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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL III

HEILIGSTE EUCHARISTIE (Cann. 897 – 958)

 

KAPITEL I

FEIER DER EUCHARISTIE

Artikel 3

RITEN UND ZEREMONIEN DER FEIER DER EUCHARISTIE

Can. 924 — § 1. Das hochheilige eucharistische Opfer muß mit Brot und Wein, dem ein wenig Wasser beizumischen ist, dargebracht werden.

§ 2. Das Brot muß aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht.

§ 3. Der Wein muß naturrein und aus Weintrauben gewonnen sein und darf nicht verdorben sein.

Can. 925 — Die heilige Kommunion ist allein unter der Gestalt des Brotes zu reichen oder, nach Maßgabe der liturgischen Gesetze, unter beiderlei Gestalt, jedoch im Notfall auch allein unter der Gestalt des Weines.

Can. 926 — Bei der Feier der Eucharistie hat der Priester gemäß der alten Überlieferung der lateinischen Kirche ungesäuertes Brot zu verwenden, wo immer er das Opfer darbringt.

Can. 927 — Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der. Feier der Eucharistie zu konsekrieren.

Can. 928 — Die Feier der Eucharistie ist in lateinischer Sprache oder in einer anderen Sprache zu vollziehen, sofern nur die liturgischen Texte rechtmäßig genehmigt sind.

Can. 929 — Die Priester und die Diakone haben bei der Feier der Eucharistie die in den Rubriken vorgeschriebenen liturgischen Gewänder zu tragen.

Can. 930 § 1. Ein kranker oder älterer Priester darf, wenn er nicht zu stehen vermag, das eucharistische Opfer unter Beachtung der liturgischen Gesetze sitzend feiern, in der Öffentlichkeit jedoch nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius.

§ 2. Ein blinder oder an einer anderen Schwäche leidender Priester feiert das eucharistische Opfer erlaubt, indem er irgendeinen aus den gebilligten Meßtexten verwendet, falls erforderlich unter Assistenz eines anderen Priesters oder eines Diakons oder auch eines hinreichend unterwiesenen Laien, der ihn unterstützt.