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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL III

HEILIGE ORTE UND ZEITEN

 

TITEL I

HEILIGE ORTE (Cann. 1205 - 1243)

 

KAPITEL V

FRIEDHÖFE

Can. 1240 — § 1. Wo es möglich ist, soll es kircheneigene Friedhöfe geben oder auf weltlichen Friedhöfen wenigstens Bereiche, die für das Begräbnis der verstorbenen Gläubigen bestimmt sind; sie sind ordnungsgemäß zu segnen.

§ 2. Wenn das jedoch nicht erreicht werden kann, sind jeweils die einzelnen Gräber ordnungsgemäß zu segnen.

Can. 1241 — § 1. Pfarreien und Ordensinstitute können einen eigenen Friedhof besitzen.

§ 2. Auch andere juristische Personen oder Familien können einen besonderen Friedhof, d.h. eine Grabanlage haben, die nach dem Urteil des Ortsordinarius zu segnen ist.

Can. 1242 — In Kirchen dürfen Leichname nicht begraben werden, sofern es sich nicht um die Beerdigung des Papstes, der Kardinäle oder der Diözesanbischöfe, auch emeritierter, in ihrer eigenen Kirche handelt.

Can. 1243 — Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders hinsichtlich Schutz und Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sind durch Partikularrecht geeignete Normen zu erlassen.