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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL III

ZULASSUNG DER KANDIDATEN UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER

Artikel 1

ZULASSUNG ZUM NOVIZIAT

Can. 641 — Das Recht, die Kandidaten zum Noviziat zuzulassen, steht den höheren Oberen nach Vorschrift des Eigenrechts zu.

Can. 642 — Die Oberen sollen mit aufmerksamer Sorge nur jene zulassen, die, außer dem geforderten Alter, Gesundheit, geeigneten Charakter und genügende Reife haben, um das dem Institut eigene Leben auf sich nehmen zu können; Gesundheit, Charakter und Reife sollen, soweit nötig, durch hinzugezogene Sachverständige bestätigt werden, unbeschadet der Vorschrift des can.220.

Can. 643 — § 1. Nicht gültig wird zum Noviziat zugelassen:

1° wer das siebzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht;

3° wer durch ein heiliges Band an ein Institut des geweihten Lebens noch gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens eingegliedert ist, unbeschadet der Vorschrift des can.684;

4° wer unter dem Einfluß von Gewalt, schwerer Furcht oder Arglist in ein Institut eintritt oder jener, den der Obere unter der gleichen Beeinflussung aufnimmt;

5° wer seine Eingliederung in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens verheimlicht hat.

§ 2. Das Eigenrecht kann weitere Hindernisse, auch zur Gültigkeit der Zulassung, aufstellen oder Bedingungen beifügen.

Can. 644 — Die Oberen dürfen keine Weltkleriker zum Noviziat zulassen, ohne deren eigenen Ordinarius befragt zu haben, und auch niemanden, der Schulden hat, die er nicht bezahlen kann.

Can. 645 — § 1. Bevor die Kandidaten zum Noviziat zugelassen werden, müssen sie ein Tauf- und Firmzeugnis sowie ein Zeugnis des Ledigenstandes beibringen.

§ 2. Handelt es sich um die Zulassung von Klerikern oder von solchen, die in ein anderes Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens oder in ein Seminar zugelassen worden sind, ist außerdem ein Zeugnis des betreffenden Ortsordinarius bzw. des höheren Oberen des Instituts oder der Gesellschaft bzw. des Seminarrektors erforderlich.

§ 3. Das Eigenrecht kann weitere Zeugnisse über die geforderte Eignung der Kandidaten und die Freiheit von Hindernissen verlangen.

§ 4. Die Oberen können ferner andere Erkundigungen, auch im geheimen, einholen, wenn es ihnen notwendig erschienen ist.