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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL VII

EHE (Cann. 1055 – 1165)

 

KAPITEL X

GÜLTIGMACHUNG DER EHE

Artikel 1

EINFACHE GÜLTIGMACHUNG

Can. 1156 — § 1. Für die Gültigmachung einer wegen eines trennenden Hindernisses nichtigen Ehe ist erforderlich, daß das Hindernis entfällt oder durch Dispens behoben wird und daß wenigstens jener Partner, der von dem Hindernis Kenntnis hat, den Konsens erneuert.

§ 2. Diese Konsenserneuerung wird vom kirchlichen Recht zur Gültigkeit der Gültigmachung verlangt, auch wenn beide Partner ursprünglich den Konsens geleistet und später nicht widerrufen haben.

Can. 1157 — Die Konsenserneuerung muß ein neuer Willensakt sein, der auf jene Ehe gerichtet ist, von der jener Partner, welcher den Konsens erneuert, weiß oder meint, daß sie von Anfang an nichtig war.

Can. 1158 — § 1. Ist das Hindernis öffentlich, so muß der Konsens von beiden Partnern in der kanonischen Form erneuert werden, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2.

§ 2. Kann das Hindernis nicht bewiesen werden, so genügt es, daß der Konsens privat und geheim erneuert wird, und zwar von dem Partner, der um das Hindernis weiß, vorausgesetzt, daß der Ehewille des anderen Partners fortdauert, oder von beiden Partnern, wenn das Hindernis beiden Partnern bekannt ist.

Can. 1159 — § 1. Eine wegen Konsensmangels ungültige Ehe wird gültig gemacht, wenn der Partner, der keinen Konsens geleistet hat, nunmehr den Konsens leistet, vorausgesetzt, der vom anderen Partner geleistete Konsens dauert fort.

§ 2. Wenn der Konsensmangel nicht bewiesen werden kann, genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet hatte, privat und geheim den Konsens leistet.

§ 3. Kann der Konsensmangel bewiesen werden, so muß der Konsens in der kanonischen Form geleistet werden.

Can. 1160 — Eine wegen Formmangels ungültige Ehe muß zur Gültigmachung von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden, unter Wahrung der Vorschrift des Can. 1127, § 2.