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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL IX

KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)

 

KAPITEL I

ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES

 

Artikel 2

PRÄSENTATION

Can. 158 — § 1. Die Präsentation auf ein Kirchenamt muß von demjenigen, dem das Präsentationsrecht zusteht, gegenüber der Autorität erfolgen, der es zukommt, die Einsetzung in das betreffende Amt vorzunehmen, und zwar, wenn nicht etwas anderes rechtmäßig vorgesehen ist, innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Freiwerden des Amtes Kenntnis erlangt hat.

§ 2. Wenn das Präsentationsrecht einem Kollegium oder einem Personenkreis zusteht, muß der zu Präsentierende unter Beachtung der Vorschriften der cann. 165—179 bestimmt werden.

Can. 159 — Niemand darf gegen seinen Willen präsentiert werden, deshalb kann jemand, der zur Präsentation vorgeschlagen wird und dessen Einverständnis erfragt wurde, präsentiert werden, wenn er nicht innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen ablehnt.

Can. 160 — § 1. Wer das Präsentationsrecht innehat, kann eine oder auch mehrere Personen präsentieren, und zwar gleichzeitig oder nacheinander.

§ 2. Niemand kann sich selbst präsentieren; ein Kollegium oder ein Personenkreis kann aber eines seiner Mitglieder präsentieren.

Can. 161 — § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist, kann derjenige, der jemanden vorgeschlagen hatte, der als nicht geeignet befunden wurde, nur ein zweites Mal, und zwar innerhalb eines Monats, einen anderen Kandidaten präsentieren.

§ 2. Wenn ein Präsentierter vor der Einsetzung in das Amt verzichtet hat oder gestorben ist, kann der Inhaber des Präsentationsrechtes innerhalb eines Monats, nachdem er vom Verzicht oder Tod Kenntnis erlangt hat, sein Recht wiederum ausüben.

Can. 162 — Wer nicht innerhalb der Nutzfrist gemäß can.158, § 1 und can. 161 die Präsentation vorgenommen hat, und ebenso, wer zweimal einen als nichtgeeignet Befundenen vorgeschlagen hat, verliert für diesen Fall das Präsentationsrecht, der Autorität, deren Sache es ist, die Amtseinsetzung vorzunehmen, steht es zu, das vakante Amt frei zu übertragen, jedoch nur mit Zustimmung des eigenen Ordinarius dessen, dem das Amt übertragen wird.

Can. 163 — Die Autorität, der es nach Maßgabe des Rechtes zusteht, einen Präsentierten in das Amt einzusetzen, hat den rechtmäßig Präsentierten, den sie als geeignet befunden hat und der die Präsentation angenommen hat, in das Amt einzusetzen; wenn aber mehrere rechtmäßig Präsentierte als geeignet befunden wurden, muß sie einen von diesen in das Amt einsetzen.