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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL I

TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT (Cann. 368 – 430)

 

KAPITEL III

BEHINDERUNG UND VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS

 

Artikel 2

VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS

Can. 416 — Der bischöfliche Stuhl wird vakant durch den Tod des Diözesanbischofs, durch den vom Papst angenommenen Verzicht und durch Versetzung sowie durch Absetzung, sobald sie dem Bischof mitgeteilt worden ist.

Can. 417 — Alles, was ein Generalvikar oder ein Bischofsvikar verfügt hat, bis er sichere Kenntnis vom Tod des Diözesanbischofs erlangt hat, besitzt Rechtskraft, ebenso das, was vom Diözesanbischof oder vom Generalvikar oder Bischofsvikar verfügt wurde, bis er sichere Kenntnis von den erwähnten päpstlichen Anordnungen erlangt hat.

Can. 418 — § 1. Innerhalb von zwei Monaten, vom Zeitpunkt der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an gerechnet, muß der Bischof die neue Diözese aufsuchen und von ihr in kanonischer Form Besitz ergreifen; vom Tag der Besitzergreifung der neuen Diözese an aber ist die bisherige Diözese vakant.

§ 2. Von der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an bis zur Besitzergreifung der neuen Diözese hat der Versetzte Bischof in seiner bisherigen Diözese folgende Rechtsstellung:

1° er hat die Gewalt eines Diözesanadministrators und ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gewalt von General- und Bischofsvikar aufhört, allerdings unbeschadet der Norm des can. 409, § 2,

2° er erhält die mit dem Amt verbundene Vergütung in voller Höhe.

Can. 419 — Bei Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den Auxiliarbischof, und wenn es mehrere sind, auf den dienstältesten Auxiliarbischof über; wenn es aber einen Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsultorenkollegium, falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf diese Weise die Leitung der Diözese übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen.

Can. 420 — Bei Sedisvakanz eines Apostolischen Vikariates oder einer Apostolischen Präfektur übernimmt die Leitung der nur zu diesem Zweck vom Vikar bzw. vom Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung ernannte Provikar bzw. Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl bestimmt worden ist.

Can. 421 — § 1. Innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls ist, unbeschadet der Norm des can.502, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein Diözesanadministrator zu wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat.

§ 2. Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, aus welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministrator rechtmäßig gewählt worden ist, geht das Besteilungsrecht auf den Metropoliten über; wenn die Metropolitankirche selbst vakant ist oder gleichzeitig die Metropolitankirche und eine Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten Suffraganbischof zu.

Can. 422 — Der Auxiliarbischof oder, falls keiner vorhanden ist, das Konsultorenkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell wie möglich vom Tod des Bischofs in Kenntnis zu setzen; die gleiche Pflicht obliegt demjenigen, der zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hinsichtlich seiner Wahl.

Can. 423 — § 1. Es darf nur einer zum Diözesanadministrator - bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworfen ist; andernfalls ist die Wahl ungültig.

§ 2. Der Diözesanadministrator darf nicht zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administrator gewählt wurde, hat daher der Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen zum Ökonom zu wählen.

Can. 424 — Der Diözesanadministrator ist nach Maßgabe der cann. 165 — 178 zu wählen.

Can. 425 — § 1. Für das Amt des Diözesanadministrators kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist.

§ 2. Zum Diözesanadministrator ist ein Priester zu bestellen, der sich durch Wissen und Klugheit auszeichnet.

§ 3. Wenn die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen nicht beachtet worden sind, hat der Metropolit oder, falls die Metropolitankirche selbst vakant ist, der dienstälteste Suffraganbischof, nachdem er die Richtigkeit des Sachverhaltes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen Administrator zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen den Vorschriften des § 1 gewählt wurde, sind von Rechts wegen nichtig.

Can. 426 — Wer im Falle der Sedisvakanz vor der Bestellung eines Diözesanadministrators die Diözese leitet, hat die Gewalt, die das Recht dem Generalvikar zuerkennt.

Can. 427 — § 1. Der Diözesanadministrator ist an die Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind.

§ 2. Der Diözesanadministrator erlangt mit der Annahme der Wahl die Amtsgewalt, ohne daß die Bestätigung der Wahl durch irgend jemand erforderlich ist, unbeschadet der in Can. 833, n. 4 genannten Verpflichtung.

Can. 428 — § 1. Während der Sedisvakanz darf nichts verändert werden.

§ 2. Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgend etwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte; vor allem ist es ihnen und zudem allen anderen verboten, selbst oder durch einen anderen irgendwelche Dokumente der Diözesankurie heimlich zu entfernen, zu vernichten oder etwas in ihnen zu verändern.

Can. 429 — Der Diözesanadministrator ist verpflichtet, in der Diözese zu residieren und gemäß can. 388 die Messe für das Volk zu applizieren.

Can. 430 — § 1. Das Amt des Diäzesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof.

§ 2. Die Amtsenthebung des Diözesanadministrators ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten; ein Amtsverzicht, der vielleicht von ihm selbst ausgesprochen wird, ist in amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen Kollegium vorzulegen, bedarf aber keiner Annahme; wenn der Diözesanadministrator des Amtes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat oder verstorben ist, muß ein anderer Diözesanadministrator gemäß can. 421 gewählt werden.