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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH IV

HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE (Cann. 834 – 848)

 

TEIL I

SAKRAMENTE

 

TITEL V

SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG (Cann. 998 – 1007)

 

KAPITEL I

FEIER DES SAKRAMENTES

Can. 999 — Außer dem Bischof kann das bei der Krankensalbung zu verwendende Öl segnen:

1° wer vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt ist;

2° im Notfall jeder Priester, jedoch nur bei der Feier des Sakramentes selbst.

Can. 1000 — § 1. Die Salbungen sind genau mit den Worten, in der Ordnung und auf die Weise, wie sie in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu vollziehen; im Notfall genügt jedoch eine einzige Salbung auf der Stirn oder an einem anderen Körperteil, wobei die vollständige Formel zu sprechen ist.

§ 2. Der Spender hat die Salbungen mit der eigenen Hand zu vollziehen, wenn nicht ein schwerwiegender Grund den Gebrauch eines Instruments geraten sein läßt.

Can. 1001 — Die Seelsorger und die Angehörigen der Kranken haben dafür zu sorgen, daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe dieses Sakraments erfahren.

Can. 1002 — Eine gemeinsame Feier der Krankensalbung für mehrere Kranke zugleich kann, wenn diese ausreichend vorbereitet und in der rechten Weise disponiert sind, nach den Vorschriften des Diözesanbischofs durchgeführt werden.