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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL III

HEILIGE ORTE UND ZEITEN

 

TITEL I

HEILIGE ORTE (Cann. 1205 - 1243)

 

KAPITEL III

HEILIGTÜMER

Can. 1230 — Unter Heiligtum versteht man eine Kirche oder einen anderen heiligen Ort, zu dem aus besonderem Frömmigkeitsgrund zahlreiche Gläubige mit Gutheißung des Ortsordinarius pilgern.

Can. 1231 — Damit ein Heiligtum Nationalheiligtum genannt werden kann, muß die Anerkennung der Bischofskonferenz hinzukommen; damit es internationales Heiligtum genannt werden kann, ist die Anerkennung des Heiligen Stuhls erforderlich.

Can. 1232 — § 1. Zuständig zur Genehmigung der Statuten eines Diözesanheiligtums ist der Ortsordinarius, eines Nationalheiligtums die Bischofskonferenz, eines internationalen Heiligtums allein der Heilige Stuhl.

§ 2. In den Statuten sind besonders der Zweck, die Autorität des Rektors, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögensverwaltung festzulegen.

Can. 1233 — Heiligtümern können einige Privilegien gewährt werden, sooft das die örtlichen Gegebenheiten, die Zahl der Pilger und besonders das Heil der Gläubigen anzuraten scheinen.

Can. 1234 — § 1. In Heiligtümern sind den Gläubigen reichlicher die Heilsmittel anzubieten durch eifrige Verkündigung des Gotteswortes, durch geeignete Pflege des liturgischen Lebens, besonders der Feier der Eucharistie und des Bußsakramentes, wie auch der gutgeheißenen Formen der Volksfrömmigkeit.

§ 2. Volkskünstlerische Votivgaben und Frömmigkeitsdokumente sind in den Heiligtümern oder in deren Nähe sichtbar aufzustellen und sicher auf zubewahren.