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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH V

KIRCHEN VERMÖGEN

 

Can. 1254 — § 1. Die katholische Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

§ 2. Die eigenen Zwecke aber sind vor allem: die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen.

Can. 1255 — Die Gesamtkirche und der Apostolische Stuhl, die Teilkirchen und jedwede andere juristische Person, sei sie öffentlich oder privat, besitzen die Fähigkeit, nach Maßgabe des Rechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.

Can. 1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der obersten Autorität des Papstes jener juristischen Person zu, die das Vermögen rechtmäßig erworben hat.

Can. 1257 — § 1. Jedes Vermögen, das der Gesamtkirche, dem Apostolischen Stuhl oder anderen öffentlichen juristischen Personen in der Kirche gehört, ist Kirchenvermögen, für das die folgenden Canones sowie die eigenen Statuten gelten.

§ 2. Für das Vermögen einer privaten juristischen Person gelten die eigenen Statuten, nicht aber die folgenden Canones, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Can. 1258 — In den folgenden Canones wird mit dem Begriff Kirche nicht nur die Gesamtkirche oder der Apostolische Stuhl bezeichnet, sondern auch jedwede öffentliche juristische Person in der Kirche, wenn nicht anderes aus dem Wortzusammenhang oder aus der Natur der Sache hervorgeht.