Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL V

APOSTOLAT DER INSTITUTE

Can. 673 — Das Apostolat aller Ordensleute besteht in erster Linie im Zeugnis ihres geweihten Lebens, das sie durch Gebet und Buße pflegen müssen.

Can. 674 — Die gänzlich auf die Kontemplation ausgerichteten Institute nehmen im mystischen Leib Christi immer eine hervorragende Stelle ein: Sie bringen nämlich Gott ein erhabenes Lobopfer dar und erhellen das Volk Gottes durch überreiche Früchte der Heiligkeit, eifern es durch ihr Beispiel an und lassen es in geheimnisvoller apostolischer Fruchtbarkeit sich ausbreiten. Daher dürfen die Mitglieder dieser Institute, mag die Notwendigkeit zu tätigem Apostolat noch so sehr drängen, nicht zu Hilfeleistungen in den verschiedenen seelsorglichen Diensten herangezogen werden.

Can. 675 — § 1. Bei den auf Apostolatsaufgaben hingeordneten Instituten gehört die apostolische Tätigkeit zu ihrer eigenen Natur. Daher muß das ganze Leben ihrer Mitglieder von apostolischem Geist durchdrungen, alle apostolische Tätigkeit aber vom Ordensgeist geprägt sein.

§ 2. Die apostolische Tätigkeit muß immer aus einer tiefen Gottverbundenheit hervorgehen und muß diese stärken und fördern.

§ 3. Die im Namen und Auftrag der Kirche auszuübende apostolische Tätigkeit ist in Gemeinschaft mit ihr durchzuführen.

Can. 676 — Laikale Institute, sowohl von Männern als auch von Frauen, nehmen durch geistliche und leibliche Werke der Barmherzigkeit am Seelsorgsauftrag der Kirche teil und leisten den Menschen die verschiedenartigsten Dienste; sie sollen daher in der Gnade ihrer Berufung treu verbleiben.

Can. 677 — § 1. Die Oberen und die Mitglieder sollen die Sendung und die dem Institut eigenen Aufgaben treu bewahren; sie sollen sie jedoch unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Erfordernisse in kluger Weise, auch unter Anwendung von neuen und geeigneten Mitteln, anpassen.

§ 2. Falls die Institute aber ihnen angeschlossene Vereinigungen von Gläubigen haben, sollen sie diese mit besonderer Sorge unterstützen, damit sie vom echten Geist ihrer Familie durchdrungen werden.

Can. 678 — § 1. Die Ordensleute unterstehen der Gewalt der Bischöfe, denen sie in treu ergebenem Gehorsam und mit Ehrerbietung begegnen müssen, in dem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung des Gottesdienstes und andere Apostolatswerke betrifft.

§ 2. In der Ausübung ihres äußeren Apostolats unterstehen die Ordensleute auch den eigenen Oberen, und sie müssen der Ordnung des Instituts treu bleiben; die Bischöfe selbst dürfen es nicht unterlassen, diese Verpflichtung gegebenenfalls einzuschärfen.

§ 3. Bei der Regelung der Apostolatswerke der Ordensleute ist es erforderlich, daß die Diözesanbischöfe und die Ordensoberen im Meinungsaustausch vorgehen.

Can. 679 — Der Diözesanbischof kann bei einem dringenden, äußerst schweren Grund dem Mitglied eines Ordensinstituts verbieten, sich in der Diözese aufzuhalten, wenn dessen höherer Oberer nach einem entsprechenden Hinweis es unterlassen hat, Vorsorge zu treffen; die Angelegenheit ist jedoch unverzüglich dem Heiligen Stuhl mitzuteilen.

Can. 680 — Zwischen den verschiedenen Instituten sowie auch zwischen diesen und dem Weltklerus ist eine geordnete Zusammenarbeit und unter der Leitung des Diözesanbischofs eine Koordinierung sämtlicher apostolischer Werke und Tätigkeiten zu pflegen, unbeschadet der Eigenart und der Zielsetzung der einzelnen Institute und ihrer Stiftungsbestimmungen.

Can. 681 — § 1. Die Werke, die Ordensangehörigen vom Diözesanbischof übertragen werden, unterstehen der Autorität und Leitung dieses Bischofs, unbeschadet des Rechts der Ordensoberen gemäß can. 678, §§ 2 und 3.

§ 2. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und dem zuständigen Institutsoberen zu treffen, in der unter anderem ausdrücklich und genau festzulegen ist, was die Durchführung des Werkes, die ihm zur Verfügung zu stellenden Mitglieder und die wirtschaftlichen Belange betrifft.

Can. 682 — § 1. Soll in der Diözese einem Ordensangehörigen ein Kirchenamt übertragen werden, so wird der Ordensangehörige auf Vorschlag oder wenigstens mit Zustimmung des zuständigen Oberen vom Diözesanbischof ernannt.

§ 2. Der Ordensangehörige kann des ihm übertragenen Amtes frei enthoben werden, und zwar auf Weisung sowohl der Autorität, die das Amt übertragen hat, nachdem der Ordensobere in Kenntnis gesetzt worden ist, als auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende Autorität in Kenntnis gesetzt wurde; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich.

Can. 683 — § 1. Kirchen und Kapellen, die von den Gläubigen ständig besucht werden, Schulen, sowie andere, Ordensangehörigen übertragene religiöse oder caritative Werke geistlicher oder zeitlicher Art, kann der Diözesanbischof, sei es persönlich oder durch einen anderen, gelegentlich der Pastoralvisitation und auch im Falle der Notwendigkeit visitieren; der Visitation unterliegen aber nicht Schulen, die ausschließlich den eigenen Alumnen des Instituts offenstehen.

§ 2. Wenn der Diözesanbischof etwa Mißstände entdeckt hat, kann er nach ergebnislos gebliebener Mahnung des Ordensoberen kraft eigener Autorität selbst Vorkehrungen treffen.