3. Demjenigen, der behauptet, delegiert zu sein, obliegt die Beweislast für die Delegation.

Can. 132 — § 1. Ständige Befugnisse unterliegen den Vorschriften über die delegierte Gewalt.

§ 2. Wenn aber bei ihrer Gewährung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder seine Person mit Rücksicht auf ihre besondere Eignung ausgewählt wurde, erlischt die einem Ordinarius gewährte ständige Befugnis nicht mit Erlöschen des Rechtes des Ordinarius, dem sie gewährt wurde, auch wenn er selbst mit deren Ausführung bereits begonnen hatte, sondern geht auf jeden Ordinarius über, der ihm in der Leitung nachfolgt.

Can. 133 — § 1. Ein Delegierter, der die Grenzen seines Auftrags hinsichtlich der Sachen oder Personen überschreitet, handelt ungültig.

§ 2. Ein Delegierter, der auf eine andere Weise, als im Auftrag angegeben ist, seinen Auftrag ausführt, überschreitet nicht die Grenzen seines Auftrags, wenn nicht die Weise vom Deleganten selbst zur Gültigkeit vorgeschrieben worden ist.

Can. 134 — § 1. Unter der Bezeichnung Ordinarius versteht man im Recht außer dem Papst die Diözesanbischöfe wie auch andere, die, wenn auch nur für eine Übergangszeit, Vorsteher einer Teilkirche oder einer dieser gemäß can. 368 gleichgestellten Gemeinschaft sind, und diejenigen, die in diesen allgemeine ordentliche ausführende Gewalt besitzen, nämlich die Generalvikare und die Bischofsvikare; und ebenso, für ihre Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechtes und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes, welche wenigstens ordentliche ausführende Gewalt besitzen.

§ 2. Unter der Bezeichnung Ortsordinarius versteht man alle, die in § 1 genannt sind, mit Ausnahme der Oberen von Ordensinstituten und Gesellschaften des apostolischen Lebens.

§ 3. Was in den Canones ausdrücklich dem Diözesanbischof im Bereich der ausführenden Gewalt zugewiesen wird, ist so zu verstehen, daß es nur dem Diözesanbischof zukommt und anderen, die diesem nach can. 381, § 2 gleichgestellt sind, ausgeschlossen sind Generalvikar und Bischofsvikar, wenn sie nicht ein Spezialmandat erhalten.

Can. 135 — § 1. Die Leitungsgewalt wird unterschieden in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt.

§ 2. Die gesetzgebende Gewalt ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben, und die Gewalt, die ein Gesetzgeber in der Kirche unterhalb der höchsten Autorität besitzt, kann nicht gültig delegiert werden, wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, von einem untergeordneten Gesetzgeber kann ein höherem Recht widersprechendes Gesetz nicht gültig erlassen werden.

§ 3. Richterliche Gewalt, die Richter oder Richterkollegien besitzen, ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben und kann nur zur Vornahme von Handlungen für die Vorbereitung eines Dekrets oder Urteils delegiert werden.

§ 4. Bei der Ausübung ausführender Gewalt sind die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.

Can. 136 — Ausführende Gewalt kann jemand, mag er sich auch außerhalb seines Gebietes aufhalten, gegenüber seinen Untergebenen ausüben, auch wenn diese vom Gebiet abwesend sind, sofern nicht etwas anderes aus der Natur der Sache oder aufgrund einer Rechtsvorschrift feststeht, gegenüber Fremden, die sich in seinem Gebiet augenblicklich aufhalten, wenn es sich um die Gewährung von Vergünstigungen oder um die Ausführung von allgemeinen Gesetzen oder solchen partikularen Gesetzen handelt, durch die Fremde gemäß can.13, § 2, n. 2 verpflichtet werden.

Can. 137— § 1. Ordentliche ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle delegiert werden, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 2. Vom Apostolischen Stuhl delegierte ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle subdelegiert werden, außer wenn jemand wegen besonderer persönlicher Eignung ausgewählt oder eine Subdelegation ausdrücklich verboten wurde.

§ 3. Von einer anderen Autorität mit ordentlicher Gewalt delegierte ausführende Gewalt kann, wenn sie für die Gesamtheit der Fälle delegiert wurde, nur für einzelne Fälle subdelegiert werden; wenn sie aber für eine einzelne Handlung oder mehrere bestimmte Handlungen delegiert wurde, kann sie nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Deleganten subdelegiert werden.

§ 4. Eine subdelegierte Gewalt kann nur dann wiederum subdelegiert werden, wenn dies ausdrücklich vom Deleganten erlaubt worden ist.

Can. 138 — Ordentliche ausführende Gewalt sowie die für die Gesamtheit der Fälle delegierte Gewalt ist im weiten Sinn auszulegen, jede andere aber im engen Sinn; wenn aber jemandem eine Gewalt delegiert worden ist, ist dies so zu verstehen, daß ihm auch all das gewährt worden ist, was zur Ausübung dieser Gewalt unerläßlich ist.

Can. 139 —. § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht festgesetzt ist, wird dadurch, daß jemand sich an eine zuständige Autorität wendet, auch wenn es sich um eine höhere handelt, die ordentliche oder delegierte ausführende Gewalt einer anderen zuständigen Autorität nicht suspendiert.

§ 2. In eine der höheren Autorität vorgetragene Angelegenheit darf sich eine untergeordnete nur aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund einmischen; in diesem Falle hat sie die höhere Autorität umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.

Can. 140 — § 1. Wenn mehrere zur Durchführung derselben Angelegenheit solidarisch delegiert worden sind, schließt derjenige, der zuerst mit der Behandlung der Angelegenheit begonnen hat, die anderen von deren Behandlung aus, wenn er nicht später gehindert wurde oder die Durchführung der Angelegenheit nicht weiter fortsetzen wollte.

§ 2. Wenn mehrere zur Durchführung einer Angelegenheit kollegial delegiert worden sind, müssen alle gemäß can. 119 vorgehen, wenn nicht etwas anderes im Auftrag vorgesehen ist.

§ 3. Eine mehreren delegierte ausführende Gewalt wird als diesen solidarisch delegierte vermutet.

Can. 141 — Wenn mehrere nacheinander delegiert worden sind, hat der die Angelegenheit durchzuführen, dessen Auftrag der frühere ist und später nicht widerrufen wurde.

Can. 142 — § 1. Delegierte Gewalt erlischt: mit Erfüllung des Auftrages; mit Ablauf der Zeit oder durch Erledigung aller Fälle, für die sie übertragen wurde; durch Wegfall der Zweckursache der Delegation; durch Widerruf seitens des Deleganten, der dem Delegierten unmittelbar mitgeteilt wurde, sowie durch Verzicht seitens des Delegierten, der dem Deleganten angezeigt und von diesem angenommen wurde; nicht aber durch Erlöschen des Rechtes des Deleganten, sofern dies nicht aus beigefügten Klauseln hervorgeht.

§ 2. Eine Handlung aber, die kraft delegierter, allein im inneren Bereich ausgeübter Gewalt aus Unaufmerksamkeit nach Ablauf der Zeit, für die sie verliehen war, vorgenommen wurde, ist gültig.

Can. 143 — § 1. Ordentliche Gewalt erlischt mit dem Verlust des Amtes, mit dem sie verbunden ist.

§ 2. Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, wird ordentliche Gewalt suspendiert, wenn gegen die Absetzung oder Amtsenthebung rechtmäßig Berufung oder Beschwerde eingelegt wird.

Can. 144 — § 1. Bei einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.

§ 2. Dieselbe Norm wird auf die in cann. 882, 883, 966 und 1111, § 1 genannten Befugnisse angewandt.