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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL III

ZULASSUNG DER KANDIDATEN UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER

Artikel 3

ORDENSPROFESS

Can. 654 — In der Ordensprofeß nehmen die Mitglieder durch ein öffentliches Gelübde die Befolgung der drei evangelischen Räte auf sich, werden Gott durch den Dienst der Kirche geweiht und dem Institut mit den vom Recht festgesetzten Rechten und Pflichten eingegliedert.

Can. 655 — Die zeitliche Profeß ist für die Zeit abzulegen, die im Eigenrecht bestimmt ist; sie darf nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sechs Jahre sein.

Can. 656 — Zur Gültigkeit der zeitlichen Profeß ist erforderlich, daß:

1° derjenige, der sie ablegen will, wenigstens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

2° das Noviziat gültig durchgeführt wurde;

3° die vom zuständigen Oberen mit der Stellungnahme seines Rates nach Maßgabe des Rechts frei erteilte Zulassung vorliegt;

4° sie ausdrücklich und ohne Zwang, schwere Furcht oder Täuschung abgelegt wird;

5° sie vom rechtmäßigen Oberen, persönlich oder durch einen anderen, entgegengenommen wird.

Can. 657 — § 1. Nach Ablauf der Zeit, für die die Profeß abgelegt wurde, ist der Ordensangehörige, der von sich aus darum bittet und für geeignet erachtet wird, zur Erneuerung der Profeß oder zur ewigen Profeß zuzulassen; andernfalls hat er auszuscheiden.

§ 2. Wenn es aber angebracht scheint, kann der Zeitabschnitt der zeitlichen Profeß vom zuständigen Oberen entsprechend dem Eigenrecht verlängert werden, jedoch so, daß die ganze Zeit, in welcher das Mitglied durch zeitliche Gelübde gebunden ist, neun Jahre nicht übersteigt.

§ 3. Die ewige Profeß kann aus gerechtem Grund vorverlegt werden, jedoch nicht um mehr als drei Monate.

Can. 658 — Außer den in can. 656, nn. 3, 4 und 5 genannten und anderen durch das Eigenrecht beigefügten Bedingungen ist zur Gültigkeit der ewigen Profeß erforderlich:

1° wenigstens das vollendete einundzwanzigste Lebensjahr;

2° die vorherige zeitliche Profeß von wenigstens drei Jahren, unbeschadet der Vorschrift des can.657, § 3.