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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL IX

KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)

 

KAPITEL I

ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES

 

Artikel 3

WAHL

Can. 164 — Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, sind bei kanonischen Wahlen die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.

Can. 165 — Ist nicht etwas anderes im Recht oder in den rechtmäßigen Statuten des betreffenden Kollegiums oder Personenkreises vorgesehen, so darf, wenn einem Kollegium oder einem Personenkreis das Wahlrecht für ein Amt zukommt, die Wahl nicht über eine Nutzfrist von drei Monaten hinaus aufgeschoben werden, die von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, da das Freiwerden des Amtes bekannt wurde; wenn diese Frist ungenutzt verstrichen ist, obliegt es der kirchlichen Autorität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl oder das Recht zur Amtsübertragung ersatzweise zusteht, das unbesetzte Amt frei zu übertragen.

Can. 166 — § 1. Der Vorsitzende eines Kollegiums oder Personenkreises hat alle Mitglieder des Kollegiums oder des Personenkreises einzuberufen; wenn die Einladung aber persönlich erfolgen muß, ist sie gültig, wenn sie am Ort des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes oder am Aufenthaltsort erfolgt.

§ 2. Wenn jemand von den Einzuberufenden übergangen wurde und deshalb abwesend war, ist die Wahl gültig, jedoch muß, sofern erwiesen ist, daß er übergangen wurde und abwesend war, auf seinen Antrag hin die Wahl von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, auch wenn sie bereits bestätigt war, sofern rechtlich feststeht, daß die Beschwerde wenigstens innerhalb von drei Tagen, nachdem er von der Wahl Kenntnis erlangt hatte, übermittelt worden ist.

§ 3. Wenn aber mehr als ein Drittel der Wähler übergangen wurde, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig, sofern nicht alle Übergangenen tatsächlich teilgenommen hatten.

Can. 167 — § 1. Ist die Einberufung rechtmäßig erfolgt; haben diejenigen Stimmrecht, die an dem in der Einberufung festgesetzten Tag und Ort anwesend sind, dabei ist die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief oder Stellvertreter ausgeschlossen, wenn nicht etwas anderes in den Statuten rechtmäßig vorgesehen ist.

§ 2. Wenn ein Wahlberechtigter in dem Haus anwesend ist, in dem die Wahl stattfindet, aber an ihr wegen seines Gesundheitszustandes nicht teilnehmen kann, ist seine schriftliche Stimmabgabe von den Wahlprüfern einzuholen.

Can. 168 — Auch wenn jemand aufgrund mehrerer Rechtstitel das Recht hat, in eigenem Namen seine Stimme abzugeben, kann er nur eine einzige Stimme abgeben.

Can. 169 — Damit die Wahl gültig ist, kann niemand zur Abstimmung zugelassen werden, der nicht dem Kollegium oder dem Personenkreis angehört.

Can. 170 — Eine Wahl, deren Freiheit auf irgendeine Weise tatsächlich beeinträchtigt war, ist von Rechts wegen ungültig.

Can. 171 — § 1. Unfähig zur Stimmabgabe ist:

1° wer handlungsunfähig ist, 2° wer das aktive Wahlrecht nicht besitzt, 3° wer mit der Strafe der Exkommunikation belegt ist, sei es durch richterliches Urteil oder durch Dekret, wodurch die Strafe verhängt oder festgestellt wird, 4° wer von der Gemeinschaft der Kirche offenkundig abgefallen ist.

§ 2. Wird jemand von den Vorgenannten zugelassen, so ist seine Stimme ungültig, die Wahl aber ist gültig, wenn nicht feststeht, daß der Gewählte nach Abzug dieser Stimme die erforderliche Stimmenzahl nicht erhalten hätte.

Can. 172 — § 1. Damit die Stimme gültig ist, muß sie sein:

1° frei, daher ist die Stimme desjenigen ungültig, der durch schwere Furcht oder arglistige Täuschung direkt oder indirekt veranlaßt wurde, eine bestimmte Person oder verschiedene Personen einander ausschließend zu wählen;

2° geheim, sicher, bedingungslos und bestimmt.

§ 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe beigefügt wurden, gelten als nicht beigefügt.

Can. 173 — § 1. Vor Beginn der Wahl sind aus dem betreffenden Kollegium oder Personenkreis wenigstens zwei Wahlprüfer zu bestellen.

§ 2. Die Wahlprüfer haben die Stimmzettel einzusammeln und im Beisein des Wahlvorsitzenden zu überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel der Zahl der Wähler entspricht, die Stimmen selbst zu prüfen und bekanntzugeben, wieviele jeder erhalten hat.

§ 3. Übersteigt die Zahl der Stimmzettel die Zahl der Wähler, so ist die Wahl nichtig.

§ 4. Über alle Wahlhandlungen ist von demjenigen, der die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, eine genaue Niederschrift anzufertigen und, wenigstens von diesem Schriftführer, dem Vorsitzenden und den Wahlprüfern unterschrieben, im Archiv des Kollegiums sorgfältig aufzubewahren.

Can. 174 — § 1. Sofern nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen ist, kann die Wahl auch durch Auftragswahl erfolgen, dann nämlich, wenn die Wähler in einem einstimmigen und schriftlichen Beschluß das Wahlrecht für diesen Fall auf eine oder mehrere geeignete Personen übertragen, seien diese aus ihrer Mitte oder Außenstehende, damit sie im Namen aller aufgrund dieser Befugnis die Wahl vornehmen.

§ 2. Bei Kollegien oder Personenkreisen, die nur aus Klerikern bestehen, müssen die Auftragswähler das Weihesakrament empfangen haben; andernfalls ist die Wahl ungültig.

§ 3. Die Auftragswähler müssen die Rechtsvorschriften über die Wahl einhalten und zur Gültigkeit der Wahl die dem Wahlauftrag beigefügten Bedingungen beachten, sofern sie dem Recht nicht widersprechen, dem Recht widersprechende Bedingungen aber gelten als nicht beigefügt.

Can. 175 — Der Wahlauftrag entfällt, und das Wahlrecht kehrt zu denen zurück, die den Wahlauftrag erteilt haben:

1° durch Widerruf seitens des Kollegiums oder des Personenkreises, solange die Sache noch nicht behandelt ist, 2° bei Nichterfüllung einer dem Wahlauftrag beigefügten Bedingung, 3° nach Beendigung der Wahl, wenn diese nichtig war.

Can. 176 — Wenn nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen ist, muß derjenige als gewählt gelten und vom Vorsitzenden des Kollegiums oder des Personenkreises bekanntgegeben werden, der gemäß can.119, n. 1 die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat.

Can. 177 — § 1. Die Wahl ist dem Gewählten unverzüglich mitzuteilen, dieser muß innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung dem Vorsitzenden des Kollegiums oder des Personenkreises erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht, andernfalls hat die Wahl keine Rechtswirkung.

§ 2. Wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt, verliert er jedes Recht aus der Wahl und kann es auch nicht durch nachfolgende Annahme erlangen, kann jedoch erneut gewählt werden; das Kollegium oder der Personenkreis aber muß innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Nichtannahme bekannt geworden ist, zu einer neuen Wahl schreiten.

Can. 178 — Mit Annahme einer Wahl, die keiner Bestätigung bedarf, erhält der Gewählte sofort das Amt mit vollem Recht, andernfalls erlangt er nur einen Rechtsanspruch auf das Amt.

Can. 179 — § 1. Wenn die Wahl einer Bestätigung bedarf, muß der Gewählte selbst oder durch einen anderen innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen nach Annahme der Wahl die Bestätigung von der zuständigen Autorität erbitten, andernfalls verliert er jeden Rechtsanspruch, wenn er nicht nachweist, daß er durch einen gerechten Grund gehindert war, die Bestätigung zu erbitten.

§ 2. Wenn die zuständige Autorität den Gewählten gemäß can. 149, § 1 als geeignet befunden hat und die Wahl nach Maßgabe des Rechtes durchgeführt wurde, kann sie die Bestätigung nicht verweigern.

§ 3. Die Bestätigung muß schriftlich erteilt werden.

§ 4. Vor der Mitteilung der Bestätigung darf sich der Gewählte nicht in die Amtsführung einmischen, weder in geistlichen noch in zeitlichen Angelegenheiten, und etwa von ihm vorgenommene Handlungen sind nichtig.

§ 5. Mit der Mitteilung der Bestätigung erhält der Gewählte das Amt mit vollem Recht, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.