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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH III

VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE

 

TITEL III

KATHOLISCHE ERZIEHUNG (Cann. 793 – 821)

 

 

KAPITEL III

KIRCHLICHE UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN

Can. 815 — Die Kirche hat kraft ihres Auftrags, die geoffenbarte Wahrheit zu verkündigen, eigene kirchliche Universitäten oder Fakultäten zur Erforschung der theologischen oder der mit diesen verbundenen Wissenschaften und zur wissenschaftlichen Ausbildung der Studenten in diesen Wissenschaften.

Can. 816 — § 1. Kirchliche Universitäten und Fakultäten können nur durch Errichtung seitens des Apostolischen Stuhls oder mit dessen Anerkennung eingerichtet werden; ihm kommt auch deren oberste Leitung zu.

§ 2. Jede kirchliche Universität und Fakultät muß eigene Statuten und eine Studienordnung haben, die vom Apostolischen Stuhl genehmigt sind.

Can. 817 — Akademische Grade, die kanonische Wirkungen in der Kirche haben sollen, kann keine Universität oder Fakultät verleihen, die nicht vom Apostolischen Stuhl errichtet oder anerkannt ist.

Can. 818 — Die Vorschriften der cann. 810, 812 und 813 für die katholischen Universitäten gelten auch für die kirchlichen Universitäten und Fakultäten.

Can. 819 — Sofern es das Wohl der Diözese oder eines Ordensinstituts oder gar der ganzen Kirche erfordert, müssen die Diözesanbischöfe bzw. die zuständigen Oberen der Institute junge Leute, Kleriker und Institutsmitglieder, die sich durch Charakter, Tugend und Begabung auszeichnen, zum Studium an kirchliche Universitäten und Fakultäten schicken.

Can. 820 — Die Leiter der kirchlichen Universitäten und Fakultäten und die Professoren haben dafür zu sorgen, daß die verschiedenen Fakultäten der Universität, soweit ihr Gegenstand es zuläßt, sich gegenseitig Hilfe leisten und daß zwischen der eigenen Universität oder Fakultät und den anderen Universitäten und Fakultäten, auch nichtkirchlichen, eine wechselseitige Zusammenarbeit besteht; denn durch gemeinsames Bemühen, durch Tagungen, durch aufeinander abgestimmte Forschungen und auf andere Weise sollen sie auf größere Entfaltung der Wissenschaften hinwirken.

Can. 821 — Bischofskonferenz und Diözesanbischof sollen dafür Sorge tragen, daß nach Möglichkeit Hochschulen für religiöse Wissenschaften gegründet werden, in denen theologische und andere, zur christlichen Kultur gehörende Wissenschaften gelehrt werden.