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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL I

DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)

 

TITEL III

GEISTLICHE AMTSTRÄGER ODER KLERIKER (Cann. 232 – 293)

 

 

KAPITEL I

AUSBILDUNG DER KLERIKER

Can. 232 — Die Kirche hat die Pflicht und das eigene und ausschließliche Recht, diejenigen auszubilden, die für die geistlichen Ämter bestimmt sind.

Can. 233 — § 1. Der ganzen christlichen Gemeinschaft obliegt die Pflicht, Berufungen zu fördern, damit in der ganzen Kirche für die Erfordernisse des geistlichen Amtes ausreichend vorgesorgt wird; besonders sind dazu die christlichen Familien, die Erzieher und in besonderer Weise die Priester, vor allem die Pfarrer verpflichtet. Die Diözesanbischöfe, denen die Sorge um die Förderung von Berufungen hauptsächlich aufgegeben ist, haben das ihnen anvertraute Volk über die Bedeutung des geistlichen Amtes und über die Notwendigkeit von Amtsträgern in der Kirche zu belehren; sie haben Unternehmungen zur Förderung von Berufungen, besonders durch Werke, die dazu errichtet werden, zu veranlassen und zu unterhalten.

§ 2. Alle Priester, vor allem aber die Diözesanbischöfe, haben außerdem darum besorgt zu sein, daß Männer reiferen Alters, die sich zu geistlichen Ämtern berufen fühlen, klug durch Wort und Tat unterstützt werden und die gebotene, Vorbereitung erhalten.

Can. 234 — § 1. Wo Kleine Seminare oder andere Einrichtungen dieser Art bestehen, sind sie beizubehalten und zu fördern, in diesen ist zur Förderung von Berufungen dafür zu sorgen, daß eine besondere religiöse Bildung in Verbindung mit einer geistes- und naturwissenschaftlichen Ausbildung vermittelt wird, wo es der Diözesanbischof für nützlich hält, hat er die Errichtung eines Kleinen Seminars oder einer ähnlichen Einrichtung zu veranlassen.

§ 2. Wenn nicht in bestimmten Fällen die Umstände etwas anderes nahelegen sind die Jugendlichen, die sich mit dem Gedanken tragen, auf das Priestertum zuzugehen, mit der geistes- und naturwissenschaftlichen Ausbildung auszustatten, mit der Jugendliche in dem jeweiligen Gebiet für das Hochschulstudium vorbereitet werden.

Can. 235 — § 1. Junge Männer, die das Priestertum anstreben, sind im Hinblick auf eine angemessene geistliche Bildung und ihre eigenen Aufgaben während der ganzen Zeit der Ausbildung oder, wenn es die Umstände nach dem Urteil des Diözesanbischofs erforderlich machen, wenigstens vier Jahre lang im Priesterseminar zu unterweisen.

§ 2. Diejenigen, die sich rechtmäßig außerhalb des Seminars aufhalten, hat der Diözesanbischof einem frommen und geeigneten Priester anzuvertrauen; dieser hat darüber zu wachen, daß sie für das geistliche Leben und die Lebensordnung sorgfältig ausgebildet werden.

Can. 236 — Die Anwärter auf den ständigen Diakonat müssen gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz zur Pflege des geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der diesem Weihegrad eigenen Aufgaben ausgebildet werden:

1° junge Männer wenigstens drei Jahre lang bei einem Aufenthalt in einem dafür bestimmten Haus, wenn der Diözesanbischof nicht aus schwerwiegenden Gründen anders bestimmt;

2° Männer reiferen Alters, seien sie unverheiratet oder verheiratet, nach einer auf drei Jahre angelegten Ausbildungsordnung, die von der Bischofskonferenz erlassen ist.

Can. 237 — § 1. In den einzelnen Diözesen muß es ein Priesterseminar geben, wo dies möglich und zweckmäßig ist; andernfalls sind die Alumnen, die sich auf die geistlichen Ämter vorbereiten, einem diözesanfremden Seminar anzuvertrauen oder es ist ein überdiözesanes Seminar zu errichten.

§ 2. Ein überdiözesanes Seminar darf nur errichtet werden, wenn zuvor die Genehmigung des Apostolischen Stuhles für die Errichtung wie auch für die Statuten des Seminars vorliegt, und zwar von der Bischofskonferenz, wenn es sich um ein Seminar für deren ganzes Gebiet handelt, sonst von den beteiligten Bischöfen.

Can. 238 — § 1. Rechtmäßig errichtete Seminare sind von Rechts wegen juristische Personen in der Kirche.

§ 2. Bei allen Rechtsgeschäften wird das Seminar durch dessen Rektor vertreten, wenn nicht hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte die zuständige Autorität etwas anderes festgelegt hat.

Can. 239 — § 1. In jedem Seminar muß es einen Rektor geben, der es leitet, und, wenn es erforderlich ist, einen Vizerektor, einen Ökonom und, wenn die Alumnen sich im Seminar selbst den Studien widmen, auch Lehrer, welche die verschiedenen Disziplinen in geeigneter gegenseitiger Abstimmung vortragen.

§ 2. In jedem Seminar muß es wenigstens einen Spiritual geben, unbeschadet der Freiheit der Alumnen, sich auch an andere Priester zu wenden, die vom Bischof für diese Aufgabe bestellt sind.

§ 3. Die Seminarstatuten haben vorzusehen, auf welche Weise die übrigen Leiter, die Lehrer und auch die Alumnen selbst an der Sorge des Rektors, vor allem für die Einhaltung der Ordnung teilnehmen.

Can. 240 — § 1. Neben den ordentlichen Beichtvätern haben regelmäßig andere Beichtväter in das Seminar zu kommen, den Alumnen hat es immer freizustehen, unter Beachtung der Seminarordnung einen beliebigen Beichtvater innerhalb oder außerhalb des Seminars aufzusuchen.

§ 2. Bei Entscheidungen über die Zulassung der Alumnen zu den Weihen oder über ihre Entlassung aus dem Seminar darf niemals eine Stellungnahme des Spirituals und der Beichtväter eingeholt werden.

Can. 241 — § 1. In das Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen, sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen.

§ 2. Vor ihrer Aufnahme müssen Urkunden über den Empfang der Taufe und der Firmung und andere Urkunden vorgelegt werden, die nach den Bestimmungen der Ordnung für die Priesterausbildung erforderlich sind.

§ 3. Wenn es sich um die Zulassung von solchen handelt, die aus einem anderen Seminar oder einem Ordensinstitut entlassen worden sind, wird darüber hinaus ein Zeugnis des betreffenden Oberen, vor allem über den Grund ihrer Entlassung oder ihres Austritts, verlangt.

Can. 242 — § 1. In den einzelnen Nationen muß es eine Ordnung für die Priesterausbildung geben, sie ist von der Bischofskonferenz unter Beachtung der von der höchsten Autorität der Kirche erlassenen Normen zu erstellen und bedarf der Genehmigung des Heiligen Stuhles; veränderten Verhältnissen ist sie mit Genehmigung des Heiligen Stuhles anzupassen; in ihr sind die obersten Grundsätze für die Ausbildung im Seminar und allgemeine Normen festzulegen, die den seelsorglichen Erfordernissen der jeweiligen Region oder Provinz entsprechen.

§ 2. Die Normen der in § 1 genannten Ordnung sind in allen diözesanen und überdiözesanen Seminaren einzuhalten.

Can. 243 — Darüber hinaus muß jedes Seminar eine eigene Ordnung besitzen, die vom Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar von den beteiligten Bischöfen gebilligt ist; in ihr sind die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung den besonderen Verhältnissen anzupassen und vor allem die Grundsätze der Ordnung für das tägliche Leben der Alumnen und für die Ordnung des ganzen Seminars genauer zu bestimmen.

Can. 244 — Die geistliche Bildung und die wissenschaftliche Ausbildung der Alumnen im Seminar sind harmonisch aufeinander abzustimmen, sie müssen darauf ausgerichtet sein, daß die Alumnen gemäß ihrer jeweiligen Begabung zusammen mit der erforderlichen menschlichen Reife den Geist des Evangeliums und eine enge Verbundenheit mit Christus erwerben.

Can. 245 — § 1. Durch die geistliche Bildung sind die Alumnen zu einer fruchtbringenden Ausübung des seelsorglichen Dienstes zu befähigen und zu einem missionarischen Geist zu erziehen, indem sie lernen, daß ein stets in lebendigem Glauben und in Liebe erfüllter Dienst zur eigenen Heiligung beiträgt; ebenso haben sie die Pflege jener Tugenden zu lernen, die im Zusammenleben der Menschen geschätzt werden, und zwar so, daß sie zu einem angemessenen Einklang der menschlichen und der übernatürlichen Werte gelangen können.

§ 2. Die Alumnen sind so zu bilden, daß sie, von der Liebe zur Kirche Christi erfüllt, dem Papst als Nachfolger Petri in demütiger und kindlicher Liebe ergeben sind und dem eigenen Bischof als dessen treue Mitarbeiter anhängen und gemeinsam mit den Mitbrüdern ihren Dienst leisten; durch das Gemeinschaftsleben im Seminar und durch die Pflege des Bandes der Freundschaft und der Verbindung mit anderen sind sie für die brüderliche Einheit mit dem Diözesanpresbyterium vorzubereiten, als dessen Mitglieder sie im Dienst der Kirche stehen werden.

Can. 246 — § 1. Die Feier der‘ Eucharistie hat der Mittelpunkt des ganzen Seminarlebens zu sein, so daß die Alumnen täglich an der Liebe Christi Anteil haben und die geistliche Kraft für ihre apostolische Arbeit und für ihr geistliches Leben vor allem aus dieser reichen Quelle schöpfen.

§ 2. Sie sind zur Feier des Stundengebetes zu erziehen, in dem die Diener Gottes im Namen der Kirche für das ganze ihnen anvertraute Volk, ja für die ganze Welt zu Gott beten.

§ 3. Zu fördern sind die Verehrung der seligen Jungfrau Maria, auch durch den Rosenkranz, das betrachtende Gebet und andere Frömmigkeitsübungen, in denen die Alumnen den Geist des Gebetes erlangen und Kraft für ihre Berufung gewinnen.

§ 4. Die Alumnen sollen sich an den häufigen Empfang des Bußsakramentes gewöhnen; es wird empfohlen, daß jeder einen frei gewählten Leiter für sein geistliches Leben hat, dem er vertrauensvoll sein Gewissen eröffnen kann.

§ 5. Jährlich haben die Alumnen an geistlichen Exerzitien teilzunehmen.

Can. 247 — § 1. Auf die Einhaltung des zölibatären Standes sind sie durch eine entsprechende Erziehung vorzubereiten; sie haben zu lernen, ihn als eine besondere Gabe Gottes in Ehren zu halten.

§ 2. Über die Pflichten und Lasten, die den geistlichen Amtsträgern der Kirche eigen sind, sind die Alumnen hinreichend in Kenntnis zu setzen, dabei darf ihnen keine Schwierigkeit des priesterlichen Lebens verschwiegen werden.

Can. 248 — Die zu vermittelnde wissenschaftliche Ausbildung zielt darauf, daß die Alumnen, zusammen mit der allgemeinen, den Erfordernissen des Ortes und der Zeit entsprechenden Kultur eine umfassende und tiefe Kenntnis in den theologischen Disziplinen erwerben, so daß sie in dem dadurch gefestigten und von daher genährten eigenen Glauben die Lehre des Evangeliums den Menschen ihrer Zeit angemessen und auf eine deren Anlagen entsprechende Weise zu verkündigen vermögen.

Can. 249 — In der Ordnung für die Priesterausbildung ist vorzusehen, daß die Alumnen nicht nur in ihrer Muttersprache sorgfältig unterwiesen werden, sondern daß sie sich auch auf die lateinische Sprache gut verstehen und eine ausreichende Kenntnis fremder Sprachen besitzen, deren Kenntnis für ihre Bildung oder für die Ausübung ihres seelsorglichen Dienstes notwendig oder nützlich erscheint.

Can. 250 — Die philosophischen und theologischen Studien im Seminar können gemäß der Ordnung für die Priesterausbildung nacheinander oder miteinander verbunden erfolgen, die Studien haben insgesamt wenigstens sechs Jahre zu dauern, und zwar so, daß die Zeit für die philosophischen Studien volle zwei Jahre, für die theologischen Studien volle vier Jahre umfaßt.

Can. 251 — Die philosophische Ausbildung, die sich auf das immer gültige philosophische Erbe stützen und auch Rücksicht auf die philosophische Forschung der fortschreitenden Zeit nehmen muß, ist so zu vermitteln, daß sie die menschliche Bildung der Alumnen vervollkommnet, ihren Verstand schärft und sie für die theologischen Studien fähiger macht.

Can. 252 — § 1. Die theologische Ausbildung ist im Lichte des Glaubens unter der Führung des Lehramtes so zu erteilen, daß die Alumnen die ganze katholische auf göttlicher Offenbarung beruhende Lehre kennenlernen, sie zur Nahrung des eigenen geistlichen Lebens machen und bei der Ausübung ihres Dienstes in rechter Weise verkündigen und schützen können.

§ 2. In der Heiligen Schrift sind die Alumnen mit besonderer Sorgfalt zu unterrichten, so daß sie einen Überblick über die ganze Heilige Schrift erlangen.

§ 3. Es sind Vorlesungen in dogmatischer Theologie zu halten, die sich immer auf das geschriebene Wort Gottes zusammen mit der heiligen Tradition stützen; mit deren Hilfe sollen die Alumnen die Heilsgeheimnisse, vor allem unter Anleitung des hi. Thomas als Lehrer, tiefer zu durchdringen lernen; ebenso muß es gemäß den Vorschriften der Ordnung für die Priesterausbildung Vorlesungen geben in Moraltheologie, Pastoraltheologie, Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft, Kirchengeschichte und in Hilfs- und Spezialwissenschaften.

Can. 253 — § 1. Als Lehrer in den philosophischen, theologischen und kirchenrechtlichen Disziplinen dürfen vom Bischof bzw. von den beteiligten Bischöfen nur solche ernannt werden, die sich durch ihre Tugenden auszeichnen und an einer vom Heiligen Stuhl anerkannten Universität oder Fakultät den Grad eines Doktors oder Lizentiaten erworben haben.

§ 2. Es ist Sorge zu tragen, daß soviele verschiedene Lehrer ernannt werden wie Disziplinen zu lehren sind: Heilige Schrift, dogmatische Theologie, Moraltheologie, Liturgiewissenschaft, Philosophie, Kirchenrecht, Kirchengeschichte und andere Disziplinen, die nach eigener Methode zu lehren sind.

§ 3. Ein Lehrer, der sich in seiner Aufgabe schwer verfehlt, ist von der in § 1 genannten Autorität des Amtes zu entheben.

Can. 254 — § 1. Die Lehrer haben bei der Vermittlung ihrer Disziplinen ständig um die innige Einheit und Harmonie der ganzen Glaubenslehre besorgt zu sein, so daß die Alumnen erfahren, daß sie eine einzige Wissenschaft lernen; damit dies um so besser erreicht wird, muß es im Seminar einen Leiter des ganzen Studienganges geben.

§ 2. Die Alumnen sind so zu unterweisen, daß sie auch selbst fähig werden, Probleme in eigenen entsprechenden Forschungen und mit wissenschaftlicher Methode zu behandeln;

daher sind Übungen abzuhalten, in denen die Alumnen unter Anleitung der Lehrer in eigener Arbeit gewisse Studien durchzuführen lernen.

Can. 255 — Mag auch die ganze Ausbildung der Alumnen im Seminar ein seelsorgliches Ziel verfolgen, so ist in ihm doch eine pastorale Ausbildung im engeren Sinn einzurichten; in ihr haben die Alumnen die Grundsätze und Fertigkeiten zu lernen, ihren Dienst, das Volk Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten, auch Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Ortes und der Zeit auszuüben.

Can. 256 — § 1. Sorgfältig sind die Alumnen in dem zu unterrichten, was in besonderer Weise zum geistlichen Amt gehört, vor allem in der Ausübung der Katechese und der Predigt, im Gottesdienst und in besonderer Weise in der Feier der Sakramente, im Umgang mit Menschen, auch mit Nichtkatholiken und Nichtgläubigen, in der Pfarrverwaltung und in der Erfüllung der übrigen Aufgaben.

§ 2. Die Alumnen sind über die Erfordernisse der ganzen Kirche zu unterrichten, so daß sie sich um die Förderung von Berufungen, um Angelegenheiten der Mission und der Ökumene und um andere drängende Nöte, auch sozialer Art, sorgen.

Can. 257— § 1. In der Ausbildung der Alumnen ist dafür zu sorgen, daß sie sich nicht nur um die Teilkirche kümmern, für deren Dienst sie inkardiniert werden, sondern auch um die ganze Kirche, und daß sie sich bereit zeigen, sich für Teilkirchen zur Verfügung zu stellen, die von schwerer Not bedrängt werden.

§ 2. Der Diözesanbischof hat Sorge dafür zu tragen, daß die Kleriker, welche die Absicht haben, aus der eigenen Teilkirche in die Teilkirche eines anderen Gebietes überzuwechseln, entsprechend vorbereitet werden, das geistliche Amt dort auszuüben, daß sie nämlich auch die Sprache dieses Gebietes lernen und Kenntnis von dessen Einrichtungen, sozialen Bedingungen, Gebräuchen und Gewohnheiten erhalten.

Can. 258 — Damit sie die Fertigkeit zur Ausübung des Apostolats auch in der Praxis lernen, sind die Alumnen im Verlauf ihres Studiums, vor allem während der Ferien, durch geeignete Übungen in die seelsorgliche Praxis einzuführen; diese Übungen sind immer unter der Aufsicht eines erfahrenen Priesters durchzuführen; sie sind, dem Alter der Alumnen und den örtlichen Bedingungen angepaßt, nach dem Urteil des Ordinarius festzulegen.

Can. 259 — § 1. Die oberste Leitung und Verwaltung des Seminars steht dem Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar den beteiligten Bischöfen zu.

§ 2. Der Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar die beteiligten Bischöfe haben das Seminar häufig selbst zu besuchen; sie haben die Bildung der Alumnen und die im Seminar vermittelte philosophische und theologische Ausbildung zu überwachen und sich über Berufung, Charakter, Frömmigkeit und Fortschritt der Alumnen Kenntnis zu verschaffen, vor allem im Hinblick auf die Erteilung der heiligen Weihen.

Can. 260 — Dem Rektor, dessen Aufgabe es ist, sich nach Maßgabe der Ordnung für die Priesterausbildung und der Seminarordnung um die alltägliche Leitung des Seminars zu kümmern, müssen alle bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben Gehorsam leisten.

Can. 261 — § 1. Der Rektor des Seminars und unter seiner Autorität auch die Leiter und Lehrer haben je für ihren Teil dafür zu sorgen, daß die Alumnen die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung und die Vorschriften der Seminarordnung genau einhalten.

§ 2. Der Rektor des Seminars und der Studienleiter haben eifrig darauf zu sehen, daß die Lehrer ihre Aufgaben ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Ordnung für die Priesterausbildung und der Seminarordnung erfüllen.

Can. 262 — Das Seminar muß von der Pfarrseelsorge exemt sein; für alle, die im Seminar leben, nimmt die Amtspflichten des Pfarrers, mit Ausnahme der Eheangelegenheiten und unbeschadet der Vorschrift des can.985, der Rektor des Seminars oder sein Beauftragter wahr.

Can. 263 — Der Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar die beteiligten Bischöfe nach dem von ihnen in gemeinsamer Beratung festgesetzten Maß müssen dafür sorgen, daß für die Errichtung und die Erhaltung des Seminars, den Unterhalt der Alumnen, die Vergütung der Lehrer und die übrigen Erfordernisse des Seminars Vorsorge getroffen wird.

Can. 264 — § 1. Damit für die Erfordernisse des Seminars gesorgt ist, kann der Bischof neben der in can. 1266 genannten Spende in seiner Diözese eine Steuer auferlegen.

§ 2. Von der Seminarsteuer sind alle kirchlichen juristischen Personen betroffen, auch die privaten, die ihren Sitz in der Diözese haben; ausgenommen sind nur jene, die ausschließlich von Almosen unterhalten werden oder in denen ein Kollegium von Lernenden oder Lehrenden zur Förderung des allgemeinen Wohles der Kirche tatsächlich besteht; diese Steuer muß allgemein sein, den Einkünften der von ihr Betroffenen entsprechen und nach den Erfordernissen des Seminars bemessen sein.