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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION I

DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE (Cann. 330 – 367)

 

KAPITEL II

BISCHOFSSYNODE

Can. 342 — Die Bischofssynode ist eine Versammlung von Bischöfen, die, aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, zu bestimmten Zeiten zusammenkommen, um die enge Verbundenheit zwischen Papst und Bischöfen zu fördern und um dem Papst bei Bewahrung und Wachstum von Glaube und Sitte, bei Wahrung und Festigung der kirchlichen Disziplin mit ihrem Rat hilfreich beizustehen und um Fragen bezüglich des Wirkens der Kirche in der Welt zu beraten.

Can. 343 — Sache der Bischofssynode ist es, über die Verhandlungsthemen zu beraten und Wünsche zu äußern, nicht aber diese zu entscheiden und über sie Dekrete zu erlassen, wenn nicht in bestimmten Fällen der Papst ihr Entscheidungsgewalt übertragen hat, in diesem Fall ist es seine Sache, die Entscheidungen der Synode in Kraft zu setzen.

Can. 344 — Die Bischofssynode untersteht direkt der Autorität des Papstes, dessen Sache es näherhin ist:

1° die Synode einzuberufen, sooft es ihm angebracht erscheint, und den Tagungsort zu bestimmen;

2° die Wahl jener Synodalen, die nach Maßgabe von besonderem Recht zu wählen sind, zu bestätigen sowie andere Synodalen zu bestimmen und zu ernennen;

3° die Verhandlungsgegenstände in angemessener Frist nach Maßgabe von besonderem Recht vor Beginn der Synodalversammlung festzulegen;

4° die Tagesordnung zu bestimmen;

5° der Synode persönlich oder durch andere vorzusitzen, 6° die Synode selbst zu schließen, zu verlegen, zu unterbrechen und aufzulösen.

Can. 345 — Die Bischofssynode kann einberufen werden. entweder als Generalversammlung, sei sie eine ordentliche oder eine außerordentliche Versammlung, in der Angelegenheiten behandelt werden, die das Wohl der Gesamtkirche unmittelbar betreffen, oder als Spezialversammlung, in der Angelegenheiten behandelt werden, die unmittelbar eine oder mehrere Regionen betreffen.

Can. 346 — § 1. Die Bischofssynode, die zur ordentlichen Generalversammlung einberufen wird, besteht aus Synodalen, von denen die meisten Bischöfe sind, die für die einzelnen Versammlungen von den Bischofskonferenzen gemäß der im besonderen Recht für die Synode festgelegten Weise gewählt worden sind; andere werden kraft desselben besonderen Rechts entsandt; wieder andere werden vom Papst direkt ernannt, zu diesen kommen einige Mitglieder von klerikalen Ordensinstituten hinzu, die nach Maßgabe desselben besonderen Rechts gewählt werden.

§ 2. Die zur außerordentlichen Generalversammlung einberufene Bischofssynode hat Angelegenheiten zu behandeln, die einer schnellen Erledigung bedürfen; sie besteht aus Synodalen, von denen die meisten nach Maßgabe des besonderen Rechts für die Synode kraft ihres Amtes entsandte Bischöfe sind, andere aber vom Papst direkt ernannt werden; zu diesen kommen einige gemäß demselben besonderen Recht gewählte Mitglieder klerikaler Ordensinstitute hinzu.

§ 3. Die Bischofssynode, die zur Spezialversammlung einberufen wird, besteht aus Synodalen, die hauptsächlich aus jenen Regionen, für die sie einberufen ist, nach Maßgabe des für die Synode geltenden besonderen Rechtes ausgewählt werden.

Can. 347 — § 1. Wenn die Versammlung der Bischofssynode vom Papst abgeschlossen wird, endet die den Bischöfen und den anderen Synodalen in der Synode anvertraute Aufgabe.

§ 2. Wenn der Apostolische Stuhl nach Einberufung einer Synode oder während ihrer Durchführung vakant wird, ist die Synodalversammlung von Rechts wegen unterbrochen, ebenso ist die den Synodalen in der Synode anvertraute Aufgabe in der Schwebe, bis der neue Papst die Auflösung oder Fortsetzung der Versammlung angeordnet hat.

Can. 348 — § 1., Es gibt ein ständiges Generalsekretariat der Bischofssynode, dem ein vom Papst ernannter Generalsekretär vorsteht; diesem steht der aus Bischöfen gebildete Sekretariatsrat zur Seite, von denen die einen nach Maßgabe des besonderen Rechts von der Bischofssynode selbst gewählt, die anderen vom Papst ernannt werden, ihre Aufgabe endet mit Beginn der nächsten Generalversammlung.

§ 2. Für jedwede Versammlung der Bischofssynode werden außerdem ein oder mehrere Spezialsekretäre bestellt, die vom Papst ernannt werden; sie verbleiben in dem ihnen anvertrauten Amt nur bis zum Schluß der Synodalversammlung.