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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL II

HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE

 

SEKTION II

TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE

 

TITEL III

INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN (Cann. 460 – 572)

 

 

KAPITEL III

PRIESTERRAT UND KONSULTOREN KOLLEGIUM

Can. 495 — § 1. In jeder Diözese ist ein Priesterrat einzurichten, das ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist; seine Aufgabe besteht darin, den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern.

§ 2. In den Apostolischen Vikariaten und Präfekturen hat der Vikar bzw. der Präfekt einen Rat zu bilden aus wenigstens drei Missionspriestern, deren Urteil er in den wichtigeren Angelegenheiten, gegebenenfalls brieflich, einzuholen hat.

Can. 496 — Der Priesterrat muß eigene, vom Diözesanbischof genehmigte Statuten haben, unter Berücksichtigung der von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.

Can. 497 — Was die Berufung der Mitglieder des Priesterrates betrifft, gilt folgendes:

1° etwa die Hälfte ist frei von den Priestern selbst zu wählen, nach Maßgabe der folgenden Canones und der Statuten;

2° einige Priester müssen nach Maßgabe der Statuten geborene Mitglieder sein, die also mit Rücksicht auf das ihnen anvertraute Amt zum Priesterrat gehören;

3° es ist dem Diözesanbischof unbenommen, einige Mitglieder frei zu ernennen.

Can. 498 — § 1. Aktives und passives Wahlrecht für die Bildung des Priesterrates haben:

1° alle Weltpriester, die in der Diözese inkardiniert sind;

2° Weltpriester, die nicht in der Diözese inkardiniert sind, sowie Priester eines orden- sinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die sich in der Diözese aufhalten und zu deren Wohl irgendeine Aufgabe wahrnehmen.

§ 2. Wenn die Statuten dies vorsehen, kann das Wahlrecht auch anderen Priestern zuerkannt werden, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Diözese haben.

Can. 499 — Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Priesterrates ist in den Statuten festzulegen, und zwar so, daß, wenn irgend möglich, die Priester des Presbyteriums repräsentiert werden, vor allem hinsichtlich der verschiedenen Dienste und der verschiedenen Regionen der Diözese.

Can. 500 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, den Priesterrat einzuberufen, ihm vorzustehen, die in ihm zu behandelnden Beratungsgegenstände festzulegen bzw. von Mitgliedern vorgeschlagene Beratungsgegenstände zuzulassen.

§ 2. Der Priesterrat hat nur beratendes Stimmrecht; der Diözesanbischof hat ihn bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung anzuhören, benötigt seine Zustimmung aber nur in den im Recht ausdrücklich genannten Fällen.

§ 3. Der Priesterrat kann niemals ohne den Diözesanbischof handeln, dem es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe der gemäß § 2 gefaßten Beschlüsse zu sorgen.

Can. 501 — § 1. Die Mitglieder des Priesterrates sind für eine in den Statuten festgelegte Zeit zu berufen, jedoch so, daß entweder der ganze Priesterrat oder ein Teil von ihm innerhalb von fünf Jahren erneuert wird.

§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Priesterrat auf zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom Konsultorenkollegium wahrgenommen; innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muß der Bischof den Priesterrat neu bilden.

§ 3. Wenn der Priesterrat die ihm zum Wohl der Diözese übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise mißbraucht, kann der Diözesanbischof ihn nach Rücksprache mit dem Metropoliten oder, wenn es sich um den Metropolitansitz selbst handelt, mit dem dienstältesten Suffraganbischof auflösen, muß ihn aber innerhalb eines Jahres neu bilden.

Can. 502* — § 1. Aus den Mitgliedern des Priesterrates werden vom Diözesanbischof einige Priester frei ernannt, und zwar nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf, die für fünf Jahre das Konsultorenkollegium bilden, dem die im Recht festgelegten Aufgaben zukommen; nach Ablauf von fünf Jahren nimmt es seine Aufgaben so lange wahr, bis ein neues Kollegium eingesetzt wird.

§ 2. Der Diözesanbischof steht dem Konsultorenkollegium vor, bei Behinderung oder Vakanz des bischöflichen Stuhls jedoch derjenige, der zwischenzeitlich die Stelle des Bischofs einnimmt, oder, falls noch niemand ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester des Konsultorenkollegiums.

§ 3. Die Bischofskonferenz kann beschließen, daß die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem Kathedralkapitel übertragen werden.

§ 4. In Apostolischen Vikariaten und Präfekturen kommen die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem in can.495, § 2 genannten Missionsrat zu, falls im Recht nichts anderes vorgesehen ist.