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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL I

DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)

 

TITEL V

VEREINE VON GLÄUBIGEN (Cann. 298 – 329)

 

 

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Can. 298 — § 1. In der Kirche gibt es Vereine, die sich von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien, seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heißt Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben.

§ 2. Die Gläubigen sollen bevorzugt den Vereinen beitreten, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet, belobigt oder empfohlen sind.

Can. 299 — § 1. Den Gläubigen ist es, unbeschadet der Bestimmung des can. 301, § 1, unbenommen, durch miteinander getroffene Privatvereinbarung Vereine zu gründen, um die in can. 298, § 1 genannten Ziele zu verfolgen.

§ 2. Vereine dieser Art werden private Vereine genannt, auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt oder empfohlen werden.

§ 3* Kein privater Verein von Gläubigen wird in der Kirche anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Autorität überprüft sind.

Can. 300 — Kein Verein darf sich ohne die Zustimmung der gemäß can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität die Bezeichnung “katholisch” zulegen.

Can. 301 — § 1. Ausschließlich der zuständigen kirchlichen Autorität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu, die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen zuwenden sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität vorbehalten wird.

§ 2. Die zuständige kirchliche Autorität kann auch, wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine von Gläubigen errichten, die direkt oder indirekt andere geistliche Zwecke erstreben sollen, deren Erreichung durch private Unternehmungen nicht genügend gesichert ist.

§ 3. Vereine von Gläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt.

Can. 302 — Klerikale Vereine von Gläubigen heißen jene, die unter der Leitung von Klerikern stehen, die Ausübung der heiligen Weihe vorsehen und als solche von der zuständigen Autorität anerkannt werden.

Can. 303 — Vereine, deren Mitglieder in der Welt am Geiste eines Ordensinstitutes teilhaben, Unter der Oberleitung eben dieses Institutes ein apostolisches Leben führen und sich um christliche Vollkommenheit bemühen, heißen Dritte Orden oder werden mit einem anderen entsprechenden Namen bezeichnet.

Can. 304 — § 1. Alle öffentlichen und privaten Vereine von Gläubigen, welche Bezeichnung oder welchen Namen sie auch führen mögen, müssen Statuten haben, in denen Zweck bzw. soziales Programm, Sitz, Leitung und erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen zu regeln sind und in welchen unter Beachtung des Erfordernisses oder der Nützlichkeit von Zeit und Ort die Vorgehensweise zu bestimmen ist.

§ 2. Ihre Bezeichnung oder ihren Namen haben sie sich entsprechend den zeitlichen und örtlichen Gebräuchen, vorzüglich in Ableitung von dem angestrebten Ziel selbst, auszuwählen.

Can. 305 § 1. Alle Vereine von Gläubigen unterliegen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, daß in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber zu wachen hat, daß sich keine Mißbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten zu beaufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung eben dieser Autorität gemäß den Bestimmungen der folgenden Canones.

§ 2. Der Aufsicht des Heiligen Stuhles unterliegen Vereine jedweder Art; der Aufsicht des Ortsordinarius unterstehen die diözesanen Vereine sowie andere Vereine, insofern sie in der Diözese tätig sind.

Can. 306 — Damit jemand an den Rechten und Privilegien eines Vereins, an den eben diesem Verein verliehenen Ablässen und anderen geistlichen Gunsterweisen teilhat, ist es erforderlich und ausreichend, daß er nach den Vorschriften des Rechts und den eigenen Statuten des Vereins gültig in ihn aufgenommen und nicht von ihm rechtmäßig ausgeschlossen worden ist.

Can. 307 — § 1. Die Aufnahme von Mitgliedern hat nach Maßgabe des Rechts und der Statuten eines jeden Vereins zu erfolgen.

§ 2. Ein und dieselbe Person kann Mitglied in mehreren Vereinen sein.

§ 3. Mitglieder von Ordensinstituten können Vereinen nach Maßgabe des eigenen Rechts mit Zustimmung ihres Oberen beitreten.

Can. 308 — Keiner, der rechtmäßig einem Verein angehört, darf von diesem ausgeschlossen werden, es sei denn aus gerechtem Grund nach Maßgabe des Rechts und der Statuten.

Can. 309 — Rechtmäßig gegründete Vereine sind befugt, nach Maßgabe des Rechts und der Statuten besondere, den Verein selbst betreffende Vorschriften zu erlassen, Versammlungen abzuhalten und Leiter, Amtsträger, Helfer sowie Vermögensverwalter zu bestimmen.

Can. 310* — Ein privater Verein, der nicht als juristische Person gebildet worden ist, kann als solcher nicht Träger von Pflichten und Rechten sein; hierin zusammengeschlossene Gläubige können dennoch gemeinsam Verpflichtungen eingehen und wie Miteigentümer und Mitbesitzer Rechte und Vermögen erwerben und besitzen; diese Rechte und Pflichten können sie durch einen Beauftragten oder Vertreter ausüben.

Can. 311 — Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens, die ihrem Institut auf irgendeine Weise verbundenen Vereinen vorstehen oder beistehen, haben dafür zu sorgen, daß diese Vereine die in der Diözese bestehenden Werke des Apostolats unterstützen, indem sie unter der Leitung des Ortsordinarius vor allem mit den Vereinen zusammenarbeiten, die in der Diözese zur Ausübung des Apostolats bestimmt sind.