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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH I

ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)

 

TITEL IV

VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE (Cann. 35 – 93)

 

 

KAPITEL I

GEMEINSAME NORMEN

Can. 35 — Ein Verwaltungsakt für Einzelfälle, sei es ein Dekret oder ein Verwaltungsbefehl, sei es ein Reskript, kann innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit von demjenigen erlassen werden, der ausführende Gewalt besitzt, unbeschadet der Vorschrift des can. 76, § 1.

Can. 36 — § 1. Ein Verwaltungsakt ist zu verstehen gemäß der eigenen Bedeutung seiner Worte und dem allgemeinen Sprachgebrauch; im Zweifelsfall unterliegen Verwaltungsakte, die sich auf Streitsachen beziehen, die Androhung oder Verhängung von Strafen betreffen, Rechte einer Person einschränken, wohlerworbene Rechte Dritter verletzen oder einem Gesetz zum Vorteil von Einzelpersonen widerstreiten, einer engen Auslegung; alle übrigen unterliegen einer weiten Auslegung.

§ 2. Ein Verwaltungsakt darf nicht auf andere als die in ihm angesprochenen Fälle ausgedehnt werden.

Can. 37 — Ein Verwaltungsakt, der den äußeren Bereich betrifft, ist schriftlich auszufertigen; ebenso, wenn er in Auftragsform ergeht, der Akt seines Vollzugs.

Can. 38 — Ein Verwaltungsakt, auch wenn es sich um ein Motu proprio gegebenes Reskript handelt, ist rechtlich unwirksam, soweit er das wohlerworbene Recht eines Dritten verletzt oder mit einem Gesetz oder einer gebilligten Gewohnheit in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige Autorität ausdrücklich eine Abänderungsklausel beigefügt hat.

Can. 39 — Bedingungen gelten in einem Verwaltungsakt nur dann als zur Gültigkeit beigefügt, wenn sie durch die Worte wenn, wenn nicht, wenn nur ausgedrückt werden.

Can. 40 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes übt seine Aufgabe ungültig aus, solange er nicht das Schriftstück erhalten und dessen Echtheit und Unversehrtheit geprüft hat, außer es wurde ihm vorherige Kenntnis dieses Schriftstückes durch die Autorität dessen, der diesen Akt vorgenommen hat, übermittelt.

Can. 41 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes, dem nur die Aufgabe des Vollzugs übertragen wird, kann den Vollzug dieses Aktes nur ablehnen, wenn offenkundig feststeht, daß dieser Akt nichtig ist oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht aufrechterhalten werden kann oder die Bedingungen nicht erfüllt sind, die in dem Verwaltungsakt selbst beigefügt sind; erscheint aber der Vollzug eines Verwaltungsaktes aufgrund persönlicher oder örtlicher Umstände nicht opportun, soll der Vollzieher den Vollzug aussetzen, in diesen Fällen hat er die Autorität, die den Akt erlassen hat, sofort zu benachrichtigen.

Can. 42 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes muß nach Maßgabe des Auftrags vorgehen; wenn er aber wesentliche Bedingungen, die in dem Schriftstück beigefügt waren, nicht erfüllt und die wesentliche Vorgehensweise nicht eingehalten hat, ist der Vollzug ungültig.

Can. 43 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes kann sich nach seinem klugen Ermessen durch einen anderen vertreten lassen, wenn nicht die Stellvertretung verboten ist oder er wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt oder die Person des Stellvertreters im voraus bestimmt wurde, in diesen Fällen aber ist es dem Vollzieher erlaubt, einen anderen mit vorbereitenden Maßnahmen zu betrauen.

Can. 44 — Ein Verwaltungsakt kann auch von dem Amtsnachfolger des Vollziehers vollzogen werden, wenn dieser nicht wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt wurde.

Can. 45 — Der Vollzieher darf, wenn ihm beim Vollzug eines Verwaltungsaktes irgendwie ein Irrtum unterlaufen ist, diesen Akt erneut vollziehen.

Can. 46 — Ein Verwaltungsakt tritt nicht außer Kraft durch Erlöschen des Rechtes desjenigen, der ihn gesetzt hat, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

Can. 47 — Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam von dem Zeitpunkt an, zu dem der Widerruf rechtmäßig der Person bekanntgegeben wurde, für die der Verwaltungsakt gegeben worden ist.