Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VI

WEIHE (Cann. 1008 – 1054)

 

KAPITEL II

WEIHEBEWERBER

Artikel 3

IRREGULARITÄTEN UND ANDERE HINDERNISSE

Can. 1040 — Vom Empfang der Weihen sind fernzuhalten, die mit irgendeinem Hindernis behaftet sind, sei das Hindernis ein dauerndes, das als Irregularität bezeichnet wird, sei es ein einfaches; es wird jedoch kein Hindernis zugezogen, das in den folgenden Canones nicht enthalten ist.

Can. 1041 — Irregulär für den Empfang der Weihen ist:

1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an einer anderen psychischen Erkrankung leidet, aufgrund derer er nach dem Rat von Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes beurteilt wird,

2° wer die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas begangen hat,

3° wer eine Eheschließung, sei es auch nur eine bürgerliche, versucht hat, obwohl entweder er selbst durch ein bestehendes Eheband oder die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit an einer Eheschließung gehindert war oder die Frau in gültiger Ehe verheiratet oder an das gleiche Gelübde gebunden war;

4° wer vorsätzlich einen Menschen getötet oder eine vollendete Abtreibung vorgenommen hat, sowie alle, die positiv daran mitgewirkt haben;

5° wer sich selbst oder einen anderen schwerwiegend und vorsätzlich verstümmelt oder wer einen Selbstmordversuch unternommen hat,

6° wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene Weihehandlung vorgenommen hat, obwohl er entweder die betreffende Weihe nicht empfangen hat oder an deren Ausübung durch eine festgestellte oder verhängte kanonische Strafe gehindert war.

Can. 1042 — Am Empfang der Weihen einfach gehindert ist:

1° ein verheirateter Mann, sofern er nicht rechtmäßig für den ständigen Diakonat ausersehen ist;

2° wer ein Amt versieht oder einer Verwaltertätigkeit nachgeht, die Klerikern nach Maßgabe der cann. 285 und 286 verboten sind und mit denen die Pflicht der Rechenschaftsablage verknüpft ist, so lange, bis er nach Aufgabe des Amtes oder der Verwaltertätigkeit Rechenschaft abgelegt hat und frei geworden ist;

3° ein Neugetaufter, sofern er sich nach dem Urteil des Ordinarius nicht ausreichend bewährt hat.

Can. 1043 — Gläubige, die von Weihehindernissen Kenntnis haben, sind verpflichtet, sie vor der Weihespendung dem Ordinarius oder dem Pfarrer zu eröffnen.

Can. 1044 — § 1. Für die Ausübung empfangener Weihen ist irregulär:

1° wer, beim Weiheempfang mit einer Irregularität behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat;

2° wer eine in can. 1041, n. 2 genannte Straftat begangen hat, sofern die Straftat öffentlich bekannt ist,

3° wer eine der in can. 1041, nn. 3, 4, 5, 6 genannten Straftaten begangen hat.

§ 2. An der Ausübung der Weihen gehindert ist:

1° wer, beim Weiheempfang mit einem Hindernis behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat,

2° wer an Geisteskrankheit oder einer anderen psychischen Erkrankung nach can. 1041, n. 1 leidet, bis der Ordinarius nach Konsultation eines Sachverständigen die Ausübung dieser Weihe erlaubt hat.

Can. 1045 — Unkenntnis von Irregularitäten und Hindernissen befreit nicht von ihnen.

Can. 1046 — Irregularitäten und Hindernisse werden bei Zusammentreffen verschiedener Tatbestände vermehrfacht, nicht jedoch infolge der Wiederholung desselben Tatbestandes, sofern es sich nicht um die Irregularität aufgrund der vorsätzlichen Tötung eines Menschen oder der vollendeten Abtreibung handelt.

Can. 1047 — § 1. Die Dispens von allen Irregularitäten ist allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, wenn die Tatsache, auf der sie gründen, gerichtshängig geworden ist.

§ 2. Ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist die Dispens von folgenden Irregularitäten und Hindernissen für den Weiheempfang:

1° von Irregularitäten aufgrund öffentlich bekannter Straftaten nach can. 1041, nn. 2 und 3;

2° von der Irregularität aufgrund einer öffentlich bekannten oder geheimen Straftat nach can. 1041, n. 4;

3° von dem Hindernis nach can. 1042, n. 1.

§ 3. Die Dispens von Irregularitäten für die Ausübung der empfangenen Weihe ist, soweit sie in can. 1041, n. 3 genannt sind, nur in öffentlich bekanntgewordenen Fällen und, soweit sie in n. 4 desselben Canons genannt sind, auch in geheimen Fällen ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

§ 4. Von den nicht dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Irregularitäten und Hindernissen kann der Ordinarius dispensieren.

Can. 1048 — In dringenderen geheimen Fällen kann der mit einer Irregularität für die Ausübung der Weihe Behaftete die Weihe ausüben, wenn der Ordinarius bzw., im Falle einer Irregularität nach can. 1041, nn. 3 und 4, die Pönitentiarie nicht angegangen werden kann und Gefahr eines schweren Schadens oder einer Rufschädigung droht; hiervon bleibt jedoch die Pflicht unberührt, sich so bald wie möglich unter verdecktem Namen und durch den Beichtvater an den Ordinarius bzw. an die Pönitentiarie zu wenden.

Can. 1049 — § 1. In dem Bittgesuch zur Erlangung der Dispens von Irregularitäten und Hindernissen sind alle Irregularitäten und Hindernisse aufzuführen; eine allgemeine Dispens gilt jedoch auch für solche, die gutgläubig ungenannt geblieben sind, mit Ausnahme der Irregularitäten nach can. 1041, n. 4 sowie anderer, die gerichtshängig geworden sind, sie gilt aber nicht für böswillig verschwiegene Irregularitäten und Hindernisse.

§ 2. Wenn es sich um eine Irregularität aufgrund vorsätzlicher Tötung eines Menschen oder aufgrund einer herbeigeführten Abtreibung handelt, ist zur Gültigkeit der Dispens auch die Zahl der Straftaten anzugeben.

§ 3. Eine allgemeine Dispens von Irregularitäten und Hindernissen für den Empfang der Weihen gilt für alle Weihen.