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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL I

DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)

 

TITEL V

VEREINE VON GLÄUBIGEN (Cann. 298 – 329)

 

 

KAPITEL IV

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER LAIENVEREINE

Can. 327 — Laien sollen Vereine wertschätzen, die zu den in can. 298 genannten geistlichen Zielen gegründet sind, besonders diejenigen, welche die Ordnung der weltlichen Verhältnisse mit christlichem Geist beleben wollen und auf diese Weise eine tiefe Verbindung von Glaube und Leben besonders fördern.

Can. 328 — Wer Laienvereinen vorsteht, auch wenn sie kraft apostolischen Privilegs errichtet wurden, hat dafür zu sorgen, daß sein Verein mit anderen Vereinen von Gläubigen dort zusammenarbeitet, wo es angezeigt ist, und daß er die verschiedenen christlichen Werke gern unterstützt, besonders soweit sie in demselben Gebiet bestehen.

Can. 329 — Die Vorsitzenden von Laienvereinen haben dafür zu sorgen, daß die Vereinsmitglieder angemessen für die Ausübung des den Laien eigenen Apostolats ausgebildet werden.