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CODEX DES KANONISCHEN RECHTES

 

BUCH V

KIRCHEN VERMÖGEN

 

TITEL IV

FROMME VERFÜGUNGEN IM ALLGEMEINEN SOWIE FROMME STIFTUNGEN (Cann. 1299 – 1310)

 

Can. 1299 — § 1. Wer vom Naturrecht her und aufgrund des kanonischen Rechts frei über sein Vermögen zu bestimmen vermag, kann es frommen Zwekken zuwenden, sowohl durch Verfügung unter Lebenden als auch von Todes Wegen.

§ 2. Bei Verfügungen von Todes wegen zugunsten der Kirche sind, soweit möglich, die Förmlichkeiten des weltlichen Rechts zu beachten; sind sie außer acht gelassen worden, so müssen die Erben auf ihre verbindliche Verpflichtung hingewiesen werden, den Willen des Erblassers zu erfüllen.

Can. 1300 — Die Willensverfügungen von Gläubigen, die zu frommen Zwecken Schenkungen vornehmen oder etwas hinterlassen, sei es durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen, und die rechtsgültig angenommen wurden, sind auf das sorgfältigste zu erfüllen auch im Hinblick auf die Art ihrer Verwaltung und die Verwendung des Vermögens, vorbehaltlich der Vorschrift von can. 1301, § 3.

Can. 1301 — § 1. Der Ordinarius ist der Vollstrecker aller frommen Willensverfügungen sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden.

§ 2. Aufgrund dieses Rechts kann und muß der Ordinarius, auch durch Visitation, darüber wachen, daß die frommen Verfügungen erfüllt werden; alle übrigen Vollstrecker sind gehalten, ihm nach Erledigung ihrer Aufgabe Rechenschaft abzulegen.

§ 3. Klauseln in letztwilligen Verfügungen, die diesem Recht des Ordinarius entgegenstehen, sind als nicht hinzugefügt zu betrachten.

Can. 1302 — § 1. Wer für fromme Zwecke, sei es durch Verfügung unter Lebenden, sei es durch Testament, treuhänderisch Vermögen angenommen hat, muß dem Ordinarius von seiner Treuhandschaft Kenntnis geben und ihm alles auf diese Weise übertragene bewegliche und unbewegliche Vermögen samt seinen Belastungen anzeigen; er darf die Treuhandschaft nicht übernehmen, wenn dies der Treugeber ausdrücklich und ausnahmslos verboten hat.

§ 2. Der Ordinarius muß fordern, daß das treuhänderische Vermögen sicher angelegt wird, und ebenso über die Erfüllung der frommen Verfügung gemäß can. 1301 wachen.

§ 3. Bei Treuhandvermögen, das dem Mitglied eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens anvertraut worden ist, und zwar so, daß das Vermögen zugunsten eines Ortes oder einer Diözese bzw. zugunsten von deren Einwohnern oder zur Unterstützung frommer Zwecke überantwortet wurde, ist der in den §§ 1 und 2 genannte Ordinarius der Ortsordinarius; sonst ist es der höhere Obere in einem klerikalen Institut päpstlichen Rechts und in klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts oder der eigene Ordinarius des betroffenen Mitglieds in anderen Ordensinstituten.

Can. 1303 — § 1. Unter der Bezeichnung fromme Stiftungen werden im Recht verstanden:

1° selbständige fromme Stiftungen, das heißt Gesamtheiten von Sachen, die zu den in Can. 114, § 2 aufgezählten Zwecken bestimmt und von der zuständigen kirchlichen Autorität als juristische Personen errichtet worden sind;

2° unselbständige fromme Stiftungen, das heißt Vermögen, das einer öffentlichen juristischen Person auf irgendeine Weise übergeben worden ist mit der Auflage, für längere, im Partikularrecht zu bestimmende Zeit aus den jährlichen Erträgnissen Messen zu feiern und andere bestimmte kirchliche Funktionen durchzuführen oder sonst in can. 114, § 2 bestimmte Zwecke zu verfolgen.

§ 2. Das Vermögen von unselbständigen frommen Stiftungen muß, wenn es einer dem Diözesanbischof unterstellten juristischen Person anvertraut worden ist, nach Ablauf der Zeit an die in can. 1274, § 1 genannte Einrichtung abgeführt werden, falls ein anderer Wille des Stifters nicht ausdrücklich kundgetan wurde; sonst fällt das Vermögen der juristischen Person selbst zu.

Can. 1304 — § 1. Damit eine Stiftung von einer juristischen Person gültig angenommen werden kann, bedarf es der schriftlichen Erlaubnis des Ordinarius; er darf sie nicht erteilen, bevor er sich nicht vorschriftsmäßig darüber vergewissert hat, daß die juristische Person einerseits der neu zu übernehmenden Verpflichtung, andererseits den schon übernommenen Pflichten genügen kann; er hat besonders darauf zu achten, daß die Einkünfte gemäß den am Ort oder in der betreffenden Region üblichen Gepflogenheiten voll den Stiftungsverpflichtungen entsprechen.

§ 2. Weitere Bedingungen für die Errichtung und Annahme von Stiftungen sind partikularrechtlich festzulegen.

Can. 1305 — Geld und bewegliches Vermögen, die als Schenkung bezeichnet sind, sind sofort an einem vom Ordinarius zu genehmigenden sicheren Ort zu dem Zweck zu hinterlegen, damit dieses Geld oder der Wert des beweglichen Vermögens gesichert und möglichst bald sicher und nutzbringend gemäß dem klugen Ermessen des Ordinarius nach Anhören der Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats zum Nutzen dieser Stiftung angelegt wird, wobei die Belastung der Stiftung ausdrücklich und im einzelnen genannt werden muß.

Can. 1306 — § 1. Stiftungen, auch wenn sie mündlich gemacht worden sind, sind schriftlich festzuhalten.

§ 2. Ein Exemplar der Urkunde ist im Archiv der Kurie, ein weiteres im Archiv der juristischen Person, der die Stiftung gemacht worden ist, sicher aufzubewahren.

Can. 1307 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der cann. 1300—1302 und 1287 ist eine Liste der aus frommen Stiftungen folgenden Belastungen zu führen, die an einem zugänglichen Ort einsehbar sein muß, damit die Erfüllung der Verpflichtungen nicht in Vergessenheit gerät.

§ 2. Außer dem in can. 958, § 1 erwähnten Buch ist ein zweites Buch zu führen und beim Pfarrer oder Rektor aufzubewahren, in das die einzelnen Verpflichtungen und deren Erfüllung sowie die Stipendien einzutragen sind.

Can. 1308 — § 1. Eine Herabsetzung der Meßverpflichtungen, die nur aus gerechtem und notwendigem Grund erfolgen darf, ist dem Apostolischen Stuhl unter Wahrung der folgenden Vorschriften vorbehalten.

§ 2. Wenn es ausdrücklich in den Stiftungsurkunden vorgesehen ist, kann der Ordinarius wegen der Minderung der Einkünfte die Meßverpflichtungen herabsetzen.

§ 3. Dem Diözesanbischof steht die Vollmacht zu, wegen der Minderung der Einkünfte und, solange dieser Grund andauert, Meßverpflichtungen aus gesondertem Zweckvermögen, das aus Vermächtnissen stammt oder sonstwie gestiftet wurde, bis zur Höhe des in der Diözese üblichen Stipendiums herabzusetzen, sofern niemand da ist, der zur Erhöhung des Meßstipendiums rechtlich verpflichtet ist und dazu mit Erfolg angehalten werden kann.

§ 4. Ihm steht die Vollmacht zu, Meßverpflichtungen aus Vermächtnissen herabzusetzen, die auf einer kirchlichen Einrichtung lasten, wenn die Einkünfte zur angemessenen Verfolgung des der Einrichtung eigenen Zweckes nicht mehr ausreichen.

§ 5. Dieselben in §§ 3 und 4 aufgezählten Vollmachten hat auch der oberste Leiter eines klerikalen Ordensinstituts päpstlichen Rechtes.

Can. 1309 — Den in can. 1308 genannten Autoritäten kommt darüber hinaus die Vollmacht zu, aus angemessenem Grund die Meßverpflichtungen auf andere als in den Stiftungsurkunden festgelegte Tage, Kirchen oder Altäre zu verlegen.

Can. 1310 — § 1. Hat der Stifter dem Ordinarius ausdrücklich die Vollmacht erteilt, so kann von diesem die Herabsetzung, Ermäßigung und Umwandlung von Willensverfügungen der Gläubigen zu frommen Zwecken nur aus gerechtem und notwendigem Grund vorgenommen werden.

§ 2. Wenn die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen wegen verminderter Einkünfte oder aus einem anderen Grund ohne Verschulden der Verwalter unmöglich geworden ist, kann der Ordinarius nach Anhören der Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats unter bestmöglicher Wahrung des Stifterwillens die Verpflichtungen in billiger Weise vermindern, ausgenommen die Herabsetzung von Meßverpflichtungen, welche durch die Vorschriften des can. 1308 geregelt wird.

§ 3. In den übrigen Fällen ist der Apostolische Stuhl anzugehen.