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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VII

EHE (Cann. 1055 – 1165)

 

KAPITEL IV

EHEKONSENS

Can. 1095 — Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene:

1° die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben;

2° die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind;

3° die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind.

Can. 1096 — § 1. Damit der Ehekonsens geleistet werden kann, ist erforderlich, daß die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.

§ 2. Diese Unkenntnis wird nach der Pubertät nicht vermutet.

Can. 1097 — § 1. Ein Irrtum in der Person macht die Eheschließung ungültig.

§ 2. Ein Irrtum über eine Eigenschaft der Person macht die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung ursächlich war, außer diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich angestrebt.

Can. 1098 — Ungültig schließt eine Ehe, wer sie eingeht infolge einer zur Erlangung des Konsenses gegen ihn angewandten arglistigen Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann.

Can. 1099 — Ein Irrtum über die Einheit oder die Unauflöslichkeit oder die sakramentale Würde der Ehe beeinträchtigt den Ehekonsens nicht, sofern er nicht den Willen bestimmt.

Can. 1100 — Das Wissen oder die Meinung, die Eheschließung sei ungültig, schließt einen Ehekonsens nicht notwendig aus.

Can. 1101 — § 1. Es wird vermutet, daß der innere Ehekonsens mit den bei der Eheschließung gebrauchten Worten oder Zeichen übereinstimmt.

§ 2. Wenn aber ein oder beide Partner durch positiven Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement der Ehe oder eine Wesenseigenschaft der Ehe ausschließen, ist ihre Eheschließung ungültig.

Can. 1102 — § 1. Eine Ehe kann unter einer Bedingung, die sich auf die Zukunft bezieht, nicht gültig geschlossen werden.

§ 2. Wurde eine Ehe geschlossen unter einer Bedingung, die sich auf die Vergangenheit oder auf die Gegenwart bezieht, so ist sie gültig oder ungültig, je nachdem das Ausbedungene besteht oder nicht.

§ 3. Die Bedingung aber, von der in § 2 die Rede ist, kann erlaubt nur beigefügt werden mit der schriftlichen Erlaubnis des Ortsordinarius.

Can. 1103* — Ungültig ist eine Ehe, die geschlossen wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht, eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die Wahl der Ehe aufzwingt.

Can. 1104 — § 1. Zum gültigen Abschluß einer Ehe ist notwendig, daß die Eheschließenden gleichzeitig anwesend sind, entweder persönlich oder durch einen Stellvertreter.

§ 2. Die Eheschließenden haben ihren Ehewillen durch Worte zum Ausdruck zu bringen; wenn sie aber nicht sprechen können, dann durch gleichbedeutende Zeichen.

Can. 1105 — § 1. Zur gültigen Eheschließung durch einen Stellvertreter ist erforderlich:

1° daß ein besonderer Auftrag zur Eheschließung mit einer bestimmten Person vorliegt;

2° daß der Stellvertreter vom Auftraggeber selbst bestimmt wird und seinen Auftrag persönlich ausführt.

§ 2. Damit der Auftrag gültig ist, muß er unterschrieben sein vom Auftraggeber und außerdem entweder vom Pfarrer oder vom Ordinarius des Ortes, an dem der Auftrag ausgestellt wird, oder von einem Priester, der von einem dieser beiden delegiert worden ist, oder aber von wenigstens zwei Zeugen; oder der Auftrag muß in der Form einer nach den Vorschriften des weltlichen Rechts authentischen Urkunde erteilt werden.

§ 3. Wenn der Auftraggeber nicht schreiben kann, ist dies in dem Auftrag selbst zu vermerken und ein weiterer Zeuge beizuziehen, der das Schriftstück auch persönlich unterzeichnet; andernfalls ist der Auftrag ungültig.

§ 4. Wenn der Auftraggeber den Auftrag widerruft oder in Geisteskrankheit fällt, bevor der Stellvertreter in seinem Namen die Ehe schließt, ist die Ehe ungültig, auch wenn der Stellvertreter oder der andere Partner nichts davon gewußt hat.

Can. 1106 — Eine Ehe kann mit Hilfe eines Dolmetschers geschlossen werden; ihr darf der Pfarrer jedoch nur assistieren, wenn die Zuverlässigkeit des Dolmetschers für ihn feststeht.

Can. 1107 — Auch wenn eine Ehe wegen eines bestehenden Hindernisses oder eines Formmangels ungültig geschlossen wurde, wird so lange vermutet, daß der geleistete Ehekonsens fortdauert, bis sein Widerruf feststeht.