Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL I

DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)

 

TITEL III

GEISTLICHE AMTSTRÄGER ODER KLERIKER (Cann. 232 – 293)

 

 

KAPITEL II

ZUGEHÖRIGKEIT DER KLERIKER ODER INKARDINATION

Can. 265 — Jeder Kleriker muß entweder einer Teilkirche oder einer Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft, die diese Befugnis haben, inkardiniert sein, so daß es Kleriker ohne Inkardination in keiner Weise geben darf.

Can. 266 — § 1. Durch den Empfang der Diakonenweihe wird jemand Kleriker und der Teilkirche bzw. der Personalprälatur inkardiniert, für deren Dienst er geweiht ist.

§ 2. Wer als Mitglied eines Ordensinstituts ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft inkardiniert, außer es handelt sich um eine Gesellschaft, deren Konstitutionen etwas anderes bestimmen.

§ 3. Ein Mitglied eines Säkularinstituts wird durch den Empfang der Diakonenweihe der Teilkirche inkardiniert, für deren Dienst es geweiht ist, außer es wird kraft Verleihung des Apostolischen Stuhles dem Institut selbst inkardiniert.

Can. 267 — § 1. Damit ein bereits inkardinierter Kleriker einer anderen Teilkirche gültig inkardiniert wird, muß er von seinem Diözesanbischof ein von diesem unterschriebenes Exkardinationsschreiben erhalten; in gleicher Weise muß er vom Diözesanbischof der Teilkirche, in die er inkardiniert zu werden wünscht, ein von diesem unterschriebenes Inkardinationsschreiben erhalten.

§ 2. Die derart zugestandene Exkardination wird nur wirksam, wenn die Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist.

Can. 268 — § 1. Ein Kleriker, der rechtmäßig von der eigenen Teilkirche in eine andere überwechselt, wird dieser Teilkirche nach Ablauf von fünf Jahren von Rechts wegen inkardiniert, wenn er einen entsprechenden Wunsch sowohl gegenüber dem Diözesanbischof der Gastgeberkirche als auch gegenüber dem eigenen Diözesanbischof schriftlich geäußert und keiner dieser beiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Schreibens ihm gegenüber schriftlich Widerspruch erhoben hat.

§ 2. Durch die dauernde bzw. endgültige Aufnahme in ein Institut des geweihten Lebens oder eine Gesellschaft des apostolischen Lebens wird ein Kleriker, der nach Maßgabe des Can. 266, § 2 diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft inkardiniert wird, aus der eigenen Teilkirche exkardiniert.

Can. 269 — Der Diözesanbisehof darf einen Kleriker nur inkardinieren, wenn:

1° Erfordernis oder Nutzen seiner Teilkirche dies verlangt; dabei sind die Rechtsvorschriften über den angemessenen Unterhalt der Kleriker zu beachten;

2° er sich über die zugestandene Exkardination durch ein rechtmäßiges Dokument vergewissert und außerdem vom exkardinierenden Diözesanbischof, wenn nötig geheim, über Leben, sittliche Führung und Studiengang des Klerikers günstige Zeugnisse erhalten hat;

3° der Kleriker diesem Diözesanbischof gegenüber schriftlich versichert, sich nach Maßgabe des Rechts dem Dienst der neuen Teilkirche widmen zu wollen.

Can. 270 — Eine Exkardination darf erlaubt nur aus gerechten Gründen zugestanden werden; solche sind der Nutzen der Kirche oder das Wohl des Klerikers selbst; verweigert werden darf sie aber nur, wenn schwerwiegende Gründe entgegenstehen; ein Kleriker, der sich beschwert fühlt und einen Aufnahmebischof gefunden hat, kann gegen die Entscheidung Beschwerde erheben.

Can. 271 — § 1. Klerikern, die in Gebiete mit schwerem Klerikermangel überwechseln wollen, um dort das geistliche Amt auszuüben, darf der Diözesanbischof, wenn er sie dazu für bereit und geeignet hält, die Erlaubnis dazu nur im Falle eines wirklichen Erfordernisses der eigenen Teilkirche versagen; er hat aber Vorsorge zu treffen, daß durch schriftliche Vereinbarung mit dem Diözesanbischof des Ortes, den sie anstreben, die Rechte und Pflichten dieser Kleriker gesichert sind.

§ 2. Der Diözesanbischof kann seinen Klerikern die Erlaubnis geben, in eine andere Teilkirche für eine im voraus festgesetzte Zeit überzuwechseln, die auch mehrmals verlängert werden kann; diese Kleriker bleiben aber der eigenen Teilkirche inkardiniert; bei ihrer Rückkehr haben sie alle Rechte, die sie besäßen, wenn sie sich in ihr dem geistlichen Amt gewidmet hätten.

§ 3. Ein Kleriker, der rechtmäßig in eine andere Teilkirche überwechselt, aber der eigenen Teilkirche inkardiniert bleibt, kann vom eigenen Diözesanbischof aus gerechtem Grund zurückgerufen werden, vorausgesetzt, daß die mit dem anderen Bischof eingegangenen Vereinbarungen und die natürliche Billigkeit gewahrt werden; ebenso kann unter Beachtung derselben Bedingungen der Diözesanbischof der anderen Teilkirche aus gerechtem Grund diesem Kleriker die Erlaubnis zu weiterem Aufenthalt in seinem Gebiet versagen.

Can. 272 — Exkardination und Inkardination sowie die Erlaubnis, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, kann der Diözesanadministrator nur nach Ablauf eines Jahres der Vakanz des Bischofsstuhles und mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums gewähren.