Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VI

WEIHE (Cann. 1008 – 1054)

 

KAPITEL II

WEIHEBEWERBER

Artikel 4

ERFORDERLICHE DOKUMENTE UND SKRUTINIUM

Can. 1050 — Damit jemandem die heiligen Weihen erteilt werden dürfen, sind folgende Dokumente erforderlich:

1° ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen Abschluß der Studien nach Maßgabe von can. 1032,

2° sofern es sich um Weihebewerber für den Presbyterat handelt, ein Zeugnis über den Empfang des Diakonates;

3° sofern es sich um Bewerber für den Diakonat handelt, ein Zeugnis über den Empfang der Taufe und der Firmung sowie die Übernahme der Dienste nach can.1035; ebenso ein Zeugnis über die abgegebene Erklärung nach can. 1036 sowie, wenn der Weihebewerber, dem der ständige Diakonat übertragen werden soll, verheiratet ist, Zeugnisse über die Eheschließung und die Zustimmung der Ehefrau.

Can. 1051 — Für das Skrutinium über die erforderlichen Eigenschaften eines Weihebewerbers sind die folgenden Vorschriften zu beachten:

1° es muß ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand,

2° der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse, Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen.

Can. 1052 — § 1. Damit der Bischof zu einer Weihespendung, die er aus eigenem Recht vornimmt, schreiten darf, muß er Sicherheit darüber gewonnen haben, daß die Dokumente nach can. 1050 vorliegen und daß nach vorschriftsmäßiger Durchführung des Skrutiniums die Eignung des Kandidaten aufgrund positiver Argumente erwiesen ist.

§ 2. Damit ein Bischof einem, der jemand anders unterstellt ist, eine Weihe erteilen darf, genügt es, daß das Weiheentlaßschreiben das Vorliegen der betreffenden Dokumente, die vorschriftsmäßige Durchführung des Skrutiniums und die erwiesene Eignung des Kandidaten zum Ausdruck bringt; wenn aber der Bewerber Mitglied eines Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist, muß das Entlaßschreiben außerdem bekunden, daß dieser endgültig in das Institut bzw. die Gesellschaft aufgenommen und Untergebener des Oberen ist, der das Entlaßschreiben aussteht.

§ 3. Wenn ungeachtet all dessen der Bischof aus bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen.