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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL IV

PFLICHTEN UND RECHTE DER INSTITUTE UND IHRER MITGLIEDER

Can. 662 — Die Ordensleute sollen die Nachfolge Christi, wie sie im Evangelium dargelegt und in den Konstitutionen des eigenen Instituts zum Ausdruck gebracht ist, als oberste Lebensregel haben.

Can. 663 — § 1. Die erste und vorzügliche Verpflichtung aller Ordensleute hat in der Betrachtung der göttlichen Dinge und in der ständigen Verbindung mit Gott im Gebet zu bestehen.

§ 2. Die Mitglieder sollen möglichst täglich am eucharistischen Opfer teilnehmen, den heiligsten Leib Christi empfangen und den im Sakrament gegenwärtigen Herrn anbeten.

§ 3. Sie sollen sich der Lesung der Heiligen Schrift und dem betrachtenden Gebet widmen, sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden Verpflichtung des can. 276, § 2, n. 3 gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts das Stundengebet würdig feiern und andere Übungen der Frömmigkeit verrichten.

§ 4. Der Gottesmutter, dem Vorbild und Schutz allen geweihten Lebens, sollen sie besondere Verehrung, auch durch den Rosenkranz, entgegenbringen.

§ 5. Die jährlichen Zeiten der geistlichen Einkehr haben sie gewissenhaft einzuhalten.

Can. 664 — Die Ordensleute sollen in der Hinwendung des Herzens zu Gott verweilen, auch täglich ihr Gewissen erforschen und häufig das Bußsakrament empfangen.

Can. 665 — § 1. Die Ordensleute haben unter Wahrung des gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung zu wohnen und dürfen sich ohne Erlaubnis des Oberen aus ihr nicht entfernen. Handelt es sich aber um eine längere Abwesenheit von der Niederlassung, so kann der höhere Obere mit Zustimmung seines Rates und aus gerechtem Grund einem Mitglied gestatten, sich außerhalb einer Niederlassung des Instituts aufhalten zu können, nicht aber über ein Jahr, außer wegen Genesung von einer Krankheit, zum Studium oder zur Ausübung des Apostolates im Namen des Instituts.

§ 2. Einem Mitglied, das unrechtmäßig von der Ordensniederlassung abwesend ist mit der Absicht, sich der Vollmacht der Oberen zu entziehen, soll von diesen sorgsam nachgegangen und geholfen werden, daß es zurückkehrt und in seiner Berufung ausharrt.

Can. 666 — Beim Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel soll die erforderliche Unterscheidung eingehalten und das gemieden werden, was der eigenen Berufung schädlich und für die Keuschheit der geweihten Person gefährlich ist.

Can. 667 — § 1. In allen Niederlassungen ist eine der Eigenart und der Sendung des Instituts angepaßte Klausur nach den Bestimmungen des Eigenrechts einzuhalten, wobei ein bestimmter Teil der Ordensniederlassung stets allein den Mitgliedern vorzubehalten ist.

§ 2. Eine strengere Ordnung der Klausur ist in den auf das beschauliche Leben ausgerichteten Klöstern einzuhalten.

§ 3. Nonnenklöster, die ganz auf das beschauliche Leben ausgerichtet sind, müssen die päpstliche Klausur gemäß den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Vorschriften beachten. Die übrigen Nonnenklöster haben eine ihrer besonderen Eigenart angepaßte und in den Konstitutionen festgelegte Klausur einzuhalten.

§ 4. Der Diözesanbischof hat die Befugnis, aus gerechtem Grund die Klausur der in seiner Diözese gelegenen Nonnenklöster zu betreten sowie aus einem schwerwiegenden Grund und mit Zustimmung der Oberin zu gestatten, daß andere in die Klausur eingelassen werden und daß Nonnen diese für einen wirklich notwendigen Zeitraum verlassen.

Can. 668 — § 1. Die Mitglieder haben vor der ersten Profeß die Verwaltung ihres Vermögens an eine Person ihrer Wahl abzutreten und, soweit die Konstitutionen nichts anderes bestimmen, über dessen Gebrauch und Nießbrauch frei Verfügungen zu treffen. Ein Testament aber, das auch vor dem weltlichen Recht gültig ist, haben sie zumindest vor der ewigen Profeß zu errichten.

§ 2. Um diese Verfügungen aus gerechtem Grund zu ändern und um irgendeine Rechtshandlung im Vermögensbereich vorzunehmen, bedürfen sie der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen.

§ 3. Was ein Ordensangehöriger durch eigenen Einsatz oder im Hinblick auf das Institut erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm aufgrund einer Pension, einer Unterstützung oder einer Versicherung irgendwie zukommt, wird für das Institut erworben, sofern im Eigenrecht nichts anderes festgelegt ist.

§ 4. Wer aufgrund der Eigenart des Instituts ganz auf sein Vermögen verzichten muß, hat diesen Verzicht, der vom Tag der Gelübdeablegung an rechtswirksam sein soll, in einer nach Möglichkeit auch vor dem weltlichen Recht gültigen Form vor der ewigen Profeß zu leisten. Dasselbe hat ein Professe mit ewigen Gelübden zu tun, der gemäß dem Eigenrecht mit Erlaubnis des obersten Leiters teilweise oder ganz auf sein Vermögen verzichten will.

§ 5. Ein Professe, der aufgrund der Eigenart des Instituts vollständig auf sein Vermögen verzichtet hat, verliert die Erwerbs- und Besitzfähigkeit und setzt infolgedessen dem Armutsgelübde widersprechende Rechtshandlungen ungültig. Was ihm aber nach der Verzichtsleistung zufällt, geht gemäß dem Eigenrecht an das Institut über.

Can. 669 — § 1. Zum Zeichen ihrer Weihe und als Zeugnis der Armut haben die Ordensleute ein nach der Vorschrift des Eigenrechts angefertigtes Ordenskleid zu tragen.

§ 2. Die Kleriker eines Instituts, das kein eigenes Ordenskleid hat, haben die Klerikerkleidung gemäß can. 284 zu übernehmen.

Can. 670 — Das Institut muß seinen Mitgliedern alles zur Verfügung stellen, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles ihrer Berufung erforderlich ist.

Can. 671 — Ein Ordensangehöriger darf außerhalb des eigenen Instituts keine Dienste und Ämter ohne Erlaubnis des zuständigen Oberen übernehmen.

Can. 672 — Die Ordensleute sind an die Vorschriften der cann. 277, 285, 286, 287 und 289 gebunden und die Ordensleute, die Kleriker sind, darüber hinaus an die Vorschriften des can. 279, § 2; in laikalen Instituten päpstlichen Rechts kann die in can.  285, § 4 genannte Erlaubnis vom eigenen höheren Oberen erteilt werden.