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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL II

TEILKIRCHEN VERBÄNDE (Cann. 431 – 459)

 

 

KAPITEL III

PARTIKULARKONZILIEN

Can. 439 — § 1. Ein Plenarkonzil, d.h. ein Konzil für alle Teilkirchen ein und derselben Bischofskonferenz, soll so oft abgehalten werden, wie es der Bischofskonferenz selbst notwendig oder nützlich scheint und der Apostolische Stuhl die Genehmigung erteilt.

§ 2. Die in § 1 festgelegte Norm gilt auch für ein Provinzialkonzil, das in einer Kirchenprovinz abzuhalten ist, deren Grenzen mit dem Gebiet der Nation zusammenfallen.

Can. 440 — § 1. Ein Provinzialkonzil der verschiedenen Teilkirchen ein und derselben Kirchenprovinz soll so oft abgehalten werden, wie es nach dem Urteil der Mehrheit der Diözesanbischöfe dieser Provinz angebracht scheint; zu beachten ist can. 439, § 2.

§ 2. Wenn der Metropolitansitz vakant ist, darf ein Provinzialkonzil nicht einberufen werden.

Can. 441 — Es ist Sache der Bischofskonferenz:

1° ein Plenarkonzil einzuberufen;

2° den Ort für die Abhaltung des Konzils innerhalb des Gebietes der Bischofskonferenz auszuwählen;

3° aus der Reihe der Diözesanbischöfe den Vorsitzenden des Plenarkonzils zu wählen, der vom Apostolischen Stuhl zu bestätigen ist;

4° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer des plenarkonzils anzuordnen, es zu verlegen, zu vertagen und zu beenden.

Can. 442 — § 1. Dem Metropoliten steht es zu, mit Zustimmung der Mehrheit der Suffraganbischöfe:

1° ein Provinzialkonzil einzuberufen;

2° den Ort für die Abhaltung des Provinzialkonzils innerhalb des Gebietes der Provinz auszuwählen;

3° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer des Provinzialkonzils anzuordnen, es zu verlegen, zu vertagen und zu beenden.

§ 2. Es ist Sache des Metropoliten, und wenn er rechtmäßig verhindert ist, des von den übrigen Suffraganbischöfen gewählten Suffraganbischofs, das Provinzialkonzil zu leiten.

Can. 443 — § 1. Zu den Partikularkonzilien sind einzuladen und auf ihnen haben entscheidendes Stimmrecht:

1° die Diözesanbischöfe;

2° die Bischofskoadjutoren und die Auxiliarbischöfe;

3° andere Titularbischöfe, die in dem Gebiet ein besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragenes Amt wahrnehmen.

§ 2. Zu den Partikularkonzilien können auch andere in dem Gebiet wohnende Titularbischöfe, selbst wenn sie im Ruhestand sind, eingeladen werden, auch diese haben entscheidendes Stimmrecht.

§ 3. Mit nur beratendem Stimmrecht sind zu den Partikularkonzilien einzuladen:

1° die Generalvikare und die Bischofsvikare aller Teilkirchen des Gebietes;

2° höhere Obere der Ordensinstitute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, deren Anzahl an Männern und Frauen von der Bischofskonferenz bzw. von den Bischöfen der Provinz festzulegen ist und die von allen höheren Oberen der Institute und der Gesellschaften, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden;

3° die Rektoren der kirchlichen und der katholischen Universitäten sowie die Dekane der theologischen und der kanonistischen Fakultäten, die ihren Sitz in dem Gebiet haben;

4° einige Rektoren von Priesterseminaren, deren Anzahl wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rektoren der in dem Gebiet befindlichen Seminare gewählt wurden.

§ 4. Zu den Partikularkonzilien können mit nur beratendem Stimmrecht auch Priester und andere Gläubige eingeladen werden, aber so, daß deren Anzahl die Hälfte der in den §§ 1 bis 3 Aufgeführten nicht übersteigt.

§ 5. Zu den Provinzialkonzilien sind außerdem die Kathedralkapitel sowie der Priesterrat und der Pastorairat jeder Teilkirche einzuladen, und zwar so, daß die einzelnen dieser Gremien je zwei kollegial bestellte Mitglieder entsenden; diese haben jedoch nur beratendes Stimmrecht.

§ 6. Zu den Partikularkonzilien können auch andere als Gäste eingeladen werden, wenn es nach dem Urteil der Bischofskonferenz hinsichtlich des Plenarkonzils bzw. des Metropoliten zusammen mit den Suffraganbischöfen hinsichtlich des Provinzialkonzils angebracht scheint.

Can. 444 — § 1. Alle, die zu Partikularkonzilien eingeladen werden, müssen an ihnen teilnehmen, wenn sie nicht aus gerechtem Grund verhindert sind; sie sind gehalten, darüber den Vorsitzenden des Konzils zu verständigen.

§ 2. Wer zu Partikularkonzilien eingeladen wird und auf ihnen entscheidendes Stimmrecht hat, kann, wenn er aus gerechtem Grund daran gehindert ist, einen Vertreter schicken; der Vertreter hat nur beratendes Stimmrecht.

Can. 445 — Das Partikularkonzil bemüht sich für sein Gebiet darum, daß für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge getroffen wird; es besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, so daß es, stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pastoralen Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einführung und Schutz der allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht scheint.

Can. 446 — Nach Beendigung eines Partikularkonzils hat der Vorsitzende dafür zu sorgen, daß alle Konzilsakten dem Apostolischen Stuhl übersandt werden; die vom Konzil beschlossenen Dekrete dürfen nicht eher promulgiert werden, bis sie vom Apostolischen Stuhl überprüft worden sind; Sache des Konzils selbst ist es, die Form der Promulgation der Dekrete sowie den Zeitpunkt festzulegen, von dem an die promulgierten Dekrete in Kraft treten sollen.