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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL III

ALLGEMEINE DEKRETE UND INSTRUKTIONEN (Cann. 29 – 34)

 

Can. 29 — Allgemeine Dekrete, durch die von dem zuständigen Gesetzgeber für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft gemeinsame Vorschriften erlassen werden, sind im eigentlichen Sinn Gesetze und unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.

Can. 30 — Wer lediglich ausführende Gewalt besitzt, kann ein allgemeines Dekret nach can. 29 nicht er1assen, wenn ihm dies nicht in einzelnen Fällen nach Maßgabe des Rechtes vom zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich zugestanden worden ist; dabei sind die Bedingungen, die bei der Gewährung festgesetzt worden sind, einzuhalten.

Can. 31 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, durch welche die Art und Weise der Gesetzesanwendung genauer bestimmt oder die Befolgung der Gesetze eingeschärft wird, können diejenigen, die ausführende Gewalt innehaben, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen.

§ 2. Für die Promulgation und den Beginn der rechtlichen Verbindlichkeit der Dekrete, von denen § 1 handelt, sind die Vorschriften des can. 8 zu wahren.

Can. 32 — Allgemeine Ausführungsdekrete binden diejenigen, die durch jene Gesetze verpflichtet werden, deren Anwendungsweisen ebendiese Dekrete bestimmen oder deren Befolgung sie einschärfen.

Can. 33 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, auch wenn sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten herausgegeben werden, heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft.

§ 2. Diese Dekrete verlieren ihre rechtliche Verbindlichkeit durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität sowie durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung sie ergangen sind; sie entfallen aber nicht mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der sie erlassen hat, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vorgesehen ist.

Can. 34 — § 1. Instruktionen, welche die Vorschriften von Gesetzen erklären und Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei deren Ausführung zu beachten sind, werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür sorgen müssen, daß die Gesetze zur Ausführung gelangen, und binden sie bei der Ausführung der Gesetze; diese Instruktionen geben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit diejenigen rechtmäßig heraus, die ausführende Gewalt besitzen.

§ 2. Anordnungen von Instruktionen heben Gesetze nicht auf, und wenn irgendwelche mit Vorschriften von Gesetzen nicht in Einklang gebracht werden können, entbehren sie jeder Rechtskraft.

§ 3. Die Rechtskraft von Instruktionen endet nicht nur durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität, die diese herausgegeben hat, oder seitens der übergeordneten Autorität, sondern auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Erklärung oder Ausführung sie gegeben worden sind.