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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH II

VOLK GOTTES

 

TEIL III

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS

 

SEKTION I

INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS

 

TITEL II

ORDENSINSTITUTE (Cann. 607 – 709)

 

KAPITEL VI

TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT

Artikel 2

AUSTRITT AUS EINEM INSTITUT

Can. 686 — § 1. Aus einem schwerwiegenden Grund kann der oberste Leiter mit Zustimmung seines Rates einem Mitglied mit ewigen Gelübden das Exklaustrationsindult gewähren, allerdings nicht für länger als drei Jahre; handelt es sich um einen Kleriker, so ist die vorgängige Zustimmung des Ortsordinarius einzuholen, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß. Das Indult zu verlängern oder eines über drei Jahre hinaus zu gewähren, ist dem Heiligen Stuhl oder, wenn es sich um Institute diözesanen Rechts handelt, dem Diözesanbischof vorbehalten.

§ 2. Die Gewährung des Exklaustrationsindultes für Nonnen ist ausschließlich Sache des Apostolischen Stuhles.

§ 3. Auf Ersuchen des obersten Leiters, dem sein Rat zugestimmt hat, kann aus schwerwiegenden Gründen unter Wahrung von Billigkeit und Liebe dem Mitglied eines Instituts päpstlichen Rechts vom Heiligen Stuhl bzw. dem Mitglied eines Instituts diözesanen Rechts vom Diözesanbischof die Exklaustration auferlegt werden.

Can. 687 — Das exklaustrierte Mitglied gilt als von den Verpflichtungen befreit, die mit seiner neuen Lebenslage unvereinbar sind; es bleibt in der Abhängigkeit und Sorge seiner Oberen und auch des Ortsordinarius, insbesondere, wenn es sich um einen Kleriker handelt. Es kann das Kleid seines Instituts tragen, sofern im Indult nichts anderes festgelegt ist. Es hat jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.

Can. 688 — § 1. Wer nach Ablauf der Profeßzeit aus seinem Institut austreten will, kann es verlassen.

§ 2. Wer während der zeitlichen Profeß aus einem schwerwiegenden Grund darum bittet, das Institut verlassen zu dürfen, kann in einem Institut päpstlichen Rechts das Austrittsindult vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates erhalten; in diözesanrechtlichen Instituten und in den in can. 615 genannten Klöstern muß aber das Indult zu seiner Gültigkeit vom Bischof der Niederlassung bestätigt werden, zu der das Mitglied gehört.

Can. 689 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen Profeß kann ein Mitglied, wenn gerechte Gründe vorliegen, vom zuständigen höheren Oberen nach Anhörung Seines Rates von der Ablegung der nachfolgenden Profeß ausgeschlossen werden.

§ 2. Eine auch nach der Profeß zugezogene körperliche oder seelische Erkrankung1 die das in § 1 genannte Mitglied nach dem Urteil von Sachverständigen für das Leben im Institut ungeeignet macht, stellt einen Grund dar, es nicht zur Profeßerneuerung bzw. zur Ablegung der ewigen Profeß zuzulassen, außer es hat sich die Erkrankung infolge der Nachlässigkeit des Instituts oder aufgrund einer im Institut verrichteten Arbeit zugezogen.

§ 3. Wird aber ein Ordensangehöriger während der zeitlichen Profeß geisteskrank, so kann er, selbst wenn er zu einer neuen Profeßablegung nicht in der Lage ist, nicht aus dem Institut entlassen werden.

Can. 690 — § 1. Wer nach Ablauf des Noviziats bzw. nach der Profeß rechtmäßig aus dem Institut ausgetreten ist, kann vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates wieder aufgenommen werden ohne die Auflage, das Noviziat wiederholen zu müssen; es wird aber Sache desselben Leiters sein, eine entsprechende, der zeitlichen Profeß vorausgehende Erprobung und eine Gelübdezeit festzulegen, die der ewigen Profeß vorauszugehen hat gemäß cann. 655 und 657.

§ 2. Dieselbe Befugnis hat der Obere eines rechtlich selbständigen Klosters mit Zustimmung seines Rates.

Can. 691 — § 1. Ein Professe mit ewigen Gelübden darf das Indult für den Austritt aus dem Institut nur aus sehr schwerwiegenden, vor Gott überlegten Gründen erbitten; sein Bittgesuch hat er dem obersten Leiter des Instituts zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates Stellungnahme der zuständigen Autorität zu übermitteln hat.

§ 2. Die Gewährung eines solchen Indults ist in Instituten päpstlichen Rechts dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; in Instituten diözesanen Rechts aber kann es auch der Bischof der Diözese gewähren, in der die Niederlassung liegt, zu welcher der Bittsteller gehört.

Can. 692 — Das rechtmäßig gewährte und dem Mitglied bekanntgegebene Austrittsindult enthält, wenn es bei seiner Bekanntgabe von dem Mitglied selbst nicht zurückgewiesen wurde, von Rechts wegen die Dispens von den Gelübden und von allen aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen.

Can. 693 — Ist das Mitglied Kleriker, so wird das Indult nicht gewährt, bevor er einen Bischof gefunden hat, der ihn in seine Diözese inkardiniert oder zumindest probeweise aufnimmt. Bei probeweiser Aufnahme wird er nach Ablauf Von fünf Jahren von Rechts wegen in die Diözese inkardiniert, sofern ihn der Bischof nicht zurückgewiesen hat.