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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL IX

KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)

 

KAPITEL I

ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES

Can. 146 — Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden.

Can. 147 — Die Übertragung eines Kirchenamtes geschieht: durch freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität; durch die von dieser vorgenommene Einsetzung, wenn eine Präsentation vorausgegangen ist, durch die von dieser vollzogene Bestätigung oder Zulassung, wenn eine Wahl oder Wahlbitte vorausgegangen ist, schließlich durch einfache Wahl und Annahme seitens des Gewählten, wenn die Wahl keiner Bestätigung bedarf.

Can. 148 — Der Autorität, der es zukommt, Ämter zu errichten, zu verändern und aufzuheben, steht auch deren Übertragung zu, wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist.

Can. 149 — § 1. Damit jemand zu einem Kirchenamt berufen werden kann, muß er in der Gemeinschaft der Kirche stehen und geeignet sein, d. h. jene Eigenschaften besitzen, die im allgemeinen oder partikularen Recht oder in den Stiftungsbestimmungen für dieses Amt gefordert werden.

§ 2. Die Übertragung eines Kirchenamtes an jemanden, der die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, ist nur dann ungültig, wenn diese Eigenschaften vom allgemeinen oder partikularen Recht oder von den Stiftungsbestimmungen zur Gültigkeit der Amtsübertragung ausdrücklich verlangt werden; andernfalls ist sie gültig, kann aber durch Dekret der zuständigen Autorität oder durch Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben werden.

§ 3. Wenn eine Amtsübertragung aufgrund von Simonie erfolgte, ist sie von Rechts wegen ungültig.

Can. 150 — Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge dient, zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe erforderlich ist, kann jemandem, der die Priesterweihe noch nicht empfangen hat, nicht gültig übertragen werden.

Can. 151 — Die Übertragung eines Amtes, das der Seelsorge dient, darf ohne schwerwiegenden Grund nicht aufgeschoben werden.

Can. 152 — Niemandem dürfen zwei oder mehrere miteinander unvereinbare Ämter übertragen werden, d. h. solche, die von einem allein nicht zugleich wahrgenommen werden können.

Can. 153 — § 1. Die Übertragung eines Amtes, das von Rechts wegen nicht frei ist, ist ohne weiteres ungültig und wird auch durch nachfolgendes Freiwerden nicht gültig.

§ 2. Handelt es sich aber um ein Amt, das nach dem Recht für eine bestimmte Zeit übertragen wird, so kann die Amtsübertragung innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Zeit vorgenommen werden und hat Rechtswirkung vom Tag des Freiwerdens des Amtes an.

§ 3. Das Versprechen irgendeines Amtes, von wem auch immer es gegeben worden ist, bringt keine rechtliche Wirkung hervor.

Can. 154 — Ein nach dem Recht unbesetztes Amt, das etwa jemand bislang unrechtmäßig in Besitz hat, kann übertragen werden, wenn nur vorschriftsmäßig erklärt wurde, daß dieser Besitz nicht rechtmäßig ist, und diese Erklärung im Übertragungsschreiben erwähnt wird.

Can. 155 — Wer stellvertretend für einen anderen, der nachlässig oder verhindert ist, eine Amtsübertragung vornimmt, erlangt hierdurch keine Gewalt über die Person, der es übertragen wurde; vielmehr wird deren rechtliche Stellung so bestimmt, als ob die Amtsübertragung auf dem ordentlichen Rechtsweg vorgenommen worden wäre.

Can. 156 — Jede Amtsübertragung muß schriftlich ausgefertigt werden.