Index

Back Top Print

CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL III

HEILIGE ORTE UND ZEITEN

 

TITEL II

HEILIGE ZEITEN (Cann. 1244 – 1258)

 

Can. 1244 — § 1. Für die ganze Kirche gemeinsame Feiertage und Bußtage einzuführen, zu verlegen und aufzuheben, ist allein Sache der höchsten kirchlichen Autorität, unbeschadet der Norm von can. 1246 § 2.

§ 2. Die Diözesanbischöfe können für ihre Diözesen oder für einzelne Orte besondere Feiertage oder Bußtage im Einzelfall festlegen.

Can. 1245 — Unbeschadet des Rechtes der Diözesanbischöfe nach can. 87, kann der Pfarrer aus gerechtem Grund und nach den Vorschriften des Diözesanbischofs in einzelnen Fällen von der Pflicht zur Beachtung eines Feiertages oder Bußtages dispensieren oder diese Pflicht in andere fromme Werke umwandeln; das gleiche kann auch der Obere eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, sofern es sich um einen klerikalen Verband päpstlichen Rechtes handelt, hinsichtlich der eigenen Untergebenen und anderer Personen, die Tag und Nacht im Hause leben.