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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL II

SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN

 

TITEL III

KIRCHLICHES BEGRÄBNIS (Cann. 1176 - 1185)

 

KAPITEL I

BEGRÄBNISFEIER

Can. 1177 — § 1. Die Exequien müssen für jeden verstorbenen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der eigenen Pfarrei gefeiert werden.

§ 2. Es ist aber das Recht eines jeden Gläubigen oder derjenigen, die für das Begräbnis des verstorbenen Gläubigen zu sorgen haben, eine andere Kirche für die Exequien zu wählen, wenn der Rektor dieser Kirche zustimmt und der eigene Pfarrer des Verstorbenen verständigt worden ist.

§ 3. Wenn der Todesfall sich außerhalb der eigenen Pfarrei ereignet hat und der Leichnam nicht zu ihr überführt und auch keine andere Kirche für die Exequien rechtmäßig bestimmt worden ist, sind die Exequien in der Kirche der Pfarrei zu feiern, in der sich der Todesfall ereignet hat, sofern das Partikularrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Can. 1178 — Die Exequien für den Diözesanbischof sind in der eigenen Kathedralkirche zu feiern, wenn er nicht selbst eine andere Kirche bestimmt hat.

Can. 1179 — Die Exequien für die Ordensleute bzw. für die Mitglieder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind im allgemeinen in der eigenen Kirche oder Kapelle vom Oberen, wenn es sich um ein klerikales Institut oder eine klerikale Gesellschaft handelt, sonst vom Kaplan zu feiern.

Can. 1180 — § 1. Wenn die Pfarrei einen eigenen Friedhof hat, sind die verstorbenen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht vom Verstorbenen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Verstorbenen zu sorgen haben, rechtmäßig ein anderer Friedhof bestimmt wurde.

§ 2. Allen aber ist es erlaubt, wenn es nicht durch das Recht untersagt ist, den Friedhof für ihr Begräbnis zu wählen.

Can. 1181 — Was die Stolgebühren anläßlich des Begräbnisses betrifft, sind die Vorschriften des can. 1264 zu beachten, wobei aber sichergestellt sein muß, daß die Begräbnisfeier ohne Ansehen der Person gehalten und den Armen nicht die gebührende Begräbnisfeier vorenthalten wird.

Can. 1182 — Nach dem Begräbnis hat die Eintragung in das Totenbuch nach Maßgabe des Partikularrechts zu erfolgen.