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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL IX

KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)

 

KAPITEL II

VERLUST EINES KIRCHENAMTES

 

Artikel 3

AMTSENTHEBUNG

Can. 192 — Des Amtes wird jemand enthoben entweder durch ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes Dekret, und zwar unter Wahrung etwa aufgrund eines Vertrags erworbener Rechte, oder von Rechts wegen gemäß can.194.

Can. — 193 § 1. Eines Amtes, das jemandem auf unbestimmte Zeit übertragen ist, kann dieser nur aus schwerwiegenden Gründen und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise enthoben werden.

§ 2. Dasselbe gilt, damit jemand eines Amtes, das ihm auf bestimmte Zeit übertragen ist, vor Ablauf dieser Zeit enthoben werden kann, unbeschadet der Vorschrift des can.624, § 3.

§ 3. Eines Amtes, das jemandem gemäß den Rechtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben Autorität enthoben werden.

§ 4. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.

Can. 194 — § 1. Eines Kirchenamtes wird von Rechts wegen enthoben:

1° wer den Klerikerstand verloren hat, 2° wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche öffentlich abgefallen ist, 3° ein Kleriker, der eine, wenn auch nur zivile, Eheschließung versucht hat.

§ 2. Die in nn. 2 und 3 genannte Amtsenthebung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen Autorität feststeht.

Can. 195 — Wird jemand nicht von Rechts wegen, sondern durch Dekret der zuständigen Autorität eines Amtes enthoben, durch das sein Unterhalt gesichert wird, so hat dieselbe Autorität Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine angemessene Zeit lang für seine Existenz gesorgt wird, wenn nicht auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde.