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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH III

VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE

 

TITEL I

DIENST AM WORT GOTTES (Cann. 756 – 780)

 

KAPITEL II

KATECHETISCHE UNTERWEISUNG

Can. 773 — Eine besonders den Seelsorgern eigene und schwere Pflicht ist die Sorge für die Katechese des christlichen Volkes, damit der Glaube der Gläubigen durch die Unterweisung in der Lehre und durch die Erfahrung christlichen Lebens lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt.

Can. 774 — § 1. Die Sorge um die Katechese obliegt, unter der Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität, je zu ihrem Teil allen Gliedern der Kirche.

§ 2. Vor allen übrigen sind die Eltern verpflichtet, durch Wort und Beispiel ihre Kinder im Glauben und in der Praxis christlichen Lebens zu bilden; in gleicher Weise sind dazu diejenigen verpflichtet, welche die Stelle der Eltern einnehmen, und die Paten.

Can. 775 — § 1. Unter Wahrung der Vorschriften des Apostolischen Stuhls ist es Sache des Diözesanbischofs, Normen in Fragen der Katechese zu erlassen; ferner hat er dafür vorzusorgen, daß geeignete Hilfsmittel für die Katechese zur Verfügung stehen, auch dadurch, daß er, wenn es als geeignet angesehen wird, einen Katechismus herausgibt und katechetische Vorhaben pflegt und koordiniert.

§ 2. Sache der Bischofskonferenz ist es, wenn es nützlich scheint, dafür zu sorgen, daß, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden.

§ 3. Bei der Bischofskonferenz kann ein katechetisches Amt eingerichtet werden, dessen vornehmliche Aufgabe es ist, den einzelnen Diözesen in Fragen der Katechese Hilfe zu leisten.

Can. 776 — Der Pfarrer hat kraft seines Amtes für die katechetische Bildung der Erwachsenen, der Jugendlichen und der Kinder zu sorgen; dazu soll er die Mitarbeit der seiner Pfarrei zugewiesenen Kleriker, von Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, unter Berücksichtigung der Eigenart eines jeden Instituts, wie auch von Laien, besonders der Katecheten, in Anspruch nehmen; all diese dürfen sich nicht weigern, ihre Mitarbeit bereitwillig zu leisten, wenn sie nicht rechtmäßig verhindert sind. Der Pfarrer hat die Aufgabe der Eltern bei der Katechese in der Familie, von der in can. 774 § 2 die Rede ist, zu fördern und zu pflegen.

Can. 777 — In besonderer Weise hat der Pfarrer, unter Beachtung der vom Diözesanbischof erlassenen Normen, dafür zu sorgen:

1° daß eine geeignete Katechese für die Feier der Sakramente erteilt wird;

2° daß die Kinder, mittels einer sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckenden katechetischen Unterweisung, ordnungsgemäß auf die Erstbeichte und die Erstkommunion und auf die Firmung vorbereitet werden;

3° daß sie nach Empfang der Erstkommunion eine weitere vertiefte katechetische Bildung erhalten;

4° daß auch die körperlich und geistig Behinderten katechetisch unterwiesen werden, soweit es ihre Situation zuläßt;

5° daß der Glaube der Jugendlichen und der Erwachsenen in verschiedenen Formen und Vorhaben gestärkt, erhellt und weiter entfaltet wird.

Can. 778 — Die Oberen der Ordensleute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens haben dafür zu sorgen, daß in ihren Kirchen, Schulen und anderen ihnen in irgendeiner Weise anvertrauten Werken die katechetische Unterweisung mit Eifer erteilt wird.

Can. 779 — Die katechetische Unterweisung ist unter Verwendung all jener Hilfsmittel, didaktischen Hilfen und sozialen Kommunikationsmittel zu erteilen, die als besonders wirksam anzusehen sind, damit die Gläubigen, entsprechend ihren Anlagen und Fähigkeiten, ihrem Alter und ihren Lebensbedingungen, die katholische Lehre voller zu erlernen und besser in die Praxis umzusetzen vermögen.

Can. 780 — Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Katechisten für die rechte Erfüllung ihrer Aufgabe gebührend vorbereitet werden, daß sie nämlich ständig fortgebildet werden, die Lehre der Kirche angemessen kennenlernen und die den pädagogischen Disziplinen eigenen Normen theoretisch und praktisch erlernen.