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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL IX

KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)

 

KAPITEL II

VERLUST EINES KIRCHENAMTES

 

Artikel 2

VERSETZUNG

Can. 190 — § 1. Eine Versetzung kann nur von demjenigen vorgenommen werden, der das Übertragungsrecht hat für das Amt, das verloren geht, und zugleich für das Amt, das übertragen wird.

§ 2. Wenn die Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers erfolgt, ist ein schwerwiegender Grund erforderlich und muß, unbeschadet des Rechtes zur Darlegung von Gegengründen, die im Recht vorgeschriebene Verfahrensweise eingehalten werden.

§ 3. Damit die Versetzung Rechtswirkung erlangt, ist sie schriftlich mitzuteilen.

Can. 191 — § 1. Bei der Versetzung wird das frühere Amt frei durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben worden ist.

§ 2. Wer versetzt wird, erhält die mit dem früheren Amt verbundene Vergütung, bis er das andere Amt kanonisch in Besitz genommen hat.