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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL VI

TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT

Artikel 1

ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT

Can. 684* — § 1. Ein Mitglied mit ewigen Gelübden kann von seinem eigenen Ordensinstitut in ein anderes nur übertreten mit Einwilligung des obersten Leiters beider Institute und der Zustimmung ihrer jeweiligen Räte.

§ 2. Das Mitglied kann nach Ablauf einer mindestens dreijährigen Probezeit zur ewigen Profeß im neuen Institut zugelassen werden. Wenn es das Mitglied jedoch ablehnt, diese Profeß abzulegen, oder wenn es zu deren Ablegung von den zuständigen Oberen nicht zugelassen wird, hat es in das frühere Institut zurückzukehren, sofern es nicht das Säkularisationsindult erhalten hat.

§ 3. Damit ein Ordensangehöriger von einem rechtlich selbständigen Kloster in ein anderes desselben Instituts bzw. derselben Föderation oder Konföderation übertreten kann, ist, unbeschadet sonstiger im Eigenrecht festgelegter Erfordernisse, die Zustimmung des höheren Oberen der beiden Kloster und des Kapitels des aufnehmenden Klosters erforderlich und hinreichend, eine neue Profeß ist nicht erforderlich.

§ 4. Das Eigenrecht hat Zeit und Art der Erprobung festzulegen, die der Gelübdeablegung des Mitgliedes im neuen Institut vorauszugehen hat.

§ 5. Damit der Übertritt in ein Säkularinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens bzw. von diesen in ein Ordensinstitut erfolgen kann, ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen Folge zu leisten ist.

Can. 685 — § 1. Bis zur Profeßablegung im neuen Institut ruhen unter Aufrechterhaltung der Gelubde die Rechte und Pflichten, die das Mitglied im fruheren Institut hatte; vom Beginn der Probezeit an ist es jedoch zur Befolgung des Eigenrechts des neuen Instituts verpflichtet

§ 2 Durch die Profeß im neuen Institut wird das Mitglied diesem eingeghedert, gleichzeitig erloschen die fruheren Gelubde, Rechte und Pflichten