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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VI

WEIHE (Cann. 1008 – 1054)

 

KAPITEL II

WEIHEBEWERBER

Artikel 1

ANFORDERUNGEN AN DIE WEIHEBEWERBER

Can. 1026 — Für den Weiheempfang muß jeder über die notwendige Freiheit verfügen, es ist streng verboten, jemanden, auf welche Weise und aus welchem Grunde auch immer, zum Empfang von Weihen zu zwingen oder einen kanonisch Geeigneten von ihrem Empfang abzuhalten.

Can. 1027 — Die den Diakonat und den Presbyterat anstreben, sind durch eine sorgfältige Vorbereitung nach Maßgabe des Rechtes auszubilden.

Can. 1028 — Der Diözesanbischof bzw. der zuständige Obere hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kandidaten, bevor ihnen eine Weihe erteilt wird, gehörig über die Weihe und die mit ihr zusammenhängenden Verpflichtungen unterrichtet werden.

Can. 1029 — Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen.

Can. 1030 — Der eigene Bischof bzw. der zuständige höhere Obere kann ihm untergebenen Diakonen, die für den Presbyterat vorgesehen sind, den Zugang zum Presbyterat nur aus einem, wenn auch geheimen, kanonischen Grund verwehren, die Beschwerde nach Maßgabe des Rechtes bleibt hiervon unberührt.

Can. 1031 — § 1. Der Presbyterat darf nur jenen erteilt werden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und über eine ausreichende Reife verfügen, darüber hinaus ist zwischen der Erteilung des Diakonates und des Presbyterates ein zeitlicher Abstand von wenigstens sechs Monaten einzuhalten; die für den Presbyterat vorgesehen sind, dürfen zur Diakonenweihe erst nach Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden.

§ 2. Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres und mit Zustimmung der Ehefrau.

§ 3. Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen, daß ein höheres Alter für Presbyterat und ständigen Diakonat verlangt ist.

§ 4. Die Erteilung einer Dispens von dem nach Vorschrift der §§ 1 und 2 verlangten Alter über ein Jahr hinaus ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

Can. 1032 — § 1. Denen, die den Presbyterat anstreben, darf der Diakonat erst nach Abschluß des fünften Jahres im philosophisch-theologischen Studiengang erteilt werden.

§ 2. Nach Abschluß des Studienganges muß der Diakon für eine angemessene, von dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen festzulegende Zeit in Ausübung der Diakonenweihe an der Seelsorge teilhaben, bevor ihm der Presbyterat erteilt wird.

§ 3. Demjenigen, der den ständigen Diakonat anstrebt, darf diese Weihe nicht vor Abschluß der Ausbildungszeit erteilt werden.