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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH III

VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE

 

TITEL III

KATHOLISCHE ERZIEHUNG (Cann. 793 – 821)

 

 

KAPITEL II

KATHOLISCHE UNIVERSITÄTEN UND ANDERE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN

Can. 807 — Die Kirche hat das Recht, Universitäten zu errichten und zu führen; denn sie tragen bei zur höheren Kultur der Menschen und zur volleren Entfaltung der menschlichen Person wie auch zur Erfüllung des Verkündigungsdienstes der Kirche.

Can. 808 — Keine Universität, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Universität führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.

Can. 809 — Die Bischofskonferenzen haben dafür Sorge zu tragen, daß, soweit möglich und ratsam, in geeigneter Weise in ihrem Gebiet verteilt, Universitäten oder wenigstens Fakultäten bestehen, in denen die verschiedenen Wissenschaften unbeschadet ihrer wissenschaftlichen Autonomie in Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der katholischen Lehre gepflegt werden.

Can. 810 — § 1. Aufgabe der nach den Statuten zuständigen Autorität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen Universitäten als Dozenten berufen werden, die sich, außer durch wissenschaftliche und pädagogische Eignung, durch Rechtgläubigkeit und untadeliges Leben auszeichnen, und daß sie unter Einhaltung des in den Statuten festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

§ 2. Die Bischofskonferenzen und die beteiligten Diözesanbischöfe haben die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß in diesen Universitäten die Grundsätze der katholischen Lehre getreu beachtet werden.

Can. 811 — § 1. Die zuständige kirchliche Autorität hat dafür zu sorgen, daß in den katholischen Universitäten eine theologische Fakultät oder ein Institut oder wenigstens ein Lehrstuhl für Theologie errichtet wird, an dem Vorlesungen auch für Laienstudenten gehalten werden.

§ 2. An jeder katholischen Universität sind Vorlesungen zu halten, in denen vor allem die theologischen Fragen behandelt werden, die einen Bezug zu den Disziplinen ihrer Fakultäten haben.

Can. 812 — Wer an einer Hochschule eine theologische Disziplin vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität haben.

Can. 813 — Der Diözesanbischof hat angelegentlich für die Seelsorge der Studenten zu sorgen, auch durch Errichtung einer Pfarrei oder wenigstens durch auf Dauer dazu bestellte Priester, und er hat dafür zu sorgen, daß bei den Universitäten, auch den nichtkatholischen, katholische Universitätszentren bestehen, die den Studenten Hilfe, vor allem geistliche, bieten.

Can. 814 — Die Vorschriften über die Universitäten sind in gleicher Weise auf andere Hochschuleinrichtungen anzuwenden.