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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL II

SAKRAMENT DER FIRMUNG (Cann. 879 – 896)

 

KAPITEL II

SPENDER DER FIRMUNG

Can. 882 — Der ordentliche Spender der Firmung ist der Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist.

Can. 883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die Firmung zu spenden:

1° innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;

2° für die betreffende Person der Priester, der kraft seines Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter entwachsen ist, tauft oder als bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufnimmt;

3° für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der Pfarrer und sogar jeder Priester

Can. 884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung persönlich zu spenden oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es erfordert, kann er einem oder mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die dieses Sakrament zu spenden haben.

Can. 884 — § 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und ebenso der Priester, der von Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden.

Can. 885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet wird, die in rechter und ‘vernünftiger Weise darum bitten.

Can. 885 — § 2; Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie denen gegenüber ausüben, zu deren Gunsten die Befugnis verliehen ist.

Can. 886 — § 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese das Sakrament der Firmung rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht untergeben sind, außer es steht dem ein ausdrückliches Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegen.

Can. 886 — § 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung erlaubt spendet, bedarf der Bischof, wenn es sich nicht um seine Untergebenen handelt, der wenigstens vernünftigerweise vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs.

Can. 887 — Der Priester, der die Befugnis zur Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in einem fremden Gebiet niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. 883, n. 3.

Can. 888 — Innerhalb des Gebietes, in dem sie die Firmung zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten vollziehen.