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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL I

DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)

 

TITEL V

VEREINE VON GLÄUBIGEN (Cann. 298 – 329)

 

 

KAPITEL II

ÖFFENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN

Can. 312 — § 1. Zuständige Autorität zur Errichtung von öffentlichen Vereinen ist:

1° für gesamtkirchliche und internationale Vereine der Heilige Stuhl;

2° für nationale Vereine, das heißt solche, deren Tätigkeit aufgrund der Errichtung selbst auf eine ganze Nation bezogen ist, die Bischofskonferenz in ihrem Gebiet;

3° für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen Privilegs anderen vorbehalten ist.

§ 2. Auch wenn es kraft apostolischen Privilegs geschieht, wird zur gültigen Errichtung eines Vereins oder der Untergliederung eines Vereins in einer Diözese die schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs verlangt; die vom Diözesanbischof gegebene Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung. oder der ihr angegliederten Kirche.

Can. 313 — Ein öffentlicher Verein und ebenso der Zusammenschluß öffentlicher Vereine werden durch dasselbe Dekret, durch das sie von der nach Maßgabe des can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, als juristische Personen begründet und erhalten, soweit erforderlich, einen Sendungsauftrag für die Ziele, die sie selbst im Namen der Kirche zu verwirklichen vorhaben.

Can. 314 — Die Statuten jedweden öffentlichen Vereins, ihre Überarbeitung oder Änderung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Autorität, der die Errichtung des Vereins gemäß can. 312, § 1 zukommt.

Can. 315 — Öffentliche Vereine können von sich aus Unternehmungen beginnen, die mit ihrer eigenen Zielsetzung im Einklang stehen; sie werden nach Maßgabe der Statuten geregelt, jedoch unter der Oberleitung der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität.

Can. 316 — § 1. Wer öffentlich den katholischen Glauben aufgegeben hat oder von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen ist oder mit der Verhängung bzw. der Feststellung der Exkommunikation bestraft ist, kann gültig in öffentliche Vereine nicht aufgenommen werden.

§ 2. Trifft für rechtmäßig aufgenommene Mitglieder später der in § 1 genannte Fall zu, so sind sie nach vorausgegangener Ermahnung unter Einhaltung der Statuten aus dem Verein zu entlassen; das Beschwerderecht an die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Autorität bleibt hiervon unberührt.

Can. 317 — § 1. Falls die Statuten nichts anderes vorsehen, ist es Sache der in can. 312, § 1 genannten Autorität, den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins, sofern er von demselben öffentlichen Verein gewählt wird, zu bestätigen oder, sofern er vorgeschlagen wird, ihn einzusetzen oder ihn kraft eigenen Rechts zu ernennen; einen Kaplan, d. h. einen geistlichen Assistenten, ernennt dieselbe kirchliche Autorität, soweit das förderlich ist, nach Anhörung der Vorstandsmitglieder des Vereins.

§ 2. Die in § 1 getroffene Bestimmung gilt auch für Vereine, die von Ordensleuten kraft apostolischen Privilegs außerhalb ihrer eigenen Kirchen oder Niederlassungen errichtet sind; bei Vereinen aber, die von Ordensleuten in der eigenen Kirche oder in der eigenen Niederlassung errichtet sind, steht die Ernennung bzw. Bestätigung des Vorsitzenden und des Kaplans gemäß den Statuten dem Ordensoberen zu.

§ 3. In nichtklerikalen Vereinen können Laien das Amt des Vorsitzenden ausüben; der Kaplan, d. h. der geistliche Assistent, darf zu diesem Amt nur berufen werden, wenn das die Statuten vorsehen.

§ 4. In öffentlichen Vereinen von Gläubigen, deren direktes Ziel die Ausübung des Apostolats ist, dürfen jene nicht Vorsitzende sein,, die in politischen Parteien eine leitende Stellung bekleiden.

Can. 318 — § 1. Die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Autorität kann unter besonderen Umständen, wo schwerwiegende Gründe es verlangen, einen Kommissar bestellen, der den Verein in ihrem Namen zeitlich befristet zu leiten hat.

§ 2. Den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins kann aus gerechtem Grund entlassen, wer ihn ernannt oder bestätigt hat, jedoch nach Anhörung sowohl des Vorsitzenden selbst als auch der Vorstandsmitglieder des Vereins nach Maßgabe der Statuten; den Kaplan hingegen kann nach Maßgabe der cann. 192—195 entlassen, wer ihn ernannt hat.

Can. 319 — § 1. Ein rechtmäßig errichteter öffentlicher Verein verwaltet, falls nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermögen nach Maßgabe der Statuten unter der Oberleitung der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität, der er alljährlich Rechenschaft über die Verwaltung ablegen muß.

§ 2. Auch über die Verwendung der gesammelten Spenden und Almosen muß er eben dieser Autorität zuverlässige Rechenschaft ablegen.

Can. 320 — § 1. Vom Heiligen Stuhl errichtete Vereine können nur von diesem aufgelöst werden.

§ 2. Aus schwerwiegenden Gründen können von der Bischofskonferenz errichtete Vereine von dieser aufgelöst werden, vom Diözesanbischof errichtete Vereine von diesem, und zwar auch solche, die kraft apostolischen Indultes von Ordensleuten mit Zustimmung des Diözesanbischofs errichtet worden waren.

§ 3. Ein öffentlicher Verein darf von der zuständigen Autorität nur aufgelöst werden, wenn sein Vorsitzender und die anderen Vorstandsmitglieder gehört worden sind.