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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH III

VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE

 

TITEL I

DIENST AM WORT GOTTES (Cann. 756 – 780)

 

Can. 756 — § 1. Im Hinblick auf die ganze Kirche ist die Aufgabe, das Evangelium zu verkündigen, vornehmlich dem Papst und dem Bischofskollegium anvertraut.

§ 2. Im Hinblick auf die ihnen anvertraute Teilkirche üben diese Aufgabe die einzelnen Bischöfe aus, die ja die Leiter des gesamten Dienstes am Wort Gottes in ihren Teilkirchen sind; zuweilen aber erfüllen diese Aufgabe nach Maßgabe des Rechtes einige Bischof e gemeinsam für verschiedene Kirchen zu gleich.

Can. 757— Es ist eigene Aufgabe der Priester, die ja Mitarbeiter der Bischöfe sind, das Evangelium Gottes zu verkündigen; vor allem sind dazu verpflichtet, im Hinblick auf das ihnen anvertraute Volk, die Pfarrer und andere, denen Seelsorge übertragen ist; Aufgabe auch der Diakone ist es, im Dienst am Wort dem Gottesvolk in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium zu dienen.

Can. 758 — Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens legen kraft ihrer eigenen Weihe an Gott in besonderer Weise Zeugnis vom Evangelium ab; sie werden in der Verkündigung des Evangeliums vom Bischof in angemessener Weise zur Hilfe beigezogen.

Can. 759 Die Laien sind, kraft der Taufe und der Firmung, durch ihr Wort und Beispiel christlichen Lebens Zeugen des Evangeliums, sie können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung des Dienstes am Wort berufen werden.

Can. 760 — Beim Dienst am Wort, der sich auf Schrift und Überlieferung, auf Liturgie, Lehramt und Leben der Kirche zu stutzen hat, ist das Geheimnis Christi vollständig und getreu vorzulegen.

Can. 761 — Bei der Verkündigung der christlichen Lehre sollen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Mittel angewendet werden, besonders die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den ersten Platz einnehmen; aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen und Akademien, auf Konferenzen und Versammlungen jedweder Art wie auch ihre Verbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen Autorität zu bestimmten Anlässen in der Presse und in anderen sozialen Kommunikationsmitteln.